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Abschaffung der Militärseelsorge. Von Pfarrer i. R. Hans Dieter Zepf

Ein Kommentar zum Bericht über die EKD – Seite Traumjob Militärpfarrerin:

07/2017 

I. Die Entstehung des Militärseelsorgevertrages und das Scheitern eines Reformversuches

Militärseelsorge hat es schon in früheren Zeiten gegeben. Sie hat eine lange Tradition. Diese Tradition wurde nach der Wiederbewaffnung nach dem zweiten Weltkrieg fortgesetzt. Zwar stand die überwiegende Mehrheit der Menschen in Westdeutschland der Wiederaufrüstung ablehnend gegenüber, aber Adenauer setzte seine Remilitarisierungspläne gegenüber dem Mehrheitswillen durch. Zwei Stimmen gegen die Wiederaufrüstung der BRD seien für viele hier stellvertretend genannt. In einem offenen Brief an Adenauer formulierte Martin Niemöller: „Wenn der gegenwärtige Bundestag über diese Frage entscheidet, so käme das einem Volksbetrug gleich, da kein deutscher Wähler bei der Wahl im Sommer 1949 die Absicht gehabt hatte, dem Deutschen Bund die Vollmacht zu einer Kriegsrüstung oder Kriegsbeteiligung zu geben.“ Und als Adenauer am 29. August 1950, ohne das Bundeskabinett zu informieren, „…seine Bereitschaft erklärt, im Falle der Bildung einer internationalen westeuropäischen Armee einen Beitrag in Form eines deutschen Kontingents zu leisten“, trat Heinemann als Innenminister zurück mit folgender Begründung: „ Ist es vertretbar, dass eine Erklärung von solch entscheidungsvoller Tragweite vom Bundeskanzler abgegeben wird, ohne dass das Kabinett an der Willensbildung beteiligt ist ? … Wenn in irgendeiner Frage der Wille des deutschen Volkes eine Rolle spielen soll, dann muss es in der Frage der Wiederaufrüstung sein.“ (Zitate aus Ulrich Albrecht: Die Wiederaufrüstung der BRD)

Im Gefolge der Wiederaufrüstung der BRD kam es zum Militärseelsorgevertrag. Am 8. März 1957 stimmte die Synode der evangelischen Kirche dem Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge nach heftiger Debatte mit Zweidrittelmehrheit zu mit Unterstützung der Synodalen aus der DDR. Die DDR –Vertreter enthielten sich nicht der Stimme, obwohl der Vertrag aufgrund der verfassungsrechtlichen Trennung von Staat und Kirche für die DDR nicht zutraf. Die Synode wurde vor vollendete Tatsache gestellt. Der Militärseelsorgevertrag war bereit am 22. Februar 1957 von Adenauer, Strauß, Bischof Dibelius und dem Leiter der Kirchenkanzlei Brunotte unterzeichnet worden. Ein Skandal!

Zum ersten Mal wurde die Militärseelsorge nicht wie bisher allein durch den Staat geregelt, sondern durch eine Vereinbarung zwischen Kirche und Staat. Mit diesem Vertrag setzten sich die konservativen Kräfte in der Kirche durch. Ich nenne einige wichtige Regelungen des Militärseelsorgvertrages von 1957:

Die Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche ausgeübt (Abschnitt I, Grundsätze, Artikel 2, 1).

Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten (Abschnitt I, Grundsätze, Artikel 2,2). Die Kirche begibt sich damit in Abhängigkeit. „Wes Brot ich ess,`des` Lied ich sing“.

Die Militärseelsorge wird von Geistlichen ausgeübt, die mit dieser Aufgabe hauptamtlich beauftragt sind (Militärgeistliche) (Abschnitt I, Grundsätze, Artikel 3,1). Anmerkung: Militärgeistliche werden durch den MAD überprüft!!

Die kirchliche Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Militärbischof (Abschnitt III, Militärbischof, Artikel 10).

Der Militärbischof wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland ernannt. Vor der Ernennung tritt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesregierung in Verbindung, um sich zu versichern, dass vom staatlichen Standpunkt aus gegen den für das Amt des Militärbischofs vorgesehenen Geistlichen keine schwerwiegenden Einwände erhoben werden (Abschnitt III, Militärbischof, Artikel 11).

Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben der evangelischen Militärseelsorge wird am Sitz des Bundesministeriums für Verteidigung ein „Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr“ eingerichtet, das dem Bundesminister der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist (Abschnitt IV, Kirchenamt, Artikel 14). Eine enge Verquickung von Verteidigungsministerium und Militärseelsorge ist offensichtlich. Der Leiter des Amtes, der Militärgeneraldekan, ist in kirchlichen Fragen dem Militärbischof unterstellt, was Verwaltungsaufgaben betrifft, die mit der Militärseelsorge zusammenhängen, dem Bundesverteidigungministerium.

Die Militärgeistlichen stehen in einem geistlichen Auftrag, in dessen Erfüllung sie von stattlichen Weisungen unabhängig sind ( Abschnitt V, Militärgeistliche, Artikel 16).

Von Anfang an bis heute war und ist dieser Vertrag umstritten. Insbesondere geht es dabei um den Bundesbeamtenstatus der Militärpfarrer, die Stellung des „Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr“ als Bundesoberbehörde, die Mitwirkung des Staates bei der Ernennung des Militärbischofes und den Lebenskundlichen Unterricht, für den es keine vertragliche Regelung gibt. Der LKU ist eines der Hauptarbeitsfelder der Militärgeistlichen. Er wird auf den „Grundlagen christlichen Glaubens“ erteilt, „sittliche Fragen“ werden behandelt. Er soll das „Pflichtbewusstsein“ der Soldaten stärken und ihnen die „Gemeinschaft“ als „verteidigungswert“ vermitteln (ZDv 66/2). Der LKU wird u.a. von dem früheren Ratsvorsitzenden der EKD Huber für verfassungswidrig bzw. bekenntniswidrig gehalten.

Die Militärseelsorge ist in militärisch-staatliche Strukturen eingebunden. Die Freiheit des Evangeliums ist damit eingeschränkt. Die Militärpfarrer/innen stehen im Konflikt zwischen Staat und Kirche (doppelte Loyalität). Die Militärseelsorge schweigt zu der Tatsache, dass der Auftrag der Bundeswehr ausgeweitet wurde zu einer Interventionsarmee. Die Militärseelsorge schärft nicht die Gewissen der Soldatinnen und Soldaten (Kriege, die völkerrechts – und grundgesetzwidrig sind (Kosovo-Jugoslawienkrieg, Afghanistankrieg).

Mit der deutschen Wiedervereinigung war auch der Weg frei für den Zusammenschluss der ostdeutschen evangelischen Kirche mit der westdeutschen evangelischen Kirche. Die ostdeutschen Landeskirchen lehnten die Übernahme des Militärseelsorgevertrages ab. Sie waren nicht gegen Seelsorge an den Soldaten, sondern ihre Kritik richtete sich gegen den Status der Militärseelsorger als Bundesbeamte. In der ehemaligen DDR gab es keine Militärseelsorger wegen der Trennung von Staat und Kirche.

Im Militärseelsorgevertrag von 1957 sahen die ostdeutschen Landeskirchen eine zu große Staatsnähe. Auch im Westen sprachen sich mehrere Synoden für eine Neuregelung der Militärseelsorge aus. Es ging als um eine Soldatenseelsorge in kirchlicher Verantwortung.

Über die Frage der Neuregelung der Militärseelsorge kam es zu einer langen Debatte in der evangelischen Kirche. Bei der EKD- Synode in Halle 1994 wurde beschlossen, dass die Landeskirchen entscheiden konnten, dass auch kirchliche Dienstverhältnisse möglich sind.

In den 1995 folgenden Gesprächen mit dem Staat, weigerte sich die damalige Regierung (unter Kohl) den Militärseelsorgevertrag entsprechend dem Synodenbeschluss von Halle zu ändern. Die Bundesregierung war der Auffassung, dass sie am bisherigen Militärseelsorgevertrag festhalten wolle, da er eine optimale seelsorgerliche Betreuung der Soldaten gewährleiste, außerdem sei die Gleichbehandlung zwischen evangelischen und katholischen Christen in der Bundeswehr sichergestellt. Für den Bereich der östlichen Landeskirchen bot die Regierung weitere Gespräche an.

Übrigens: die führenden katholischen Kirchenvertreter hatten keine Probleme, sie übten keine Kritik am Militärseelsorgevertrag von 1957; für die katholische Kirche gilt noch immer das am 20. Juli 1933 zwischen dem Vatikan und dem 3. Reich abgeschlossene Reichskonkordat.

