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Besoldung

„Ich beneide Sie ehrlich um diese geplante Regelung“ versus „Besoldungsumstellung bei PfarrerInnen für bestimmten Personenkreis eine besondere Härte“. Unterschiedliche Sichten zur Besodungsumstellung in Baden.

03/2016, Vors. des Bad. Pfarrvereins, „Aus der Pfarrvertretung“

„Zu meiner Bemerkung im Dezemberheft „Am deutlichsten profitieren von der Besoldungsumstellung die jüngeren Jahrgänge“ habe ich von einem jüngeren Kollegen eine kritische Rückmeldung bekommen: Diese Bemerkung (die ich im Hin blick auf die zukünftig wegfallende Reduzierung der Eingangsbesoldung um 8 % sowie auf die beim Bundesrecht ein Jahr früher erfolgende Hochstufung von A 13 auf A 14 gemacht hatte) berücksichtige nicht, dass die KollegInnen, die die drei Jahre mit 8 %-Reduktionen gerade hinter sich haben (zeitweise waren es sogar 9 %, 4 % durch die frühere Landesregelung sowie zusätzlich 5 % durch eine landeskirchliche Regelung für den Probedienst), die KollegInnen also ab dem 7. Erfahrungsjahr (Studium und Lehrvikariat gelten als Jahre 1 bis 3), bis zu 13 Jahre lang (nämlich bis zur Hochstufung nach A 14) erleben müssen, dass sie im Vergleich von altem und neuem Besoldungsrecht mit dem neuen Recht im Saldo sogar weniger Gehalt beziehen werden als beim bisherigen Landesrecht …

Ich kann die Kritik des Kollegen nachvollziehen; in der Tat stellt die Umstellung für den von ihm beschriebenen Personen kreis eine besondere Härte dar. Insofern ist mir die Äußerung in der Rede des synodalen Berichterstatters (er ist zugleich Landesbeamter) vor der Herbstsynode „Ich beneide Sie ehrlich um diese geplante Regelung“ zu undifferenziert –…“
„Aus der Pfarrvertretung“, vgl. S. 85f

Deutet der Pfarrverein der EKHN Defizite bei der Pfarrsoldung an? Vorstandsbericht des Vorsitzenden Dr. Martin Zentgraf

03/2016

Pfarrerinnen- und Pfarrerverein in der EKHN
Mitgliederversammlung am 16.02.2016
Vorstandsbericht Dr. Martin Zentgraf

Betreffend Pfarrbesoldung bzw. Verringerung des tatsächlich verfügbaren Einkommens:

„.. Immerhin ist auch daran zu erinnern, dass die
Verschiebung der Durchstufungen Richtung A 14 eine innerkirchliche Maßnahme in
finanziell schwierigerer Situation waren – eine Verschlechterung, die bisher noch nicht
rückgängig gemacht wurde, obwohl sich die finanzielle Lage der EKHN deutlich entspannt
hat. Während sich die wirtschaftliche Situation der Gesamtkirche bei den Vergütungen der
anderen Angestellten der EKHN durchaus auswirkt, ist dies bei den Pfarrerinnen und Pfarrern
nicht der Fall. Hinzu kommt, dass der Anteil der Einnahmen, der in der EKHN für unsere
Berufsgruppe ausgegeben wird, sich im Vergleich zu der Bedeutung und öffentlichen
Wahrnehmung dieser Gruppe für die Kirche, gering ausnimmt…“

Der vollständige Bericht.

EKvW: „von der Kirchenleitung festgelegte Zahl von 20 Aufnahmen in den Probedienst pro Jahr seit nahezu zehn Jahren nicht erreicht“

02/2016, PV-Info – Nr. 3 / Dezember 2015

Die Gerechtigkeitslücke im Gehaltsgefüge und ihre Folgen. Von Pfr. Stephan Buse, EKvW.

„… die von der Kirchenleitung festgelegte Zahl von
20 Aufnahmen in den Probedienst pro Jahr seit nahezu
zehn Jahren nicht erreicht wird.«
Zum Diskussionsbeitrag von Stephan Buse, vgl. S.14

EKHN/Beihilfe: Einschnitte bei den stationären Wahlleistungen: Kürzung des verfügbaren Einkommens um 230 € p.a.

