„Es besteht keine Staatskirche.“ So scharf, wie es das Grundgesetz formuliert, sind Staat und Kirchen allerdings nicht getrennt. Der Staat hat den Kirchen als Institutionen manche Sonderrechte zugebilligt. Es gibt viele Ausnahmen. Wie beide zusammenhängen, zeigt diese Infografik.
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Staat und Kirche in Deutschland. Ein besonderes Verhältnis.
„Es besteht keine Staatskirche.“ So scharf, wie es das Grundgesetz formuliert, sind Staat und Kirchen in Deutschland allerdings nicht getrennt. Der Staat hat den Kirchen als Institutionen manche Sonderrechte zugebilligt. Wie beide zusammenhängen, zeigen sehr übersichtlich eine Reihe von Diagrammen und Schautafeln in der ZEIT.
Kirche nicht durch Grundrechte gebunden?
Ein Brief der INITIATIVE für ein gerechtes Kirchenrecht in der Ev. Kirche in Hessen und Nassau
an das Präsidium der EKD- Synode betreffend das
Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften – Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV
„… Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV “ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Mit diesen rechtlichen Schranken können demzufolge nur die Grundrechte und die darauf basierenden Rechtsnormen gemeint sein. Welche denn sonst? Für diese Annahme spricht auch der Gottesbezug in der Präambel unseres Grundgesetzes. Denn bekanntlich sind diese staatsbürgerlichen Grundrechte von unseren christlichen Grundwerten abgeleitet (Menschenwürde, Achtung des Nächsten, Wahrheit, Gerechtigkeit u. a.). Unzählige Menschen weltweit beneiden uns darum.
Umso unfassbarer ist es, dass ausgerechnet die Kirche sie missachtet, anstatt sie zu schützen. So schreibt z. B. die Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland in einem Urteil (VK 16/2006):
“Die Kirche ist nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV in der Ausgestaltung ihres Dienstrechtes unabhängig. Daraus folgt, dass sie generell weder durch die Grundrechte noch durch … gebunden ist“…“ Lesen Sie den Brief an das EKD-Präsidium_Art-140 GG.