In seinem Gutachten stellt der Sozialethiker Hartmut Kreß dem arbeitsrechtlichem Sonderweg der Kirchen ein vernichtendes Urteil aus: Der Sonderweg ist weder ethisch noch theologisch zu rechtfertigen.
Es ist kaum zu erklären warum in vielen Berufsgruppen unterschiedliche Rechte für kirchliche und nichtkirchliche Angestellte gelten sollen.
Das Leitbild einer Partnerschaft in Arbeitsrechtsfragen wird faktisch nicht durchgehalten. Auf der einen Seite sollen die ArbeitnehmerInnen auf Möglichkeiten ihre Interessen durchzusetzen verzichten. Die Kirchen hingegen verzichten aber nicht auf ihre Druckmittel wie Disziplinarmaßnahmen und Entlassungen.