Als Ergebnis dieser Staat-Kirche-Gespräche entstand 1996 eine Rahmenvereinbarung, die ausschließlich für die neuen Bundesländer Gültigkeit hatte und bis Ende 2003 befristet war.

Wesentliche Punkte aus dem Militärseelsorgevertrag wurden in die Rahmenvereinbarung übernommen. Neu ist, dass die Pfarrer im Gegensatz zum Militärseelsorgevertrag nicht Staatsbeamte, sondern Kirchenbeamte sind, also im unmittelbaren Dienst der EKD stehen. Die wichtigste Forderung der östlichen Landeskirchen wurde damit erfüllt.

Die EKD-Synode in Amberg im November 2001 fasste einen Beschluss zur Änderung der Grundordnung der EKD (die Seelsorge in der Bundeswehr soll zur Gemeinschaftsaufgabe der EKD erklärt werden !, sowie einen Beschluss zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zur Ergänzung des Militärseelsorgevertrages ( u.a. sind Regelungen zu treffen zu: dem Status der Militärpfarrer- und pfarrerinnen als Bundesbeamte und-beamtinnen auf Zeit oder als Angestellte, dem vermehrten Einsatz nebenamtlich tätiger Militärpfarrer und Militärpfarrerinnen.

Die Kritik der östlichen Landeskirche an dem Status der Militärseelsorger als Bundesbeamte spielte keine Rolle mehr.

Ein Jahr später beschloss die EKD-Synode in Timmendorfer Strand eine
einheitliche Regelung der Militärseelsorge in Ost – und Westdeutschland. Die Änderung der Grundordnung der EKD wurde beschlossen (Wortlaut: „Die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr ist eine Gemeinschaftsaufgabe der Evangelischen Kirche in Deutschland und der in ihr verbundenen Gliedkirchen“ !– vergleiche Beschluss – EKD-Synode 2001 in Amberg ); ferner billigte die Synode, dass Militärseelsorger auch im Einzelfall als kirchliche Angestellte tätig sein können und nicht in jedem Fall Bundesbeamte werden müssen. Auch der Einsatz von Pfarrern im Nebenamt ist möglich.

Die Beschäftigung von Soldatenseelsorger ausschließlich im kirchlichen Dienstverhältnis war damit vom Tisch.

Erwähnenswert ist noch die Tatsache, dass im Beschluss von Amberg zur Änderung der Grundordnung, die Seelsorge in der Bundeswehr zur Gemeinschaftsaufgabe der EKD erklärt werden soll, während im Beschluss der Änderung der Grundordnung der EKD in Timmendorfer Strand es heißt: Gemeinschaftsaufgabe der EKD und der in ihr verbundenen Gliedkirchen. Der Beschluss in Timmendorfer Strand steht im Widerspruch zu § 1 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957, wo es heißt: „Die Militärseelsorge bildet einen Teil der den Gliedkirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge.“

Die Änderung der Grundordnung ist eine Stärkung der EKD, wenn nicht eine Entmündigung der Landeskirchen.

Die Frankfurter Rundschau schrieb in ihrer Ausgabe vom 08.11.02:
„Grundlage des jetzigen Beschlusses ist eine im Juni verbindlich festgelegte Auslegung des weiter gültigen Militärseelsorgevertrages von 1957 zwischen EKD und Verteidigungsministerium. Auf das Aushandeln des neuen Vertrages verzichteten die Kirchenvertreter, weil sie eine Verschlechterung ihres Status´ und finanzielle Einbußen fürchteten. Im Kirchenparlament wurde daher auch kritisiert, die Vereinbarung trage den grundsätzlichen Bedenken gegen die zu große Staatsnähe zu wenig Rechnung und sei in erster Linie von pragmatischen Überlegungen geleitet. Pfarrer Wolfgang Zimmermann …bilanzierte, die ostdeutschen Kirchen hätten damit ihre Ziele nicht erreicht. Für die Soldatenseelsorger gelte weiter das Prinzip der doppelten Loyalität gegenüber Staat und Kirche. Der Magdeburger Bischof Axel Noack sagte, die Neuregelungen gingen zwar in die richtige Richtung, aber die ‚Kröte’, die die östlichen Kirchen jetzt schlucken müssten, schmecke ihm nicht. Zuletzt sei es nur noch um juristische statt um inhaltliche Fragen gegangen. Scheitern lassen mochte er die Vereinbarungen nicht, weil die Militärseelsorge einheitlich geregelt werden müsse. … Der Berliner Synodale Joachim Klasse bezeichnete diese Vorbehalte als reine Theorie. Bisher habe es keine Loyalitätskonflikte der Seelsorger in der Bundeswehr gegeben. Auch das Ratsmitglied sieht die Unabhängigkeit der Geistlichen gewährleistet“.

