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Der Reformprozess als Strategie der Integration von Christentum, Kirche und Gesellschaft. Von Eberhard Mechels. Eine Leseprobe.

10/2015

(Leseprobe aus dem Buch „Kirche der Reformation?“, Hrsg. Gisela Kittel und Eberhard Mechels, Neukirchner Verlag, 2016)

…Das theologische Grundmodell des Impulspapiers ist nicht die Ekklesiologie der „Kirche für andere“, sondern die Christentumstheorie.1
Was bedeutet „Christentumstheorie“? Es handelt sich um eine theologische Konzeption, die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts allgemein wurde. Ihr Zentralbegriff ist „das Christentum“ als eine gesellschaftlich – kulturelle Grösse, die kritisch unterschieden wird von der Institution Kirche und ihrer Dogmatik, in der die Kirche, so ist die Theorie, monopolartig und autoritär festlegen will, was Christen zu glauben haben. Das moderne, aufgeklärte Individuum ist aber emanzipiert, es lässt seine Freiheit, auch seine religiöse Freiheit nicht einschränken durch eine Organisation und ihre autoritären Vorgaben.
Ausgangs- und Mittelpunkt der Theorie ist demnach die gesellschaftliche Verfassung des Christentums und die christliche Verfassung der modernen Gesellschaft. Ihre Orientierungsgröße ist „das Christentum“ als neuzeitlich-emanzipatorischer Begriff, der in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts allgemein wird und mit dem der positiven historisch-christlichen Institution, der Kirche und ihrer Dogmatik, das Monopol streitig gemacht wird, allein zu bestimmen, was christliche Religion ist.2 Ihr zentrales Anliegen ist die Integration von christlicher Religion und Gesellschaft, d.h. der Aufweis der gesellschaftlichen Verfasstheit des Christentums bzw. der christlichen Verfasstheit der Gesellschaft. Es geht demnach nicht primär um „Integration“ als Aufgabe oder Projekt, sondern um das Postulat der faktischen Integriertheit von Christentum und Gesellschaft. So ist oft die Rede von der „Christlichkeit unserer Gesellschaft“, 3 vom außerkirchlichen „Christentum in unserer Gesellschaft“4, von der „Welt des Christentums“ 5 als „christlicher Welt“ 6. So kann die Studie der Perspektivkommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau konstatieren: Wenn man unter Religion nicht nur ein gedankliches Erlebnis verstehe sondern einen weiteren Religionsbegriff voraussetze, dann werde erkennbar, dass die christliche Religion unsere gesamte Lebenswelt durchdringe. „Der Umgang mit Geld, die Einstellung zur Arbeit, die Gestaltung der Sexualität, das Erleben von Kunst, die Feier von Festen und Lebenshöhepunkten, das politisch-soziale Engagement – all diese Handlungsfelder bewahren christliche Überlieferung.“ 7 Ebenso ist die Individualisierung als ein gesamtgesellschaftlicher Prozess „eine späte Folge des Protestantismus selbst, für den Individualität (´der einzelne in seinem Gewissen vor Gott ´) eine leitende Kategorie der christlichen Theologie war.“8 Alle diese Beispiele zeigen das Bemühen, die gegenseitige Beeinflussung und Durchdringung von Christentum und heutiger Gesellschaft aufzuzeigen.
Von da aus wird die Kirche als eine Gestalt des Christentums in die Gesellschaft integriert als das Besondere dieses Allgemeinen. In der Neuzeit habe sich ein neuzeitliches Christentum konstituiert, in deutlicher Selbstunterscheidung vom kirchlich verfassten Christentum, befördert vor allem durch die Renaissance und die deutsche Aufklärung. Die Neuzeit ist „in gleichem Maße aus spezifischen Einsichten und Argumenten des Christentums hervorgegangen, wie sie andererseits durch ihre Entfaltung das Christentum zutiefst beeinflusst hat.“9 Und darum sind die oben genannten drei Gestalten des Christentums in der Neuzeit zu unterscheiden: das öffentliche, das kirchliche und das private Christentum. Und innerhalb des kirchlichen Christentums ist wiederum die Gemeinde eine von sieben möglichen Wahrnehmungen von Kirchenmitgliedschaft.10
Aus dieser christentumstheoretischen Systematik wird bereits ersichtlich, was in den Reformprogrammen von EKD und Landeskirchenleitungen mit Händen zu greifen ist: die entschlossene Marginalisierung der Gemeinden.

