EKiR Synode 2016: „Zu spät“. Von Pfr. i.R. Manfred Alberti

01/2016

„Zu spät! – Die Macht der Verwaltungsleiter ist gesetzlich zementiert! – Da brauchen wir gar nicht mehr darüber zu reden! – Ihre Anträge sind damit erledigt!“
So lautet – mit meinen Worten zusammengefasst – die klare Antwort der Kirchenleitung der EKiR auf mehrere Anträge von Kreissynoden für die Landessynode vom 10. bis 16. Januar 2016, die gerne in dem Verwaltungsstrukturgesetz einzelne Verantwortlichkeiten wieder in die Presbyterien oder die Kreissynodalvorstände zurückgeholt hätten (Fundweg: www.ekir.de/ueberuns/Landeskirche/Landessynode/Landessynode 2016/Dokumente/Drucksachen/DS 1 I 1 S. 3ff). Zwar könnten, so die Antwort, gemeindlichen oder kreissynodalen Fachausschüsssen evtl. beratende und begleitende Aufgaben zugewiesen werden, aber Entscheidungsträger ist und bleibt der Verwaltungsleiter. Da sei die Gesetzeslage in dem 2013 verabschiedeten Verwaltungsstrukturgesetz eindeutig und so gewollt.
Eine ganz bittere Quittung bekommen die Gemeinden und Kirchenkreise nun dafür, dass die Landessynode in den vergangenen Jahren kaum bewusst und kaum diskutiert durch das Verwaltungsstrukturgesetz die Machtverhältnisse in der Kirche gravierend verschoben hat: Nicht mehr Presbyterien oder Kreissynodalvorstände und ihre Vorsitzenden sind die Entscheidungsträger, sondern die Verwaltungsleiter der zwangsweise zusammengelegten Verwaltungen von Gemeinden, Kirchenkreisen und Werken. Ihnen ist ausdrücklich gesetzlich das Recht zugeordnet, über Ausgaben der laufenden Verwaltung zu entscheiden. Ob damit der Rahmen von 1000 Euro oder vielleicht 10 000 Euro pro Ausgabe gemeint ist, kann die Kreissynode beschliessen: Das Entscheidungsrecht im Rahmen solcher Grössenordnungen kann den Verwaltungsleitern weder ein Presbyterium noch ein Kreissynodalvorstand entziehen. Wer weiss, wie wenig verfügbare Finanzmasse einem Presbyterium jährlich überhaupt zur Verfügung steht, erkennt schnell, dass hier eine zentrale Entscheidungsverantwortung der Presbyterien ausgehebelt wurde.
Ausserdem, so befürchtet der Kirchenkreis Köln – Rechtsrheinisch wohl nicht zu Unrecht, besteht die große Gefahr, dass immer mehr Verwaltungsstellen zu Lasten verkündigungsrelevanter Dienste eingerichtet werden: also Verwaltung ausgedehnt und Gemeindearbeit eingeschränkt wird. (DS 1 I 3 S. 5ff)
Bei Anträgen mehrerer Kirchenkreise wird deutlich, dass sie zugunsten der Presbyterien und Kreissynodalvorstände Entscheidungskompetenzen wieder von der Verwaltungsleitung lösen möchten. Aber mit manchmal sehr klaren und harten Worten wird den beantragenden Kirchenkreisen mitgeteilt, dass ihre Anträge noch nicht einmal die Landessynode beschäftigen sollen – sie gelten mit dieser Antwort als erledigt (Antrag Essen DS 1 I 1, S. 3 ff). Verwaltungsmacht pur. Eigentlich müsste es im Sinne des reformatorischen Selbstverständnisses unserer Kirche sinnvoll sein, Verwaltungsaufgaben kostengünstig durch Ehrenamtliche erledigen zu lassen (Antrag Solingen DS 1 III 28, S. 55) oder Fachausschüssen Verantwortung und Entscheidungskompetenz zu übertragen (Antrag Essen DS 1 I 1, S. 3 ff), doch das Verwaltungsstrukturgesetz legt alle relevante Entscheidungsmacht in die Hände der Verwaltungsleiter.
Dass solche Machtzusammenballung problematisch ist, lässt der Antrag des Kirchenkreises Gladbach – Neuss durchklingen, wenn er vorschlägt, dass die Kirchenleitung zur „entschlossenen Verschlankung der aufgeblähten Verwaltungsvorschriften“ einen Ausschuss von erfahrenen aber vor allem unabhängigen (!) Verwaltungsfachleuten einsetzen soll (DS 12, Nr. 9, S. 4). Es kann nicht sachdienlich sein, wenn Fachleute selbst über ihre eigene Machtfülle entscheiden dürfen und so leicht zu ganz egoistischen, aufgeblähten Lösungen kommen.
