Schlagwort-Archive: Kirche und Staat

Verrat an der Aufklärung. Prof. Dieter-Jürgen Löwisch und Petra Hitze zum BVG Urteil zum Arbeitsrecht der Kirchen.

Leserbrief von Prof. Dieter-Jürgen Löwisch und Petra Hitze, Düsseldorf in der SZ, 03.12.14 zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitsrecht der Kirchen.

Der Leserbrief bezieht sich auf die Artikel „Kirchen dürfen leichter kündigen“ und „Noch mal gewonnen“ vom 21. November in der SZ:

Was in Karlsruhe entschieden worden ist, ist für den geistesgeschichtlich Interessierten – trotz und gerade auch wegen Reichskonkordat und Landeskonkordat – ein Verrat an den Ergebnissen der weltwirksamen Aufklärungsepoche und zugleich eine Missbilligung der Menschenrechte. Es ist bekannt, dass formalrechtliche Entscheidungen nicht nur juristische Differenzen beenden, sondern dass auch der Jurist dabei ohne Moral auskommt. Und so heißt es auch konsequenterweise bei Matthias Drobinski, dass es in Karlsruhe ein erwartbarer Sieg für die Kirche war. Erwartbar, weil gegenwärtig Justiz wie Politik ihre jeweiligen Geschäfte mehr pragmatistisch verwalten statt innovativ inhaltlich gestalten. In diesem Fall wurden daher gegenseitige Rechtstitel auf pragmatisch formale Weise abgewogen, wobei es zu inhaltlichen Schieflagen kommen musste…. Zum Leserbrief.

Last exit Kultussteuer?

von Friedhelm Schneider

Abbauprozess gemeindlicher und funktionaler Dienste bei steigenden Einnahmen – das war die EKD-Kirchenpolitik der zurückliegenden 8 Jahre. Die Kirchen brauchen sich zeitgleich seit 2005 über mangelnde Steuereinnahmen nicht beklagen. Die entsprchenden Einnahmen stiegen innerhalb der EKD von 2005 mit 3,617 Mrd. € bis 2013 auf – sagen wir es offen: sagenhafte – 4,842 Mrd. €.  Gleichzeitig wurde gegenüber Gemeinden und funktionalen Diensten im selben Zeitraum eine rigorose Sparpolitik durchgesetzt und betrieben. Mithin fand ein Abbauprozess bei steigenden Einnahmen statt. Mit den so „freigesetzten“ Finanzmitteln wurde ein seit der Nachkriegszeit vom Umfang her unbekannter, offensichtlich auf Dauer angelegter Umbauprozess der Kirchenstrukturen mit dem Ziel einer katholisierenden, hierarchischen Top-Down-Struktur ins Werk gesetzt. Wen wundert es, dass sich da aus evangelisch-theologischer Sicht Widerspruch regt? Widerspruch auch gegen ein Finanzierungsinstrument Kirchensteuer, mit deren Hilfe solche theolgisch fragwürdigen „Reformen“ erst möglich wurden? Jochen Teuffel ist nicht das einzige, aber ein profiliertes Beispiel für theologisch motivierte Kritik an der Kirchensteuer.

Ob die Quellen der Kirchensteuer freilich weiter üppig sprudeln, wird offiziell bezweifelt. Und zwar nicht nur, weil diese sehr stark von der Konjunktur abhängt. Bei der postwendenden, massenhaften Austrittsreaktion auf die als genialer Coup geplante Kirchensteuer auf Kapitalerträge könnte es sich um mehr handeln als bloßes Missverstehen. Es könnte ein Menetekel sein. Wer zahlt freiwillig Kirchensteuer, um aufgeblähte Kirchenstrukturen oder einen ausgeprägtem Verwaltungwswasserkopf zu finanzieren? Die 5. KMU zeigt recht anschaulich, dass die Bindekraft der Kirchen gerade in den zurückliegenden „Reformjahren“ deutlich gelitten hat. Und zwar besonders unter jungen Menschen, die somit morgen als Kirchensteuerzahler ausfallen. Hat man also die Überschüsse falsch investiert? Der eine oder andere der Finanzverantwortlichen hat mittlerweile wohl kalte Füße und bezweifelt die zukünftige Tragfähigkeit des Systems der Kirchensteuer. Ein Indiz dafür ist der offiziöse Vorschlag einer Kultussteuer nach italienischem Muster, von der sich die Kirche finanziell wohl gewisse Vorteile erhoffen kann – in der Zeit nach der Kirchensteuer. Vorgetragen wird sie in einer landeskirchlichen Broschüre, in der auch der Finanzdezernent der EKD Thomas Begrich eine tragende Rolle spielt. In der EKD rüstet man sich also schon für die Zeit danach. Dass sich die Kirche mit einem solchen Vorstoß Kultussteuer nicht viel neue Freunde schaffen wird, dürfte unmittelbar einleuchten. Aber noch ist es nicht so weit. Alternativen zum „last exit“ Kultussteuer wären gefragt. Eine mögliche zeigt die kleine Gemeinde Geilsheim/Bayern. Weitere, insbesondere kreative Alternativen wären vonnöten, gewiß. Enwickeln können wird man sie aber nur dann, wenn man sich in den Möglichkeitsmodus begibt. Und also Zwangsformen ablegt. Gerade das aber fällt der Verwaltung extrem schwer. Weswegen man an solchen Lösungen wohl selbst wird arbeiten müssen.