Neuerscheinung: Kirche der Reformation? Anfragen an die evangelische Kirche zum Reformationsjubiläum 2017

06/2016, E x p o s é von Prof. Gisela Kittel (Hrsg.), Cover

Dieses Buch möchte die evangelische Kirche in Deutschland an ihre reformatorischen Wurzeln erinnern. Während die mancherlei Vorbereitungen auf das Reformationsjubiläum bei Beobachtern den Eindruck hinterlassen, hier ginge es den das Jubiläum Vorbereitenden vorrangig darum, die Evangelische Kirche nach außen, in der Öffentlichkeit, darzustellen und die Bedeutung des eigenen Erbes für das Heraufkommen der Moderne, für Freiheit, Demokratie und Menschenrechte, hervorzuheben, richtet sich der Blick in diesem Buch nach innen. Hier wird die selbstkritische Frage gestellt, wie weit die heutige evangelische Kirche selbst noch von ihrem reformatorischen Erbe geprägt ist und ob sie sich von diesem Erbe in ihren Entscheidungen bestimmen lässt.

Dabei werden die Reform- und Umbauprozesse in den Blick genommen, denen die evangelischen Gemeinden und Kirchenkreise in den letzten 20 Jahren, spätestens aber seit dem Impulspapier des Rates der EKD „Kirche der Freiheit“ 2006, ausgesetzt sind. Erstmals kommen Stimmen der kirchlichen Basis – aus unterschiedlichen Landeskirchen – zu Wort, die beschreiben, was die durchgeführten Strukturreformen jetzt schon an der Basis mancher Gemeinden in ländlichen Gebieten, aber auch in einer Großstadt wie Berlin bewirken und was bei der Durchsetzung dieser Reformen auch in bisher noch nicht so betroffenen kirchlichen Regionen zu erwarten ist. Von einem „Wachsen gegen den Trend“ kann schon lange nicht mehr gesprochen werden. Eher hat sich das Gegenteil eingestellt. Gerade dort, wo Ortsgemeinden dem Druck zu Fusionierungen nachgeben mussten, wo unter dem Stichwort der „Regionalisierung“ Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnisse auf die regionale Ebene verschoben wurden, wo an die Stelle der früheren Ortskirchenvorstände Kreiskirchenvorstände traten, die das gemeindliche Leben vor Ort organisieren, hatte dies das Schwinden oder gar Erliegen gemeindlicher Aktivitäten vor Ort zur Folge. Auch Zentralgottesdienste, die an Stelle gering besuchter Gottesdienste in Dörfern oder Stadtteilen mal hier, mal dort angeboten werden, bringen nicht mehr Menschen sonntäglich in die Kirche, eher weniger.

Begründet wurde und wird der organisatorische Umbau der Kirche mit den immer wieder hervorgehobenen Sparnotwendigkeiten und der Prognose, dass sich bis zum Jahr 2030 die Zahl der Kirchenmitglieder auf die Hälfte reduzieren würde, somit auch die Kirchensteuereinnahmen um ca ein Drittel schrumpfen. Doch auch diese Rechnungen werden von fachlich versierten Leuten in Frage gestellt. Vornehmlich die Konsequenz, heute schon dringend benötigte Gelder in den Arbeiten an der Basis einzusparen, Kirchengebäude und Pfarrhäuser zu schließen, Pfarrstellen nicht mehr zu besetzen, weil man dies alles in ca 20 Jahren nicht mehr bezahlen kann, setzt eine sich selbst erfüllende Prophetie in Gang, die das Schrumpfen der Kirche verstärkt herbeiführt.

Dem behaupteten Sparzwang sind in den letzten Jahren in überproportionalem Ausmaß Pfarrstellen zum Opfer gefallen und tun dies auch weiterhin. Diese Einsparungen gehen mit der Entwicklung eines neues Pfarrerleitbildes einher, nach dem Pfarrpersonen nicht mehr primär Prediger oder Predigerinnen, Seelsorger oder Seelsorgerinnen in ihren Gemeinden sind, sondern theologische Fachleute, die ehrenamtliche Kräfte schulen. Sie sollen Moderatoren für Kommunikationsprozesse sein, die nun auch besondere zusätzliche Eignungsprüfungen (Assessments) zu bestehen haben.

Angesichts all dieser im Gang befindlichen „Reform“-Prozesse fragt das geplante Buch nach den theologischen Grundlagen.

I. Das theologische Einleitungskapitel erinnert an die Luther und Calvin gemeinsamen reformatorischen Grundentscheidungen: „Es wird auch gelehrt, dass allezeit eine heilige, christliche Kirche sein und bleiben muss, die die Versammlung aller Gläubigen ist, bei denen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente laut dem Evangelium gereicht werden.“ (CA VII). Kirche ist also die konkrete Gemeinschaft derer, die sich um Wort und Sakrament versammeln, und nicht eine ferne Institution. Von den Reformatoren wird Gottes Wort verstanden als ein wirkkräftiges, schöpferisches Wort, das den Glauben erweckt und die Kirche schafft. Daher ist das Predigtamt unersetzlich, von Gott selbst gestiftet. Nach evangelischem Verständnis kann die Kirche daher auch nur im Hören auf dieses Wort geleitet werden – von der Gemeinschaft derer, die sich um dieses Wort versammeln. Alle institutionellen, auf Dauer gestellten Funktionen sind Hilfsfunktionen und dienen der Gemeinde. Eine Herrschaft der einen über die anderen kann es in der nach Gottes Wort erneuerten Kirche nicht geben.

II. Das zweite Kapitel hebt die Weichenstellungen des Impulspapiers „Kirche der Freiheit“ hervor. Der Einspruch, im Jahr 2010 formuliert, beschreibt die Vorgaben, nach denen der Reformprozess in Gang gesetzt wurde und weiter voranschreitet.

III A Die neuen kirchlichen Entwicklungen werden im zweiten Kapitel sehr konkret beschrieben. Es enthält Einzelberichte aus einzelnen Landeskirchen, von engagierten Pfarrern, aber auch den Vorsitzenden der Pfarrvereine des Rheinlands, Niedersachsens, der Nordkirche und dem Vorsitzenden des Gemeindebundes der EKBO (Evangelische Landeskirche Berlin-Brandenburg- schlesische Oberlausitz) verfasst. Unter den Stichworten „Ökonomisierung“, „Regionalisierung“, „Pfarrstellenabbau“, „Herrschaft von Menschen über Menschen“ wird berichtet, was sich nicht nur in diesen Kirchen entwickelt hat. Hier wird ein allgemeinerer Trend sichtbar, der auch die nicht genannten Landeskirchen berührt. Zu Willkür und Herrschaftsanmaßungen lädt insbesondere auch das inzwischen in alle Landeskirchen übernommene Pfarrdienstgesetz der EKD ein. Es macht in seinen Versetzungsparagrafen Pfarrer und Pfarrerinnen buchstäblich zum Freiwild ihnen missgünstig gesonnener einzelner Kirchenältester und Superintendenten. Ein paar aktuelle Beispiele sind aufgenommen.

III B Die theologischen Anfragen offenbaren einen Kontrast. Fragen, die hier gestellt werden, sind die nach Wesen und Gestalt der Kirche, ihrer Rolle in der Gesellschaft, ihrem Auftrag. Ist es die Aufgabe der Kirche, sich der Gesellschaft zu integrieren, ihre Prozesse zu kopieren und sich ihr gleich zu gestalten in der Hoffnung auf Akzeptanz und allgemeine Anerkennung? Muss sie nicht, geleitet durch Gottes Wort, wohl in der Gesellschaft leben, aber doch im kritischen Gegenüber zu ihr? Das viel zitierte Wort von der „ecclesia semper reformanda“ meint ja nicht die Kirche, die sich ständig der Welt anpasst, sondern jene, die sich nach Röm 12,2 auch in allen Umbruchsituationen immer wieder neu zu Jesus Christus zurückwenden, also „re-formieren“, lässt.

IV Das vorliegende Buch ist unter das Motto der ersten Ablassthese Martin Luthers aus dem Jahr 1517 gestellt. Damit erinnert es bewusst an das Datum, welches den Anlass zur Jubiläumsfeier im Jahr 2017 gibt. Mit Bezug auf die 1. These betont es die Notwendigkeit der Umkehr, der Buße.

Eine solche Umkehr hatte bereits im Jahr 1999 ein bayerischer Initiativkreis „Kirche in der Wettbewerbsgesellschaft“ gefordert. Dieser theologische Ruf zur Erneuerung wird hier noch einmal abgedruckt, da er heute noch brisanter und aktueller erscheint als vor sechszehn Jahren. Mit einem Ausblick „Schritte in eine andere Richtung“ endet das Buch. Während das „Wormser Wort“, formuliert im Umfeld des Pfarrertags in Worms im Herbst 2014, zum Innehalten aufruft, während es dringend nach einem Moratorium verlangt, „um den aktuellen Status schonungslos offen zu legen und zur Besinnung zu kommen“, versucht dieses Buch im Ausblick zu formulieren, welche Schritte in eine andere Richtung heute nötig sind.

Adressaten
Die Adressaten des Buches sind die Pfarrerschaft der evangelischen Landeskirchen, die Synodalen der EKD-Synode wie auch der Landes- und Kreissynoden, Presbyter, Mitglieder kritischer kirchlicher Gruppen wie „Gemeindebund“, „Kirche im Aufbruch“, „Gemeinde im Aufwind“, „D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e.V.“ und andere Initiativen, sowie engagierte Gemeindeglieder.

Warum Udo di Fabio als Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats für das Lutherjubiläum 2017 eine Fehlbesetzung ist – von ProfIn. i.R. Gisela Kittel

Anfang März war in der Kirchenzeitung »Unsere Kirche« (Nr. 10/2. März 2014, S. 3) zu lesen, dass der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio, selbst katholischer Konfession, zum Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats gewählt wurde, der das Reformationsjubiläum 2017 vorbereiten soll. Diese Nachricht überrascht und lässt die Frage aufkommen, ob es nicht auch evangelische Theologen und Theologinnen gibt, die den Vorsitz in einem solchen, die lutherische Reformation bedenkenden Gremium hätten übernehmen können. Doch die Frage ist von noch größerer Brisanz angesichts des Namens, der hier genannt wird. Verfassungsrichter di Fabio war im Jahr 2008 einer von drei Richtern der zweiten Kammer des zweiten Senats des Karlsruher Verfassungsgerichtes, das die Verfassungsbeschwerde eines Pfarrers aus dem Rheinland, der sich durch alle kirchlichen Instanzen durchgeklagt hatte, erstens überhaupt nicht zur Entscheidung annahm und zweitens nachwies, dass bei der Anwendung der kirchlichen Versetzungsparagraphen auf Grund nicht »gedeihlichen Wirkens«  auch »eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG)« nicht gegeben sei.
Ein verhängnisvolles Verfassungsurteil und die Folgen

Weil gerade dieser Abschnitt des Verfassungsurteils (Teil II, Abschnitt 2) nicht mehr nur juristisch, sondern theologisch argumentiert, da er zudem ein neues Kriterium für die Bewährung oder Nichtbewährung eines evangelischen Pfarrers in seinem Dienst aufstellt, seien aus ihm einige Passagen zitiert: Weiter im Text geht es im Dt. Pfarrerblatt.

Zerrüttungsprinzip in der Kirche?