Mit dem Beschluss über die einheitliche Regelung der Militärseelsorge wurde den östlichen Landeskirchen der Militärseelsorgevertrag von 1957 übergestülpt. Eine Chance wurde verpasst. Auf den Punkt gebracht: „Der Weigerung des Staates, über eine Veränderung des Militärseelsorgevertrages zu verhandeln, hat sich die Kirche gebeugt. Der Staat will kein freie, kritische, am Evangelium orientierte Seesorge, sondern einen in die staatlichen und militärischen Strukturen eingepassten religiös-psychologischen Betreuungsapparat für künftige weltweite Bundeswehreinsätze“ (Dietrich – Bonhoeffer- Verein und Niemöller –Stiftung).

Mit der jetzigen gemeinsamen Regelung für Ost und West bleibt die Problemanzeige der östlichen Kirchen bestehen. Das Angestelltenverhältnis ist keine Alternative zum Staatsbeamtenverhältnis, weil die Loyalitätspflichten des Angestellten dem Staat gegenüber die gleichen sind wie die des Bundesbeamten.

II. Die Militärseelsorge ist abhänging vom Staat

Die behauptete Unabhängigkeit der Militärseelsorge ist nicht gewährleistet, wie folgende vier Beispiele belegen. 1) In der Rahmenvereinbarung der BRD mit der EKD über die evangel. Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der neuen Bundesländer heißt es unter Punkt 3: „Die Pfarrer müssen die freiheitlich – demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen. Dazu gehört die Achtung vor der Entscheidung der Soldaten zum Wehrdienst mit der Waffe. Die Pfarrer dürfen sich innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen nicht zugunsten oder ungunsten einer bestimmten politischen Richtung bestätigen“. 2) Ein Militärpfarrer an der Artillerieschule der Bundeswehr in Idar-Oberstein verlas im Ostersonntagsgottesdienst 1999 eine Stellungnahme zum Kosovo-/Jugoslawien-Krieg, die er auch an einem Schriftenstand der evangelischen Militärseelsorge auslegte. Er wies unter anderem auf die Völkerrechtwidrigkeit dieses Krieges hin. Ein Offizier und das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr (Behörde des Verteidigungsministerium) schritten dagegen ein. 3) Der damalige evangelische Militärbischof Hartmut Löwe erklärte 1999, Militärgeistliche hätten nicht darüber zu urteilen, ob Auslandseinsätze der Bundeswehr richtig seien. 4) Ein leitender Offizier der Schule für innere Führung sagte 1975: „Wir erwarten von einem Pfarrer, der zu uns kommt als Seelsorger, dass er zur Bundeswehr ja sagt mit allen Konsequenzen, den Ernstfall eingeschlossen. Der Einfluss des Staates auf die Militärseelsorge ist unverkennbar. Alle vier Beispiele sind Verstöße gegen Artikel 4 und 5 des Grundgesetzes, worin es um die Glaubens – und Gewissensfreiheit und um die freie Meinungsäußerung geht. Demokratie und Militär sind nicht auf einen Nenner zu bringen.

Die Barmer Theologische Erklärung von 1934 warnt in ihrer III. These: “Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung dem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugung überlassen.“

Dem katholischen Theologieprofessor Missalla ist zuzustimmen, wenn er formuliert: „Wenn heute in über 40 Staaten eine katholische Militärseelsorge mit einigen tausend haupt – und ehrenamtlichen Militärgeistlichen – in fast allen Staaten mit Offiziersrang – eingerichtet ist, dann müsste die Kirchenleitung sich eigentlich bewusst sein, dass diese Staaten – nicht zuletzt als Gegenleistung für die investierten Gelder – erwarten, dass die Militärseelsorge die Institutionen Militär und Staat stabilisiert und die Auftragserfüllung der Streitkräfte ebenso unterstützt wie ihre Kampfkraft. Es ist nicht zu erkennen, dass über dieses Thema in der katholischen Kirche … (und auch nicht in der evangelischen Kirche – Anmerkung H. D. Zepf) diskutiert wird, obwohl die Problematik … offenkundig ist.“

Hinzu kommt, dass die Militärpfarrer/innen schweigen zu Missständen in der Bundeswehr (vgl. hierzu Michael Behrendt: Bundeswehrskandal – Bedauerlicher Einzelfall oder mehr? Positionspapier 8, hrsgb. Von der Arbeitsstelle für Frieden und Abrüstung e.V., Berlin) z. B., dass Soldaten in Afghanistan mit Totenköpfen posiert haben (im Krieg verrohen Menschen).

