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Hannover: Keine frühere Durchstufung nach A14. – Frohe Weihnachten mit ihren 6 Gottesdiensten!

01/2017, Pfarrverein Hannover, Kommentar
…Aber leider musste ich die Kollegin enttäuschen: Die Zulage nach A-16 wird kommen, Konföderation hin oder her. Die frühere Durchstufung nach A-14 jedoch wird nicht kommen. Offizielle Begründung: Davon gehe kein positiver Anreiz für die Nachwuchswerbung aus….

 

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„Ich beneide Sie ehrlich um diese geplante Regelung“ versus „Besoldungsumstellung bei PfarrerInnen für bestimmten Personenkreis eine besondere Härte“. Unterschiedliche Sichten zur Besodungsumstellung in Baden.

03/2016, Vors. des Bad. Pfarrvereins, „Aus der Pfarrvertretung“

„Zu meiner Bemerkung im Dezemberheft „Am deutlichsten profitieren von der Besoldungsumstellung die jüngeren Jahrgänge“ habe ich von einem jüngeren Kollegen eine kritische Rückmeldung bekommen: Diese Bemerkung (die ich im Hin blick auf die zukünftig wegfallende Reduzierung der Eingangsbesoldung um 8 % sowie auf die beim Bundesrecht ein Jahr früher erfolgende Hochstufung von A 13 auf A 14 gemacht hatte) berücksichtige nicht, dass die KollegInnen, die die drei Jahre mit 8 %-Reduktionen gerade hinter sich haben (zeitweise waren es sogar 9 %, 4 % durch die frühere Landesregelung sowie zusätzlich 5 % durch eine landeskirchliche Regelung für den Probedienst), die KollegInnen also ab dem 7. Erfahrungsjahr (Studium und Lehrvikariat gelten als Jahre 1 bis 3), bis zu 13 Jahre lang (nämlich bis zur Hochstufung nach A 14) erleben müssen, dass sie im Vergleich von altem und neuem Besoldungsrecht mit dem neuen Recht im Saldo sogar weniger Gehalt beziehen werden als beim bisherigen Landesrecht …

Ich kann die Kritik des Kollegen nachvollziehen; in der Tat stellt die Umstellung für den von ihm beschriebenen Personen kreis eine besondere Härte dar. Insofern ist mir die Äußerung in der Rede des synodalen Berichterstatters (er ist zugleich Landesbeamter) vor der Herbstsynode „Ich beneide Sie ehrlich um diese geplante Regelung“ zu undifferenziert –…“
„Aus der Pfarrvertretung“, vgl. S. 85f