Die Rücklagen wachsen – die Probleme auch. Die evangelischen Landeskirchen und das Geld. Von Christoph Fleischmann.

Herder Korrespondenz 4/2015, S. 186- 190

Passagen aus dem Artikel mit freundlicher Genehmigung des Autors:


Bis heute ist der Text des Erweiterten Solidarpaktes nicht offiziell veröffentlicht, da, so das Kirchenamt der EKD, Beschlüsse der Kirchenkonferenz nicht veröffentlichungspflichtig seien. Der Text wurde aber Mitte 2014 auf der Homepage wort-meldungen.de geleakt. In der Vereinbarung werden alle Landeskirchen auf einen sehr sicherheitsorientierten Finanzkurs festlegt bei Personalkosten, Rücklagen und Verschuldung. Zu den Pfarrpensionen heißt es z.B. in der Vereinbarung: „Die Versorgung [der Pfarrerinnen und Pfarrer] soll so abgesichert sein, dass keine wesentlichen Belastungen auf die nachfolgenden Haushalte übertragen werden müssen.“ Genauerhin sollen aus dem Haushalt nur bis zu 10 Prozent der Pfarrdienstkosten für Pensionäre ausgegeben werden. Wenn man die Pensionäre nur zu einem geringen Teil aus dem laufenden Haushalt zahlen darf, muss man einen Kapitalstock aufbauen, aus dem die starken Pensionsjahrgänge später versorgt werden können.

Diese Standards würden „im Auftrag der Gemeinschaft der Gliedkirchen“ vom Kirchenamt der EKD „überwacht“, so Oberkirchenrat Thomas Begrich, im Kirchenamt der EKD für die Finanzen zuständig. „Dazu kriegen wir einmal im Jahr ein paar Kerndaten, die wir dann auswerten und dann wieder mit den jeweiligen Gliedkirchen sprechen: Wie ist der Stand, wo liegen die Probleme? Wo muss man mehr tun?“, so Begrich. Im Pakt selber werden einer Landeskirche, die die geforderten Mindeststandards nicht erreicht, ein blauer Brief vom Kirchenamt der EKD und ein Besuch angedroht. Wenn das nicht reicht, um eine Landeskirche zu den vereinbarten Standards zurückzuführen, werden weitere Maßnahmen in Aussicht gestellt: „a) Aufforderung zur Aufstellung eines Sanierungsplans in Abstimmung mit dem Kirchenamt; b) Begleitung der Umsetzungsmaßnahmen durch einen Beauftragten.“ Die Drohkulissse gipfelt darin, dass nur diejenige Landeskirche auf Hilfe der anderen Landeskirchen rechnen darf, die sich den oben beschriebenen Maßnahmen unterwirft.

Die Synoden der Landeskirchen haben den Pakt nicht ratifiziert, wie sie es mit Gesetzen der EKD-Synode tun müssten, damit die in ihrem Bereich wirksam werden. Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland erklärte dazu, dass der Synode der Wortlaut des Erweiterten Solidarpaktes nicht mitgeteilt werden musste, weil das Haushaltsrecht der Synode nicht eingeschränkt werde durch den Beschluss der Kirchenkonferenz. Die EKD habe keine Zugriffsrechte auf die Finanzplanung der Landeskirchen. In der Tat könne die Kirchenkonferenz der EKD den Landessynoden nichts vorschreiben, erklärt Christian Grethlein, emeritierter Theologieprofessor der Universität Münster, der gerade eine Einführung in das evangelische Kirchenrecht veröffentlicht hat. Formalrechtlich sei an dem Pakt nichts zu beanstanden, aber „vom Rechtsgehalt her“ sehe er Probleme: „Offensichtlich wurde hier eine Vereinbarung zwischen Landeskirchen getroffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Haushalte hat“, so Grethlein. Die Rechenschaftspflicht der Landeskirchen gegenüber dem Finanzbeirat der EKD gebe der Vereinbarung schon einen „gewissen Rechtscharakter“ findet Christian Grethlein. „Von daher wundert es schon, dass dieser Erweiterte Solidarpakt offensichtlich in den Landeskirchen nicht oder nicht hinreichend diskutiert wurde.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert