04/2017, Hess. Pfarrerblatt 02/2017
I. Annäherung
Gemeinhin wird – fälschlicherweise – der
Vorgang der Abmahnung als einseitiges Instrument
der Hierarchie gegenüber den Untergebenen
angesehen. Juristisch ist aber das
„Abmahnungswesen“ lediglich ein Vorgang
bei gegenseitigen Pflichtverletzungen. So
können Mitarbeitende die Vorgesetzten abmahnen
(d.h., auf vertragliche, dienstliche
Erfüllung pochen), wenn wesentliche Aspekte
der geregelten Dienstverhältnisse wie Brandschutz,
Fürsorgepflichten, Pausen-/Urlaubsregelungen
etc. verletzt werden. So ist es mithin
gänzlich zulässig, wenn Pfarrpersonen Vorgesetzte
abmahnen, die beispielsweise wesentliche
Fürsorgepflichten und Schutzfunktionen
nicht wahrnehmen oder gewähren, aber auch
beim Tragen einer falschen Amtstracht sowie
bei verzögerter Bearbeitung von Anträgen…