So deutet der Kirchenkreis Gladbach – Neuss indirekt ein zentrales Dilemma an: Verwaltungsfachleute sind zwar nicht Juristen, aber sie sind die Fachleute für Gesetze und Verordnungen: Die meisten Presbyter, Synodalen und Theologen sind auf die Fachkenntnisse ihrer Verwaltungsleiter angewiesen. Wenn die Verwaltungsfachleute in der Synode Gesetze erarbeiten und niemand genau und kritisch hinschaut, welche Macht hier auf die Verwaltung übertragen wird, dann kann diese Macht unter der Hand faktisch fast grenzenlos werden.
Am Beispiel: Presbyterien und Kreissynodalvorstände haben noch das Recht, den Haushalt aufzustellen. Doch anders als früher ist das mit dem Neuen Kirchlichen Finanzwesen eine so komplizierte Angelegenheit geworden, dass nur die Verwaltung selbst in der Lage ist, den Haushaltsplan aufzustellen, und Presbyter, Pfarrer und Synodale ihn weitgehend fast nur noch abnicken können. Über die konkreten Ausgaben eines einmal beschlossenen Haushaltsplanes hat aber im Rahmen der laufenden Verwaltung der Verwaltungsleiter das ihm ausdrücklich gesetzlich zugestandene Verfügungsrecht. So ist die Leitungsmacht von Synoden und Presbyterien entgegen allem presbyterial-synodalen Selbstverständnis unserer Kirche weitgehend auf die Verwaltungsleiter übergegangen.
Einzelnen Verwaltungsleitern ist das immer noch nicht genug. (Andere sehen das ganz anders.) Sie möchten ihre Macht auch nicht mehr durch bestehende Verwaltungsordnungen einschränken lassen. So hat die Synode des Kirchenkreises Wuppertal, dessen Verwaltungsleiter Mitglied der Landessynode und einer der Verfasser des Verwaltungsstrukturgesetzes ist, 2014 einen Antrag an die Landessynode gestellt, dass einige Verwaltungsleiter Reformexperimente durchführen können, ohne sich diese vorher vom Landeskirchenamt genehmigen lassen zu müssen. „Die Kirchenleitung wird weiterhin beauftragt, die vorhandenen Genehmigungsvorbehalte für die Modell-Verwaltungsstrukturen zu minimieren bzw auszusetzen…“. (LS 2015, DS 12, Nr. 56, S.30) Bedeutet das nicht, dass faktisch sich damit der Verwaltungsleiter selbst über Recht und Gesetz stellen will, selbst alleine die Entscheidungsmacht haben möchte, was in seinem Kirchenkreis an Rechtsverordnungen gilt? Sollen Verwaltungsleiter im Rahmen eines Experimentes alles selbst ändern dürfen? Bedeutet das nicht, dass der Verwaltungsleiter sich als der Fürst des Kirchenkreises sieht: über Recht und Gesetz stehend, niemandem untertan, nicht einmal den für alle anderen geltenden Verordnungen der Landeskirche?
Was für eine Hybris, was für eine Überheblichkeit! Der Verwaltungsleiter ist Angestellter (oder Beamter) des Kirchenkreises, er ist nicht von den Gemeinden synodal gewählt und beauftragt und soll nun über Recht und Gesetzen stehend alleine verantwortlich sein? Was für ein Irrweg von Leitungsverantwortlichkeit!
Gesetze, Rechte und Verordnungen haben immer auch eine Schutzfunktion für Schwächere. Sonst brauchte es sie nicht zu geben. Wie kann man auch nur überlegen, dem Starken zu erlauben, sich seine Rechte selbst zu verordnen und sei es probehalber auf Zeit?
Jetzt rächt sich im Rheinland, dass für viele Theologen die Verwaltung kein theologisches Thema ist. So konnte die Verwaltung nahezu unbemerkt und nahezu undiskutiert die kirchliche Machtkonstellation im Rheinland zu ihren Gunsten umdrehen: Von presbyterial-synodalen Gremien und deren Vorsitzenden auf die Leiter bzw die Leiterinnen der mittleren Verwaltungsebene. Man hat geschickt die entscheidenden Stellschrauben (Z.B. „Entscheidungen über laufende Verwaltung“) so verändert, dass die Verwaltung faktisch über nahezu alles bestimmen kann. Personal, Gebäude, Finanzen… alles von Gemeinden und Kirchenkreis ist Teil der Verwaltung und damit dem Verwaltungsleiter unterstellt. Presbyterien und Synoden sind so in ihrer Verantwortung weitgehend ausgehebelt worden. Und wenn Synoden oder Presbyterien noch die Verantwortung für wichtige Entscheidungen behalten haben (Haushaltspläne) oder sie sich ausdrücklich vorbehalten, dann liegen alle Vorarbeiten so im Verantwortungsbereich des Verwaltungsleiters, dass er seine Vorstellungen leicht durchsetzen könnte.
