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Pfarrdienstgesetz

Pfarrdienstgesetz § 35 – Hintergründe der VELKD-Regelung

Hinsichtlich der 10 (Bayern: 15-)- Jahresbilanz hatte die EKD den Landeskirchen aufgrund konträrer Aufassungen eine Öffnungsklausel eingeräumt. Wie diese die VELKD ausfüllte und welchen Zumutungen sich dabei PfarrerInnen ausgesetzt fühlen, schildert Pfr. Dr. Eberlein im bayr. Korrespondenzblatt (s.u.). Über – durchaus interessante und aufschlussreiche – Hintergründe der Genese der bayrischen Lösung berichtet  in einem Leserbrief „Keine Sternstunde der Synode“ Pfr. Dr. Weber im folgenden Korrespondenzblatt 12/2012.

In der Ausgabe 01/2013 liest man nun:

Der Pfarrerausschuss wird in der Ev.-Luth Landeskirche Bayern im Verfahren einer Versetzung nach 15 Jahren auf einer Gemeindepfarrstelle wieder wie zuvor während der Geltung des VELKD-Pfarrergesetzes beteiligt wird (§ 35 Abs. 5 Satz 3 PfDAG).

 

Dr. Eberwein (s.o.): § 35 PfDAG eine wesentliche Neuerung: Bezüglich des Kirchenvorstands ist es jetzt nicht mehr nur so, dass dieser von sich aus(!) beratend und beschließend inititativ werden kann (und solches eben auch lassen kann). Er wird explizit dazu aufgefordert und muss ausdrücklich darüber befinden, ob der Pfarrer / die Pfarrerin nun gehen soll oder bleiben darf. Sein Antragsrecht wird nun mit einer Beratungspflicht gekoppelt: Du, der KV X, musst nun eine Sitzung abhalten, in der Du nicht wie sonst zusammen mit Deinem Pfarrer / Deiner Pfarrerin anstehende Dinge durchgehst, sondern über ihn bzw. sie zu befinden hast…

 

Ein Pfarrer /eine Pfarrerin, der/die vielleicht schon mehrmals Mitarbeiter für ihr langjähriges Wirken in der Gemeinde geehrt hat, ist im Fall eigenen langjährigen Wirkens an einem Ort einem Verfahren unterzogen, das nun keineswegs nach Wertschätzung und Ehrung riecht.

EKBO: Erstes Versetzungsverfahren nach dem neuem Pfarrdienstrecht

Das erste Versetzungsverfahren nach dem neuen Pfarrdienstgesetz der EKD könnte erneut Pfarrer Stephan Scheidacker betreffen, den letzten – wenn auch ungültig – Abberufenen des alten Unionsrechts.

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EKHN: KVVG stoppt Zehnjahresbilanz für Pfarrstellen

Zehnjahresbilanz für Pfarrstellen durch das KVVG gestoppt (EKHN)

Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht erklärte mit seiner Entscheidung vom 07.12. 2010 die Regelungen des Kirchengesetzes zur Neuregelung der Inhaberschaft der Gemeindepfarrstellen vom 26.11.2003 für nichtig.

Hess. Pfarrerblatt 01/2011, S. 15ff

Abberufung wegen „Ungedeihlichkeit“

Die Praxis von Kirchenbehörden und das Wesen der Kirche. Zum „Ungedeihlichkeitsparagrphen“  der neuen EKD-Pfarrdienstgesetzes (bzw. der Vorlage für die landeskirchliche Gesetzgebung).

Ein Vortrag von Professorin i.R. Gisela Kittel vor dem Thüringer Pfarrverein.

„Ohne Diskussion und ohne eine Gegenstimme hat die Synode der EKD am 10. November 2010 dieses Pfarrdienstgesetz beschlossen, das in den §§ 79ff die Möglichkeit von Abberufungen wegen „ungedeihlichen Wirkens“ (so hieß der Tatbestand früher) nicht nur bestätigt, sondern sogar noch verschärft.“

Zur Genese des Pfarrdienstgesetzes der EKD

Die zuständigen Gremien der EKD erstellten – nach jahrelanger Vorarbeit – einen ersten Entwurf: Stand 18. August 2009. Vom selben Datum stammt auch die erste amtliche Begründung zu diesem Entwurf. Darin hielten die EKD-Gremien noch am Jahrhunderte bewährten Grundsatz der Unabhängigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer fest. Sie sollten als Personen in Verkündigung und Seelsorge unabhängig sein…

Im Jahr 2010 dagegen ist dieser Grundsatz aufgegeben. Lediglich die Verkündigung soll unabhängig sein. Nur noch das Amt wird geschützt. Und das nicht einmal in vollem Umfang: Von allen Aufgabenfeldern des Amts nur die Verkündigung. Diese kleine Unabhängigkeitserklärung ist nur noch eine kleine Mauer vor der „beliebigen Versetzbarkeit“.

Lesen Sie den ganzen Beitrag von Rainer Mischke.