 

Kultussteuer – Ein Plädoyer. Von Michael Eberstein


Immerhin müssten alle ihre Steuer bezahlen, also auch Menschen, die sonst der Kirche fern bleiben. Ihnen liegt vielleicht einfach am Erhalt des Gebäudes. Oder der Möglichkeit, an Kulturangeboten wie Konzerten teilhaben zu können. Einen anderen, vielleicht auch größeren Teil, würden diese Menschen auch anderen Kultureinrichtungen und -anbietern zukommen lassen, womöglich auch sozialen Einrichtungen…

Zugegeben, eine solche Steuer brächte die Kirchen in die Verlegenheit, ihre Aufgaben und Projekte überzeugend zu vertreten, um in der Konkurrenz mit anderen Anbietern mithalten zu können. Denn was sollte schlecht sein an „Prüft aber alles, und das Gute behaltet.“ (1.
Thess 5,21).

scrollen Sie die Broschüre durch bis auf S. 20. Dort finden Sie den Beitrag.

 

Staat und Kirche in Grundgesetz und Praxis in Deutschland

„Es besteht keine Staatskirche.“ So scharf, wie es das Grundgesetz formuliert, sind Staat und Kirchen allerdings nicht getrennt. Der Staat hat den Kirchen als Institutionen manche Sonderrechte zugebilligt. Es gibt viele Ausnahmen. Wie beide zusammenhängen, zeigt diese Infografik.

DIE ZEIT, 5. Dezember 2013

US–Supreme Court gibt Klage christlicher Unternehmer statt.

Zwei fast zeitgleiche Urteile zu Möglichkeiten und Grenzen der Religionsausübung im säkularen Staat wie sie konträrer kaum ausfallen können: einmal aus der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Frankreichs Verschleierungsverbot, zum andern aus den USA (hier). Die Urteile werden zeigen die tiefen kulturellen Gräben zwischen altem und neuem Kontinent auch in Fragen der Religionsausübung. Man darf auf die weitere theologisch-wissenschaftliche und staatsrechtliche Debatte gespannt sein. Vergleichen Sie dazu auch Jürgen Habermas: Wie viel Religion verträgt der liberale Staat?  (FS).

02.07.2014 Von Stefan Rehder

Der US-Supreme Court, der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten von Amerika, hatte Anfang der Woche mit fünf gegen vier Stimmen entschieden, die Regierung könne nicht verlangen, das Unternehmer enge Geschäftsbeziehungen unterhielten, die gegen ihre religiösen Überzeugungen verstießen. Die Finanzierung sogenannter „präventiver Gesundheitsdienste“, die auch Angebote zur Sterilisation sowie der Abgabe von Kontrazeptiva enthielten, welche frühabtreibende Wirkungen entfalten könnten, „belasteten“ christliche Unternehmer „erheblich“ bei der „Ausübung ihrer Religion“ und stellen daher einen Verstoß gegen den 1993 erlassenen „Religious Freedom Restoration Act“ (RFRA) dar. Zum Artikel in der Tagespost.

Schweiz: In Volksabstimmung scheitert „verkappte Initiative zur Trennung von Staat und Kirche“. Unternehmen müssen weiter Kirchensteuer zahlen.

27.05.2014

Die Kirchensteuerinitiative hatte keine Chance. Der Sieg ist aber auch eine Herausforderung.
Der Dienst an der Gesellschaft gehört zum Kerngeschäft der Kirche. Dass das Volk diesen Grundsatz anerkennt, ist für den reformierten Kirchenratspräsidenten Michel Müller und Benno Schnüriger, Synodalratspräsident der katholischen Landeskirche, die Botschaft des vergangenen Abstimmungssonntags. «Diakonie ist ein zentraler Auftrag der Kirche, denn alles, was dem Frieden dient, ist christlich», sagt Schnüriger. «Das müssen wir vermehrt sichtbar und erlebbar machen.» Er sei vor der Abstimmung oft auf Pfarrer Sieber angesprochen worden, sagt der oberste Vertreter der katholischen Körperschaft. «Wir brauchen solche Persönlichkeiten.
Zum Artikel in Reformiert.

Einspruch: Für eine Frauenkirche ohne Militärmusik

Kürzlich berichteten wir über einen Disput zwischen Wolfgang Huber und Friedrich Schorlemmer um den Wiederaufbau der geschichtlich belasteten Garnisonskirche in Potsdam.