Presbyterien und Kirchenkreise sind faktisch dem Verwaltungsleiter unterstellt. Vielleicht sind die bald nicht einmal mehr durch landesweit geltende Verordnungen geschützt, wenn der Verwaltungsleiter sie im Rahmen eines Experimentes einfach selbst verändern darf.
Wer vor zwanzig Jahren eine solche Machtverschiebung von Gemeinden, Presbyterien, Kreissyndalvorständen und Superintendenten zur Verwaltung vorausgesagt hätte, dem wäre sicher der Besuch bei einem guten Arzt angeraten worden. Heute ist es Realität.
Theologisch eigentlich undenkbar, weil die Verwaltung kein theologisches Thema ist: Weder kommt sie in der Bibel vor, noch erwähnen sie die Bekentnisschriften als Leitungsorgan, noch haben je Kirchenordnungen Verwaltungen mit Leitungsfunktionen ausgestattet, die die Verantwortung von presbyterial-synodalen Gremien faktisch verdrängen. Kirchengeschichtlich ohne Vorbild, weil Verwaltung immer dienende Aufgaben hatte, niemals herrschende oder leitende.
Aus den deutlichen Voten der Anträge der Kreissynoden wird ersichtlich, dass die aufgeblähte Verwaltung in den Kirchenkreisen wohl das landeskirchliche Reizthema der nächsten Jahre sein wird.
Die mit dem Verwaltungsstrukturgesetz hervorgerufenen Probleme treten immer deutlicher zutage: Es gibt trotz hoher Besoldung sowohl im Bereich der Rechnungsprüfung (DS 17 B 1, S. 2ff) als auch im Bereich der allgemeinen Verwaltung bei weitem nicht genug ausreichend qualifiziertes Personal (LS 2015: DS 19 und Beschluss 65): Verwaltungsleute mit zweiter kirchlicher Verwaltungsprüfung sind nicht in genügender Anzahl und Güte verfügbar oder persönlich nicht gewillt, eine solche weitreichende Verantwortung zu tragen: Man muss Leute aus der staatlichen und kommunalen Verwaltung anwerben. Wie sollen solche Leute „ohne kirchlichen Stallgeruch“ die ihnen nun durch Gesetz zugeschriebene Leitungsverantwortung für Gemeinden, Kirchenkreise und kirchliche Werke alleine wahrnehmen, die früher viele Presbyterien, Pfarrer, KSVs und Superintendenten getragen haben? Theologie ist völlig draussen und überflüssig. Kirche ist auf dem Weg, in den Griff einer reinen Verwaltungshierarchie zu geraten. Gemeinden und Kirchenkreise stehen in die Gefahr, zu Managementobjekten zu werden wie jeder x-beliebige Wirtschaftskonzern mit seinen Filialen.
Als Lösung hilft m. E. nur eine Konsequenz: Möglichst bald das Verwaltungsstrukturgesetz von 2013 radikal umzugestalten, die theologischen Implikationen zu überdenken, das Gesetz neu zu formulieren und die unevangelische und unreformatorische Machtfülle des Verwaltungsleiters, der ja ausserhalb der presbyterial-synodalen Leitungsstruktur steht, grundsätzlich zu kappen.

Zum Schluss noch zwei Anmerkungen zu anderen Themen der kommenden Synode:
– Deprimierend zu lesen ist der Abschlussbericht zur NKF – Einführung (DS 23) mit vielen offenen Fragen und der unverhohlenen Skepsis, ob sich die bis jetzt ca. 20 Millionen Euro teure Umstellung (allein für die zentrale Steuerung – ohne Kirchenkreise und Gemeinden) mit hohen Personalbelastungen und vielen Enttäuschungen wirklich gelohnt hat, zumal „angesichts einer uneinheitlichen Buchungspraxis zwischen Kirchenkreisen und der Landeskirche keine Gesamtübersicht über die wirtschaftliche Lage zu erreichen sein wird.“ (DS 23, S.16). Damit dürfte eine zentrale Hoffnung zerstört sein. Obwohl ein offizieller Abschlussbericht selbstverständlich viel danken und loben und vieles positiv sehen muss, wird zwischen den Zeilen sehr deutlich: Für viele ist NKF ein teurer Flop.
– Etwas Ermutigendes (DS 2, Punkt 5 zur Kirchenordnung Art. 142) zum Schluss: Endlich gibt es Klarheit, wer die Synode leitet, wenn die Arbeit der Kirchenleitung Thema ist. Nach allem erstaunlichen Hin- und Herlavieren der letzten Jahre, wie die Kirchenleitung doch indirekt die Plenumsleitung behalten und regeln könnte, ist das Ergebnis erfreulich eindeutig: Der oder die dienstälteste Superintendent/in wird damit beauftragt. Das können Präses oder Kirchenleitung festlegen oder kann die Synode selbst so beschliessen.

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