aus: 01/2015
Nachdem vier der theologischen Vorstandsmitglieder des GAW Thüringen seit zwei Jahren mit Disziplinarverfahren belegt sind (vgl. die Wort-Meldungen) , wird in der neuesten Ausgabe des Mitteilungsblattes des Thüringer Pfarrvereins weiter über die jüngste Entwicklung berichtet. Daraus hier nur zwei kurze Auszüge:
Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurde die ELKM durch das Verwaltungsgericht der EKD auf das Prozessrisiko hingewiesen. Beide Seiten werden zur Stellungnahme aufgefordert. Als Termin für die mündliche Verhandlung wird der 29.10.2014 angesetzt. Rechtsanwalt Hertzsch erläutert am 07.10.2014 für seinen Mandanten das Interesse an dieser Klärung gegenüber dem Gericht unter anderem so:
„Die Landeskirche hat gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren unter anderem mit der Begründung eingeleitet, dass Pfarrer Burmeister weiter vom rechtlichen Bestand des GAW Thüringen ausgehe und in der Folge dessen seine Funktion als Vorstand weiter wahrgenommen habe. Damit habe er Amtspflichten verletzt, weswegen ein Disziplinarverfahren einzuleiten war. Aus Sicht der Landeskirche ist es also von Entscheidungserheblicher Bedeutung auch für das Disziplinarverfahren, ob dem GAW Thüringen eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und ob dieses fortbesteht. In diesem Falle hätte Pfarrer Burmeister schon vom Ansatz her keine Pflichtverletzungen – die zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens Anlass gegeben hätten – begehen können…
Eine andere Frage ist selbstverständlich, ob die Landeskirche als Disziplinarbehörde ihren disziplinarischen Vorwurf darauf stützen könne, dass eine Rechtsfrage nicht sicher zu beantworten sei. Darauf einen disziplinarischen Vorwurf zu stützen, muss im Ergebnis scheitern, da selbst leitende Juristen des Landeskirchenamtes sich nicht in der Lage sehen, die hier maßgeblichen Rechtsfragen rechtssicher zu entscheiden. Gerade deshalb wurde hier die kirchengerichtliche Klärung eingeleitet.
Um wie viel weniger kann ein Pfarrer ohne juristische Ausbildung diese Frage entscheiden. Ein Disziplinarverfahren muss also insoweit an der Schuldfrage scheitern…
‚Am 06.11.2014 fordert Rechtsanwalt Hertzsch erneut die bisher nicht gewährte Einsicht in die Verfahrensakte seines Mandanten und betont, dass die Vorwürfe bisher nicht konkretisiert worden seien, auch dass aus den dargelegten Gründen das GAW fortbestehe, der Vorstand seine Funktion wahrnehmen könne und sogar wahrnehmen müsse. Zu den Vorwürfen selbst führt er aus: „Eine Pflichtverletzung und damit ein Anlass für disziplinarische Maßnahmen ist damit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht festzustellen. Wie bereits ausführlich dargestellt, dürfte in subjektiver Hinsicht ein Verschuldungsvorwurf ins Leere gehen, da selbst das Landeskirchenamt trotz der Ausstattung mit dem gebündelten Sachverstand zahlreicher Volljuristen sich nicht in der Lage sieht, die hier zu entscheidenden Rechtsfragen sicher zu beantworten. Umso weniger kann die Beantwortung dieser schwierigen Rechtsfragen von einem Pfarrer ohne juristische Ausbildung erwartet werden. Der Pfarrer ohne juristische Ausbildung kann sich insoweit nur auf die Auskunft externer Berater verlassen. Diese Auskünfte hat der Betroffene hier eingeholt. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage zum Fortbestand des GAW Thüringen ist dabei klar beantwortet worden. Auf dieser Grundlage hat der Betroffene als Vorstandsmitglied weiter gearbeitet. Dies kann ihm unter keinen Umständen als Disziplinarverstoß vorgeworfen werden.“…‘
Zum vollständigen Text (S. 20ff).