Stuttgart im April 2014, von Hans-Eberhard Dietrich, Pfarrer
1. Das Lutherjahres 2017 wirft seine Schatten voraus
Die evangelische Kirche ist stolz darauf, sich auf die Reformation Martin Luthers zu berufen. Der kalendarische Beginn stellt das Jahr 1517 mit dem berühmten Thesenanschlag dar. An dieses Ereignis wollen die Kirchen im Jahr 2017 mit vielen Aktivitäten und Aktionen erinnern. Die EKD hat eigens zur Vorbereitung des Reformationsjubiläums einen Wissenschaftlichen Beirat „Luther 2017“ gegründet.
Wer an Luther erinnert, sollte aber die Relevanz einer theologischen Grundentscheidung des Reformators nicht ausblenden. Gemeint ist bei der Ausgestaltung des Pfarrerdienstrechts die Frage, wie zu verfahren ist, wenn es zu Konflikten zwischen Pfarrer oder Pfarrerin mit der Gemeinde kommt. Hier hat sich Luther eindeutig positioniert:
„Sie sollen sich hüten, ihren Pfarrer zu vertreiben!“
Das geltende Pfarrerdienstrecht aber lässt dies gerade zu, fördert es oder nimmt es zumindest billigend in Kauf. Ein höchstrichterliches Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. Dezember 2008 (AZ BVerfG Beschluss 5. Dezember 2008 – 2. BvR 717/08) dies als Recht bestätigt. Das wäre an dieser Stelle nicht erwähnenswert, wenn nicht die EKD den Mann zum Vorsitzenden dieses Gremiums berufen hätte, unter dessen Vorsitz das Urteil gefällt wurde:
Udo di Fabio. Für Kenner und Kritiker des Pfarrerdienstrechts ist er also kein Unbekannter.
Nun ist dieses Urteil nicht nur in Kreisen von Rechtswissenschaftlern höchst umstritten. Sie kritisieren, dass das Verfassungsgericht wieder einmal die umstrittene Frage der Geltung der Justizgewährleistung im kirchlichen Amtsrecht und ihre Grenzen nicht behandelt und entschieden hat: „Seit langem wartet die Fachwelt auf eine sorgfältig begründete, Maßstäbe setzende Entscheidung des BVerfG, mit der dem Streit [um die Pflicht staatlicher Gerichte zur Justizgewährleistung im kirchlichen Amtsrecht und ihren Grenzen] ein allseits befriedigendes Ende gesetzt werden könnte. Diese Erwartung ist durch die soeben ergangene …Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats – nicht zum ersten Mal – bitter enttäuscht worden.“ (Professor Hermann Weber, Frankfurt a.M., in der NJW 2009 Heft 17 S. 1179ff)… Zum Artikel.