EKBO/EKD: Verfahren gegen Pfr. Scheidacker vor dem Kirchengericht der EKD

Der Kirchkreis Wittsotock-Ruppin war noch unter Altbischof Wolfgang Huber als Modellkirchenkreis für eine umfassende Strukturreform auserkoren.In der Umsetzung kam es zu Vorfällen und Ereignissen, die weit über den Kirchenkreis hinaus Aufmerksamkeit erweckten. Betroffene waren nicht allein die Kirchengemeinde Wittstock-Ruppin, sondern auch deren Pfarrer Scheidacker. Gegen ihn läuft derzeit wegen seines Verhaltens ein Verfahren
Aus dem Disziplinarverfahren der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gegen Pfarrer Stephan Scheidacker – 0134/3-13 –

Aus der Verteidigungsschift des Anwalts von Pfarrer Scheidacker

„Zusammenfassend ergeben sich folgende sachfremde und daher missbräuchliche Zwecke der vorliegenden Disziplinarklage:
69. Nachdem das beklagenswerte Verfahren gegen die Kirchengemeinde Manker-Temnitztal (M-T) und ihren Pfarrer vor allem auch innerkirchlich bekannt geworden war und viel Kritik hervorgerufen hatte, sollte der betroffene Pfarrer, der zu Unrecht und gegen besseres Wissen als Ursache des Konflikts behandelt wurde, exemplarisch gemaßregelt werden, um die Gefolgschaft der Mitarbeiter im Pfarrdienst für Organisationsreformen der Kirche auch dann sicherzustellen, wenn ein Pfarrer genügend Courage aufbringt, um sich gegen eine Organisationsreform zu stellen, weil er sich ernsthaft an seine Gemeinde gewiesen weiß und die blinde Befolgung von geistlich-seelsorgerlich nicht abgewogenen Wünschen und Anweisungen seines Dienstherrn, dem es bloß um Organisationsfragen geht, abzulehnen müssen glaubt. Dabei ist festzuhalten, dass das bewährte traditionelle Pfarrerbild eines für seinen Arbeitsbereich in voller persönlicher Verantwortung wirkenden und eintretenden Geistlichen unter der Hand zu dem eines bloßen „kirchlichen Funktionärs“ mutiert, der Anordnungen „von oben“ möglichst ohne Ein- oder Widerspruch umzusetzen hat, da ihm sonst – ab-gesehen vom psychischem Druck in den Konventen als Instrumente der Personalführung – dienstrechtliche Konsequenzen drohen (befristete Pfarr-stellenübertragung, Versetzung, Disziplinarverfahren).
70. Darüber hinaus soll die mit der Disziplinarklage verfolgte Amtsenthebung und Versetzung in den Ruhestand personelle Hindernisse für die von der Kirchenleitung beabsichtigte Fusion beider Kirchenkreise beseitigen, die darin liegen, dass Mitarbeiter des Kirchenkreises Wittstock-Ruppin die Zusammenarbeit mit Herrn Pfr. Scheidacker in den Gremien eines Kirchenkreises ablehnen, was aber die Mitarbeiter des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen nicht bereit sind zu akzeptieren, heißt es doch in Grundartikel II.6 der Grundordnung der EKBO:

„Die Weigerung, mit anderen Personen und Gremien in Gemeinde und Kirche zusammenzuarbeiten, widerspricht dem Zeugnis der Schrift ebenso wie Verhaltensweisen, mit denen Herrschaft über die Gemeinde ausgeübt wird.“

Zum kirchenpolitischen Hintergrund des Modellkrichenkreises, in dem der „Fall“ Scheidacker entstanden ist, vgl. hier.

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