Hess. Pfarrerblatt 6/2015, von Werner Böck

Verschlechterung der Beihilfe kommt überraschend

Am Reformationstag 2015 wurden die beihilfeberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN von einem Schreiben der Kirchenverwaltung überrascht. Leider ging es darin nicht um die Bedeutung des Gedenktages, sondern um eine „Änderung“ der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) mit gravierenden Folgen für die Pfarrerschaft: Denn die Einführung des so genannten „Wahlleistungseigenbeitrags“, der ab sofort Voraussetzung dafür ist, dass stationäre Wahlleistungen auch künftig beihilfefähig bleiben, bedeutet de facto eine Kürzung des verfügbaren Einkommens um 18,90 Euro pro Monat oder beinahe 230 Euro jährlich….

zum Beitrag, vgl. S. 172f

Die Einschnitte in die Pfarrgehälter bzw. die Leitungen gehen also – indirekt – weiter. Das schwarz-grün regiert Hessen geht  bei der Kürzung der Beamtenleistungen voran. Der EKHN folgt…

Der neoliberal formierte Staat baut u.a. auf diese Weise scheibchenweise den Mittelstand, das Rückgrat dieser Gesellschaft ab. Man muss kein Prophet sein, um die Fortsetzungen, etwa bei Kürzungen der Ruhestandsbezüge vorauszusehen.

Vielleicht erinnert sich der eine oder andere Teilnehmer an das jährliche Treffen des Pfarrvereins der EKHN im Jahr 2013. Dort posaunte ein Pfarrer, EKHN- und EKD-Synodaler, im Brustton der Überzeugung heraus, (weitere) Kürzungen der Ruhestandsbezüge seien ausgeschlossen. Und schon wird die Beihilfe angehoben. Der Kollege: Ein Beispiel für den Grad an Naivität in der  Organisation Kirche, die jetzt dem Wohnstift Augustinum von der Staaatsanwaltschaft München I in einem Gutachten bescheinigt wurde.

„Beihilfe-Skandal im Lande Hessen perfekt: Heimliche Beihilfe-Änderung für Beamte wird ohne vorherige Anhörung zum 01.11.2015 umgesetzt! Kirchenbeamte und PfarrerInnen betroffen.

11/2015

Wie vorher schon berichtet, wird zum 01.11.2015 die Hessische Beihilfeverordnung (§ 6 Abs. 1 HBeihVO ) geändert. Dadurch müssen die Beamte des Landes Hessen 18,90 Euro im Monat für die Wahlleistung Chefarzt und Zweibettzimmer selber bezahlen!

Die Schwarz-Grüne Landesregierung setzt den Beschluss zur Änderung des Beihilferechts für Beamte durch, ohne eine Anhörung zu ermöglichen!

Die Landesregierung will den Beamten die Möglichkeit offen halten, die bisherige Wahlleistungen durch eigene Versicherungsbeiträge weiter zu erhalten! Mehr dazu.

Beamten-Informationen:

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen eines Krankenhauses (Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) und von Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (Bayern). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden. Sieben Länder haben eigenständige Beihilferegelungen. Dennoch orientieren sich viele der entsprechenden Landesregelungen an den meisten Grundsätzen, die auch für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gelten. Deshalb kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden.
Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir auf dieser Website zusammen.

Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter www.beihilfe-online.de

Aus dem Lot. Gehaltsgefüge in der Kirche entwickelt sich auseinander. Ein Kommentar von Anneus Buisman.

09/2015, Hannoverscher Pfarrverein
„…
Das war bisher irgendwie plausibel: die Einkommen richteten sich nach Verantwortung, nach Länge, Qualität und Kosten der Ausbildung, nach zusätzlichen Aufgaben usw. Übermäßige Spreizungen wurden vermieden.

Aber nun gerät es anscheinend aus dem Lot. Die Ausschreibung von Kirchenamts-Leiter-Stellen zeigt es an. Gab es dort bisher als höchste Vergütungsstufe A 14, soll es nun A 15 werden. Und das für Beschäftigte, die weit überwiegend ihre vom ersten Tag an bezahlte Ausbildung als Vollfinanzierung bzw- alimentierung von der Kirche erhalten haben, sprich: keineswegs ein selbstfinanziertes Studium auf eigenes Risiko vorfinanzieren mussten.
Dies wiederum läßt nun die Superintendenten nicht ruhen. Als Aufsichtspersonen mit akademischer Ausbildung müssen sie dann ja A 16, das höchste Gehalt der A-Tabelle, bekommen, eine Stufe über den KA-Leitern. Die Debatte darum hat in den synodalen Gremien begonnen… „. Zum Beitrag.

Bezahlung der Pfarrrer in Westfalen unter Niveau der übrigen Gleidkirchen der EKD

Eingereicht als Kommentar bei den Wort-Meldungen am 03.09.2015 um 12:34:
„In der Evangelischen Kirche von Westfalen erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer seit 2015 vier Tage Sonderurlaub zum 25-jährigen Ordinationsjubiläum. Ebenso ist geplant, zu 10jährigen, 20 jährigen und anderen Ordinationsjubiläen, die Pfarrerinnen und Pfarrer zu Feierstunden einzuladen.
Was nicht geplant ist: Die Anhebung der Besoldung der westfälischen Pfarrerinnen und Pfarrer auf das Niveau der übrigen Gliedkirchen der EKD. So bleiben die westfälischen Pfarrerinnen und Pfarrer deutschlandweit diejenigen mit dem geringsten Gehalt. Ändern wird sich das erst, wenn der auch in Westfalen zu beobachtenden Rückgang beim theologischen Nachwuchs zu Problemen bei den Pfarrstellenbesetzungen führt. Noch gibt es dafür einen zu hohen Überhang von Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst und anderen Beschäftigungsverhältnissen, der sich in den vergangenen Jahrzehnten aufgebaut hat. Gleichwohl haben auch in Westfalen Kirchengemeinden in eher ländlich strukturierten Randgebieten bereits heute Schwierigkeiten, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für ihre Pfarrstellen zu finden. Wie das erst ab 2020 aussieht, wenn jährlich voraussichtlich mehr als 100 Pfarrstellen vakant werden, das mag man sich kaum ausmalen.“

Die Wissenschaft der Bonuszahlungen. Die in Studien aufgezeigte Problematik hier in Karikaturform.

07/2015

In einigen Landeskirchen, z.B. der EKHN, wurde vor Jahren das Weihnachtsgeld abgeschafft. Es wurde ersetzt durch „Bonuszahlungen“. Das kann bei Menschen, die geistige Leistung erbringen, schief gehen…

Dan Pink beschreibt in diesem Video sehr anschaulich, dass Incentives / Bonus-Zahlungen oftmals ihre Wirkung verfehlen. Ursprünglich wurde diese Form der Entlohnung für Akkordarbeiter im Industriezeitalter entwickelt. Bei rein mechanischen Aufgaben funktioniert es wunderbar.
Schwierig wird es jedoch, wenn Menschen geistige Leistung einbringen. Dan Pink zeigt mit Hilfe wissenschaftlicher Studien, wieso es dann schief geht.

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Dienstwohnungspflicht Pfarrhaus: Der Mietwertstreit mit den Finanzämtern ist immer noch nicht geklärt und Wohnen im Pfarrhaus wird teurer. Aus dem Vorstandsbericht des Pfarrvereins der EKKW.

