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„Schockiert hat mich der Finanzbericht der Kirchenleitung“. Aus dem Präsesblog der EKiR.

22. Januar 2016, von Gerhard Niemeyer

Schockiert hat mich der Finanzbericht der Kirchenleitung, vorgelegt von Herrn OKR Bernd Baucks.
Er sagt nicht mehr und nicht weniger, als dass den Gemeinden in der EKiR weitere Kompetenzen genommen werden sollen und die presbyterial-synodale Ordnung schon in der Vergangenheit schon nicht mehr gegolten hat….

Zum Kommentar.

Leider kein Aprilscherz! – Das Ende der presbyterial-synodalen Ordnung der EKiR

01. April 2014 von Manfred Alberti

Ein kirchengeschichtlich bedeutsames Datum für die Rheinische Kirche ist der heutige 01. April 2014. Mit dem Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturgesetzes endet die 400 jährige starke Stellung der Gemeinden als Fundament der presbyterial – synodalen Ordnung im Rheinland.

Nach dem Verwaltungsstrukturgesetz verbleiben keine relevanten Verwaltungsbereiche mehr in der Selbstverwaltung der Gemeinde, da die wesentlichen Aufgaben (insbesondere Personalwesen, Finanzfragen und die Bau- und Liegenschaftsangele-genheiten) der gemeinsamen Verwaltung im Kirchenkreis übertragen werden.

Ein von mehreren niederrheinischen Gemeinden in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass die Landessynode mit dem Verwaltungsstrukturgesetz die Selbstverwaltung der Gemeinden abgeschafft hat und deshalb rechtswidrig gegen die höherrangige Kirchenordnung verstösst. Die presbyterial – synodale Ordnung ist aber der nicht veränderbare Kern der evangelischen Kirche im Rheinland.

Zusammen mit dem Neuen Kirchlichen Finanzwesen (NKF), das die Finanzen vieler Gemeinden deutlich schlechter rechnet, zerstören die Ausgaben für eine ausufernde Verwaltung, die für die Gemeindearbeit nur geringen Nutzen bringt, die Strukturen der Gemeinden. Das Geld für Gemeindearbeit wird immer knapper.

Die Landessynode der Rheinischen Kirche erfüllt damit Vorgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland, die u. a. durch das Leitbild „Kirche der Freiheit“ von 2006 eine Organisation der Evangelischen Kirche von oben nach unten propagiert hat. Inzwischen rücken aber selbst höchste Vertreter der EKD von diesem Leitbild „Kirche der Freiheit“ ab: Nicht – wie gedacht und erhofft – die Strahlkraft überregionaler „Leuchtfeuer“ macht die evangelische Kirche attraktiv, sondern die Lebendigkeit vieler unterschiedlicher Gemeinden, die durch eine großen Bandbreite ehrenamtlicher Arbeit und Glaubensverkündigung Menschen für den Glauben begeistern können.

Schade, dass die Evangelische Kirche im Rheinland jetzt noch diesen falschen Weg zu einer Zentralisierung der Verwaltung und Leitung umsetzt und damit viele Gemeinden in grosse Schwierigkeiten und finanzielle Nöte stösst.

Der 01. April 2014 bedeutet mit dem Ende der Selbstverwaltung der Gemeinden die Zerstörung eines Kerns des rheinischen evangelischen Gemeindeverständnisses.

 

EKiR: Verwaltungsstrukturreform steht im Widerspruch zur rheinischen Kirchenverfassung – Rechtsgutachten weist erhebliche Mängel nach

Von Hans-Jürgen Volk

Die Kirchengemeinden Alpen und Rheinberg haben ein Rechtsgutachten zur Verwaltungsstrukturreform in Auftrag gegeben, dass seit Anfang des Jahres vorliegt. In einem von den Presbyterien der beiden Kirchengemeinden verantworteten Begleitschreiben wird darauf hingewiesen, dass der 2005/2006 in der Ev. Kirche im Rheinland eingeleitete Umbauprozess den „Wesenskern unserer rheinischen Kirchenverfassung“ berührt. „Das sich hier abzeichnende Anliegen einer zentralen Steuerung widerspricht grundlegend unserem bewährten Ansatz der dezentralen Subsidiarität“. In dem von der Kanzlei Peberes Moers erstellten Gutachten wird der Nachweis erbracht, „dass die presbyterial-synodale Ordnung und die Kirchenverfassung durch das Verwaltungsstrukturgesetz verletzt werden“.