02. April 2014

Wie die Dresdner Neuesten Nachrichten am 29./30.03.2014 mitteilten, wird die Bundeswehr „mit Pauken und Trompeten“ in die Dresdner Frauenkirche einziehen: Für den 30. April ist ein Musikalischer Gottesdienst mit dem Wehrbereichsmusikkorps III der Bundeswehr angekündigt. Dazu laden das Landeskommando Sachsen, das Sächsische Ministerium des Innern und die Stiftung Frauenkirche Dresden ein. Im musikalischen Repertoire wird ein weiter Bogen gespannt. Er reicht von der traditionellen Marschmusik über Bearbeitungen großer klassischer Kompositionen bis zu Originalkompositionen, Filmmusik und aktuellen Hits im Big-Band-Sound.

Wir erheben Einspruch aus zwei Gründen:

1.) Die Militärmusik der Bundeswehr formuliert ihren Auftrag wie folgt: „Die Musik gibt den Soldaten das Gefühl: Wir gehören zusammen. …

2.) Soldaten können, wie jeder andere auch, am kirchlichen Leben teilnehmen, Gotteshäuser aufsuchen und Gottesdienste mitfeiern. Da es hierzulande aber keine Staatskirche gibt (Artikel 140 des Grundgesetzes), sind nach unserer Auffassung dienstlicher Auftrag der Bundeswehr und Verkündigungsauftrag der Kirche klar und eindeutig voneinander zu trennen…

Somit ist der Stiftung Frauenkirche und der Bundeswehr der Vorwurf zu machen, etwas zu veranstalten, das sich theologisch, kirchlich und politisch als bedenklich erweist…

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Staat und Kirche in Deutschland. Ein besonderes Verhältnis.

„Es besteht keine Staatskirche.“ So scharf, wie es das Grundgesetz formuliert, sind Staat und Kirchen in Deutschland allerdings nicht getrennt. Der Staat hat den Kirchen als Institutionen manche Sonderrechte zugebilligt. Wie beide zusammenhängen, zeigen sehr übersichtlich eine Reihe von Diagrammen und Schautafeln in der ZEIT.

Göring-Eckhardt: Kircheneigene Steuerverwaltung nicht teurer als staatliche

EKD-Synodenpräses widerspricht anderslautenden Behauptungen

Die Kirchenfinanzierung in Deutschland beruht ganz wesentlich auf dem Kirchensteuersystem. Trotz der Verfassungsvorgabe der Trennung von Staat und Kirche wird der Kirchensteuereinzug von den Kirchenmitgliedern durch die staatlichen Finanzämter vorgenommen. Es wird seitens der Kirchenrepräsentanten immer wieder behauptet, die Kirchen würden dadurch eine Menge Geld sparen. Eine kircheneigene Steuerverwaltung würde für die Kirchen mit viel höheren Verwaltungskosten verbunden sein. Der Staat verlangt als Entschädigung für die Dienstleistung der Finanzämter zwischen zwei bis vier Prozent der Kirchensteuereinnahmen. Zum Beitrag.

Islamische Ahmadiyya-Vereinigung erstmals Körperschaft öffentlichen Rechts

Der Islam gehört zu Hessen: Als erstes Bundesland hat die Landesregierung in Wiesbaden eine muslimische Gemeinschaft rechtlich auf eine Stufe mit den Kirchen gestellt. Damit könnte die Ahmadiyya-Gemeinde künftig eigene Steuern erheben. zum Artikel im Spiegel.

 

Schon im Jahr 2012 hatten den Körperschaftsstatus erhalten:

Bahaí erstreiten in Hessen Körperschaftsstatus

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das hessische Kultusministerium der Bahá‘í-Gemeinde in Hessen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewähren muss (BVerwG 6 C 8.12, Urteil vom 28. November 2012). Das Urteil ist insofern beachtenswert, weil es mit der bisherigen Auslegungstradition der Weimarer Reichsverfassung bricht, der zufolge ein Promille der Bevölkerung des jeweiligen Bundeslandes zu der betreffenden Religionsgemeinschaft gehören müssen. Unter Verweis auf die Zahlenverhältnisse (ca. 950 Mitglieder in Hessen statt der benötigten 6089) hatte das Kultusministerium den Antrag zunächst abgelehnt.

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Verwaltungsgericht Mainz: Körperschaftsstatus für Zeugen Jehovas in Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz (RP) hatte versucht, unter Verweis auf das Schicksal ehemaliger Mitglieder und das mangelnde Engagement der Zeugen Jehovas für das Gemeinwohl die Verleihung des Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verhindern. Doch diese Argumente ließ das Verwaltungsgericht (VG) in Mainz nicht gelten und verurteilte am 26. 1. 2012 die Landesregierung dazu, den Zeugen Jehovas in Rheinland Pfalz den Körperschaftsstatus zu gewähren (AZ: 1 K 144/11.MZ). Die Landesregierung wollte erreichen, dass das Gericht sich mit den Aussagen ehemaliger Mitglieder befasst. Das war während des gesamten über zehnjährigen Prozesses nicht geschehen. Das Gericht hielt aber eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich. Es argumentierte, dass die vorliegenden Unterlagen belegen würden, dass die Zeugen Jehovas fundamentale Verfassungsprinzipien beachten und einhalten.

Das für Religionsangelegenheiten zuständige Bildungs- und Kulturministerium prüft noch, ob es einen Antrag auf Zulassung der Berufung einlegen wird. Mehr.