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Staat und Religion: Verfassungsgericht bestätigt die Sonderrechte der Kirchen im Arbeitsrecht

20. November 2014,

Zweite Ehe – Kirche durfte Chefarzt kündigen

Karlsruhe. Weil ein geschiedener Düsseldorfer Mediziner erneut heiratete, entließ ihn die katholische Klinik. Das ist rechtens, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Von Reinhold Michels und Frank Vollmer.

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12 –


2. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen. Die Formulierung des kirchlichen Proprium obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt.

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