06/2015

Hess. Pfarrrerblatt 3/2015, S. 13ff

Franz Illgen

Dienstwohnungspflicht Pfarrhaus

„Der Mietwertstreit mit den Finanzämtern ist immer noch nicht – weder zufriedenstellend noch überhaupt – geklärt. Zum Teil stehen Nachzahlungen von mehreren Tausend Euro im Raum.
Es steht zu befürchten, dass die in anderen Landeskirchen schon vor Jahren getroffenen Regelungen – in der Regel Entlastungen für die Dienstwohnungsnehmer/innen – in unserer Landeskirche nicht mehr möglich sind. Freilich betrifft dies ohnehin staatliches (Steuer-)Recht, auf das die Kirche, wenn überhaupt, nur mittelbar Einfluss hat, den sie aber offenbar bisher leider nicht zum Wohl der Dienstwohnungsnehmer/innen geltend machen konnte. (Die Pfarrvertretung hat jahrelang in dieser Sache eine Regelung angemahnt.) Darüber hinaus bestehen aber verschiedentliche Möglichkeiten, bei denen die Kirche rechtlich frei ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Um eine Maximalforderung in den Raum zu stellen, die nicht ganz aus der Luft gegriffen ist: Wenn ein Unternehmen wünscht, dass Mitarbeitende aus repräsentativen oder auch aus Kostengründen einen Dienstwagen fahren, dann wird der oft auch noch zur privaten Nutzung gestellt. Der Neupreis wird monatlich mit 1 % versteuert. Das war es dann in der Regel. Überträgt man dies auf die Dienstwohnungen, wäre eine Versteuerung des Mietwertes hinreichend, geschieht doch das Wohnen in einer Dienstwohnung als Teil des Dienstauftrages. Dass seit Jahresanfang 2015 auch der Familienzuschlag neben dem früheren sog. Ortszuschlag für das Wohnen in einer Dienstwohnung einbehalten wird, liegt im freien Ermessen des Dienstgebers. So sind auch andere Regelungen üblich, wie beispielsweise in Hannover. Dort werden meist Beträge unter 500 e neben der Schönheitsreparaturen-Pauschale gezahlt, ohne sonstigen Einbehalt! Dieser Einbehalt scheint in der EKD ein kurhessisches Spezifikum zu sein (lediglich die Pfalz hat eine ähnliche Regelung). In vielen anderen Landeskirchen gelten den Hannoveranern vergleichbare Regelungen, m. a. W.: der zu zahlende (einbehaltene) Betrag und der zu versteuernde Betrag sind je für sich und in der Summe schlicht zu hoch. Hinzu kommt die Variable „Heizkosten“, die aufgrund der baulichen Zustände vieler Pfarrhäuser ebenfalls zu hoch liegt. (s.17)

So kann es aus unserer Sicht doch wesentlich darum gehen, die Attraktivität des Pfarrberufs zu erhalten, wenn nicht sogar noch zu steigern, um den wenigen Bewerber/innen interessantere Bedingungen als anderswo zu bieten. Privatisierung der Kosten des Wohnens (ohne in der Regel wirklich frei entscheiden zu können, wo man wohnt), aber auch formale Hürden wie das sog. 3. Examen, dürften dem gegenläufig sein.“ ( vgl. S.17)

War der Beratungsausschuss nicht mal erfunden worden, um aus der erwarteten Theologenschwemme die geeignetsten herauszufischen? Ist das angesichts heutiger Bewerbungslage noch zeitgemäß (attraktiv), wirklich alle dieses Gremium durchlaufen zu lassen, wohlgemerkt, neben den üblichen Examina und Anstellungsverfahren? Anders gesagt: Wir hoffen und wünschen, dass es der Kirche gelingt, sich für zukünftige Generationen attraktiv aufzustellen. (S.17)

Bezahlung nach Leistung? Ja. Aber in den höchsten Gehaltsstufen anfangen und auch McKinsey nicht aussparen.

05/2015 (06.01.2015, Dt. Pfarrerblatt)

Ein ironisch-erfrischender und erfrischend ironischer Kommentar von Pfr. i.R. Gerhard Kuppler zum Thema des Artikels ‚Bezahlung nach „Leistung“?‘ von Pastor Andreas Kahnt. Hier übernommen mit freundlicher Genehmigung des Autors.