Kein Militärseelsorger darf Soldaten, ob in Friedens – oder Kriegszeiten zur Wehr – oder Kriegsdienstverweigerung aufrufen. Genau das aber wäre vom Evangelium her sein Auftrag. Die Militärseelsorge kann sich nicht auf Jesus berufen. Sie ist eine Sanktionierung von Macht und Gewalt. „Ich habe noch nie begriffen, warum Menschen aufeinander schießen sollen, die sich im Leben noch nie begegnet sind, nur weil Politik versagt. Hier hilft dann die Militärseelsorge jungen Menschen in Seelennot. Der Seelenfrieden rechtfertigt dann das Morden. Wie verkommen ist doch die christliche Moral“ (aus einer Rede zum Antikriegstag am 01. September 1999 von dem DGB – Kreisvorsitzenden Günter Volz, Kreis Schwäbisch Hall und Hohenlohenkreis).

Seelsorge an Soldaten kann deshalb nur bedeuten, Soldaten aufzufordern
aus dem militärischen Denken auszusteigen und den Dienst an der Waffe
zu verweigern. Soldaten, die aus Gewissensgründen die Bundeswehr verlassen wollen, müssen sowohl in seelsorgerlicher als auch in materieller Hinsicht begleitet werden.

Die Kosten der Militärseelsorge trägt fast ausschließlich der Staat.

III. Folgerungen

Die vorgenannten Ausführungen zeigen deutlich, dass die viel gepriesene „Unabhängigkeit der Militärgeistlichen in ihrer seelsorgerlichen Tätigkeit“ falsch ist.

Wenn Seelsorge unter den Soldaten Sinn haben soll, müssen Strukturen geschaffen werden, die völlig unabhängig sind von staatlichen Vorgaben. Es ist eine glatte Lüge, wenn behauptet wird: „Die Militärgeistlichen stehen in einem geistlichen Auftrag, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen unabhängig sind“ (in: Militärseelsorge IV: die Rahmenvereinbarung über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den östlichen Bundesländern-Überprüfung und zukünftige Gestaltung, Dokumente und Materialien, September 2001, Artikel 16, S. 15 – Militärseelsorgevertrag).

Erforderlich ist die Kündigung des Militärseelsorgevertrages. Die Kirche muss Seelsorge in Räumen der Gemeinden anbieten. Deshalb: Abschaffung der Militärseelsorge und Einrichtung einer Soldatenseelsorge, die frei ist von staatlichen Vorgaben!
(Nähere Informationen zum Thema: „Abschaffung der Militärseelsorge“ sind unter www.militaerseelsorge-abschaffen.de zu finden).

IV. Schlussbemerkungen

Die unheilvolle Allianz zwischen Kirche und Staat wird – wie wir gesehen haben – bei der Militärseelsorge besonders deutlich. Die Staatshörigkeit des Protestantismus im 3. Reich und die Erfahrungen aus der Bekennenden Kirche, provoziert die Frage, warum wir aus der Geschichte so wenig gelernt haben. Bischof Otto Dibelius hat nach 1945 den Grund geliefert: „Wir müssen wieder da anknüpfen, wo wir 1933 aufgehört haben“. Die konservativen Kräfte im Nachkriegsprotestantismus mit ihren reaktionären Ansichten setzten sich durch. Im August 1945 wurde in Treysa die Evangelische Kirche in Deutschland neu gegründet. Das Erbe der Bekennenden Kirche spielte so gut wie keine Rolle. Das Verhalten der Evangelischen Kirche bei der Wiederbewaffnung und der Einführung der Bundeswehr zeugt von Anpassung.

Und ich frage mit Dietrich Bonhoeffer „Wann wird die Zeit kommen, da die Christenheit das rechte Wort zur rechten Stunde sagt?“.