Die Verwaltungsstrukturreform gehört mit zu einem der problematischsten Umbauvorhaben des seit spätestens seit 2006 intensivierten Umgestaltungsprozesses in der EKiR. Im Verbund mit anderen Projekten wie NKF trägt sie dazu bei, den Charakter der rheinischen Kirche wesentlich zu verändern. Die Impulse zu diesen Projekten kamen und kommen samt und sonders von der landeskirchlichen Ebene und von der EKD. Die rheinische Kirche ist heute keine basisorientierte „Kirche von unten“ mehr. Im Gegenteil: die Spielräume der Akteure vor Ort, sei es in Gemeinden, Kirchenkreisen oder Einrichtungen wurden immer mehr eingeengt und die Kreativität für eigene Problemlösungen und Ansätze blockiert. Die Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform wird diesen Trend verstärken. Und es brennt. Am 1. April 2014 soll das Verwaltungsstrukturgesetz in Kraft treten. Kirchenkreise und Gemeinden sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2015 die nötigen Beschlüsse zur Umsetzung zu fassen. Bis zum 1. Januar 2017 soll das Gesetz umgesetzt sein. Den Kirchengemeinden Rheinberg und Alpen gebührt Dank für ihren Vorstoß, der rechtzeitig kommt vor den Beschlussfassungen der Presbyterien und Kreissynoden zur Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform. Diese sollten sich fragen, ob man Projekte tatsächlich umsetzen kann, wenn sie erkennbar im Widerspruch zu zentralen Elementen der Kirchenordnung stehen.

Das Rechtsgutachten – wichtige Inhalte

Seit 2006 ist eine Vielzahl von Bemühungen gescheitert, durch Anträge von Kreissynoden Umbaumaßnahmen zu korrigieren. Dies fand seinen Höhepunkt 2011/2012, als fast ein Drittel der Kirchenkreise bei den umstrittenen Themen Verwaltungsstrukturreform und Personalplanung ein Proponendum forderten, also Stellungnahmen der Presbyterien und Kreissynoden zu den umstritten Projekten ermöglichen wollten. Dies wurde ebenso abgeschmettert wie das Bemühen zuvor, statt dem NKF die erweiterte Kameralistik einzuführen. Im Gutachten heißt es auf S. 21: „Der Begriff ‚presbyterial-synodale Ordnung‘ ist ein Verfassungsprinzip, nach dem die einzelne Gemeinde in ekklesiologischer und kirchenrechtlicher Hinsicht für die Evangelische Kirche im Rheinland konstitutiv ist. Die Gemeinde ist das Subjekt, nicht das Objekt kirchlichen Handelns. … Aus den Presbyterien der einzelnen Gemeinden erwächst der synodale Aufbau der Rheinischen Kirche, die eine Gemeindekirche ist.“ Hieraus folgt, dass eine Willensbildung, die wesentliche Belange der einzelnen Gemeinden berührt, aus den Presbyterien heraus erfolgen und in die Synoden hereingetragen werden muss. Der umgekehrte Weg, dass Kirchenleitung und/oder Landessynode kirchliche Körperschaften nötigen, Maßnahmen entgegen der eigenen Überzeugung und oft genug zum Schaden der Situation vor Ort umzusetzen, widerspricht der presbyterial-synodalen Ordnung.

Bis heute wird argumentiert, dass natürlich die presbyterial-synodale Ordnung gewahrt und „lediglich“ das synodale Element dieser Ordnung gestärkt werden müsse. Faktisch bedeutet dies aber eine Umkehrung der Wertigkeit der verschiedenen Leitungsebenen: Vor allem in Finanz- und Strukturfragen ergibt sich eine Dominanz von KL und Landessynode, der sich Kreissynoden und Presbyterien unterzuordnen haben. Nach Ansicht der Gutachter wird hiermit der Boden der presbyterial-synodalen Ordnung verlassen. Sie verweisen auf Artikel 130 der Kirchenordnung, der die Kompetenz der Landessynode zu Rechtssetzungen regelt. Hieraus ergibt sich keine Verwaltungszuständigkeit. In Artikel 126, 3 der Kirchenordnung wird auf die Pflicht der Landessynode hingewiesen, die presbyterial-synodale Ordnung zu wahren und hiermit als Begrenzung der eigenen Rechtsetzungskompetenz anzuerkennen. „ … der Terminus ‚Wahrung der presbyterial-synodalen Ordnung‘ beinhaltet eine Verpflichtung der Landeskirche, dafür Sorge zu tragen, dass diese Ordnung nicht verletzt wird.“ Aus dieser Einschätzung der Gutachter ergibt sich faktisch eine Pflichtverletzung der landeskirchlichen Ebene gegenüber der eigenen Kirchenverfassung – und dies sicher nicht nur bei der Verwaltungsstrukturreform.

Gutachten Fassung-F