„Man sollte eine solche Anregung („Bezahlung nach Leistung“, Anm. FS) schon ernster nehmen. Sie stammt vom Vorsitzenden des Arbeitskreises Evangelischer Unternehmer Peter Barrenstein. Dieser Arbeitskreis innerhalb der CDU hat sich im Jahr 2000 schon einmal mit dem Thema beschäftigt, wie Pfarrer zu mehr Leistung und Engagement gebracht werden könnten. Damals war von „faulen Pfarrern“ die Rede. Ein Lösungsvorschlag war, für 5-10 Pfarrer einen Dekan einzustellen, der diese dann wohl zu Höchstleistungen antreiben sollen könnte. Demgegenüber ist der jetzige Vorschlag, die erfolgreicheren Pfarrer besser zu besolden doch schon eine Verbesserung. Vielleicht kommt man dann in 15 Jahren auch auf die Idee, dass nicht nur bei Pfarrern, sondern in den meisten Berufen Gestaltungsfreiheit, Selbstbestimmung,Unabhängigkeit von Hierarchien eine wesentlich höhere Motivation sein können als mehr Geld. Beim Pfarrberuf ist das essentiell. Der „Erfolg“ von Verkündigung und Seelsorge ist per se der Leistungskontrolle bzw.dem Leistunsanreiz durch mehr Geld entnommen. Bei Menschen, die in der Kirchengeschichte wirklich etwas bewegt haben, ging es nie ums Geld: Paulus, Augustin, Franziskus, Luther, Spener, Bonhoeffer und und und – die meisten haben sogar bewusst am Rande des Existenzminimus gelebt.
Aber es gibt auch im Pfarramt Bereiche, die durchaus einer Leistungs- bzw Effizienzkontrolle unterzogen werden könnten.
Und so zwischendurch und ganz nebenbei: wir haben doch eine nicht unbeträchtliche Gehaltsabstufung innerhalb der Ämter der Kirche, die von Pfarrern bekleidet werden. „Normale“ Pfarrer, die die o.g. essentiellen Aufgaben der Kirche wahrnehmen, stehen in der Ämter- und damit auch Gehaltshierarchie ganz unten (Endstufe A13-A14), dann kommen die Dekane (A15-A16), dann die Prälaten und Oberkirchenräte (B3) und ganz oben steht leuchtend der Bischof (B9 – 2-3x soviel wie ein normaler Pfarrer). Und je weiter oben, desto weniger beschäftigen sich diese Amtsinhaber mit dem was Kirche zur Kirche macht und sich der Erfolgskontrolle entzieht, sondern mit Fragen der Organisation und Verwaltung, Management und Controlling. In diesen Bereichen kann Leistung zweifellos verifiziert werden, was leider nicht geschieht.
Ich schlage also vor, diese Ämter zum großen Teil auf Leistungsbasis zu besetzen. Ab Dekan aufwärts gibt es nur noch ein reduziertes Grundgehalt (A9 würde ich zugestehen). Der Rest wird auf Leistungsbasis bezahlt.
Bei der Pfarrstellenbesetzung erhalten Prälat und OKR dann eine Vermittlungsprovision, wenn Pfarrer und Gemeinde 5 – 7 Jahre ohne Konflikte, die die Arbeit merklich beeinträchtigen, zusammenwirken. Damit wäre der Ungedeihlichkeitsparagraf wesentlich entschärft. So würde auch deutlich, dass wie in jeder ordentlichen Hierarchie üblich bei Fehlbesetzungen nicht nur die Betroffenen, sondern auch die, die die falsche Personalauswahl getroffen haben, Konsequenzen tragen müssen.
Bei Anfragen/Anträgen an kirchenleitende Ämter wird ein Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen eine Antwort erfolgen muss, sonst gibt es weniger Geld.
Bei Visitationen erhält der Visitator nur Geld, wenn es tatsächlich Veränderungen zum Positiven gibt; bei negativen Folgen ist der Visitator haftbar.
So müssten auch Mittel und Wege gefunden werden, die Personen, die für gescheiterte Kirchenrettungsprogramme verantwortlich sind, die Konsequenzen tragen zu lassen. Barrenstein, der als Direktor der Unternehmensberatung McKinsey das „Evangelische München-Programm“ initiert hat, müsste, da dieses Programm großenteils nicht den geplanten Erfolg hatte, die Kosten für all die unzähligen Beratungen, Sitzungen etc ersetzen. Zuallermindest sollte für dieses Programm einmal eine realtistische kaufmännische Kostenrechnung erstellt werden, die nicht nur die direkten Ausgaben enthält wie Kosten für die Beratungsgesellschaft etc, sondern vor allem den Zeitaufwand für die Sitzungen, Mieten und Pachten, Geschäfts- und Verwaltungsaufwand.
Man kann noch viele solche Felder finden, wo eine leistungsorientierte Besoldung unschwer zu organisieren wäre. Man muss nur ein ganz klein wenig raus aus den alten Mauern der kirchlichen Hierarchie und Neues wagen. Insofern ist Herrn Barrenstein für diese wichtige Anregung sehr zu danken.“

Pure Utopie was Gerhard Kuppler da nicht ohne ironischen Unterton fordert? Mitnichten. Vgl. sie zwei Beiträge in zurückliegenden Ausgaben der Wort-Meldungen, hier (Mein wunderbarer Arbeitsplatz) und hier.