Anmerkungen zu einem fragwürdigen Rechtsprinzip und dem Urteil eines Kirchengerichts vom 29.11.2013 von Professorin Gisela Kittel und Hans-Eberhard Dietrich, Dezember 2013


Damit reiht sich diese Entscheidung in die unendlich große Anzahl all der Urteile ein, die seit der Einführung von Ungedeihlichkeit und Wartestand im Jahre 1939 ergangen sind. Damit bleibt aber auch die Kritik an diesem Recht bestehen, die seit mehr als 75 Jahren geäußert wird, insbesondere aber in den letzten 10 Jahren in der Fachliteratur veröffentlich wurde. Um nur ein paar Kritikpunkte beispielhaft herauszugreifen:

+ Es schadet den betroffenen Gemeinden und dem Ansehen der Kirche:
„Kuckucksei im Pfarrerdienstrecht der EKD. Eine pastoralpsychologische Betrachtung einer konfliktträchtigen Regelung.“ Traugott Schall. Deutsches Pfarrerblatt 6/2011.
Kuckucksei

+ Es ist in keiner Weise mit reformatorischem Amtsverständnis vereinbar:
„Wider Kirchenraub und Kläffer. Luthers Ablehnung einer Zwangsversetzung von Pfarrern.“ Hans-Eberhard Dietrich. Deutsches Pfarrerblatt, 8/ 2008.“
Kirchenraub

Und: „Ohne geistlichen Sinn und biblische Weisung.“ Kirchenrecht darf es nicht ohne Bindung ans Bekenntnis geben. Hans-Eberhard Dietrich. Kirchliche Zeitgeschichte 2/2009.
OhneSinn

+ Es wird von der Kirchenverwaltung als „Unrühmliches Instrument kirchlicher Personalplanung“ missbraucht. „Wartestand – ein unrühmliches Kapitel kirchlicher Personalplanung“. Hans-Eberhard Dietrich. Deutsches Pfarrerblatt 2/2010
UnrKapitel

+ Das Zustandekommen der „nachhaltigen Störung“ wird als Willkür empfunden:
„Ist Willkür theologisch zu begründen? Oder Wie häretisch ist der Wartestand?
Karlheinz Drescher-Pfeiffer, Deutsches Pfarrerblatt 3/2011.
Willkür

Frau Professorin Kittel ist zuzustimmen, wenn sie sagte, dass die Diskussion über die Ungedeihlichkeit trotz des neuen Pfarrdienstrecht weiter gehen muss, und zwar im Interesse der Kirche und der gesamten Pfarrerschaft.
Mehr dazu.

Traugott Schall im Dt. Pfarrerblatt 6/2011 (s.o.):

„Zerrüttung hat es wie jede andere Störung einer Beziehung mit Emotionen, mit Gefühlen zu tun. Und Gefühle sind veränderbar, wandelbar, mitunter höchst unbeständig. Psychologische und pastoralpsychologische Kompetenz nimmt eine Störung in einer Beziehung wahr, fragt aber zugleich nach den Einzelheiten dieser Störung. Innerhalb einer zeitlichen Abfolge von Beratungskontakten verändern sich Gefühle. Eheberatung heißt manchmal nichts anderes als Menschen über eine schwierige Zeit bringen und ihnen Gelegenheit zum Gespräch zu geben. Bei einer Beziehungsstörung in einer Kirchengemeinde ist Ähnliches anzunehmen. … Ich postuliere: Konflikte, bzw. Zerrüttung zwischen Pfarrer und Gemeinde oder „Vertretungsorgan“ ohne vorherige kompetente und geduldige Beratung und Supervision zu regeln, ist einer christlichen Gemeinde und Kirche nicht angemessen.“

 

Kirche der Reformation? – von Prof. em. Gisela Kittel

Schon in den letzten Wort-Meldungen befand sich eine kritische Bemerkung zur Berufung des Katholiken und ehemaligen Verfassungsrichters Udo die Fabio zum Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats „Luther 2017“ von Prof. F.W. Graf, München.

Schon früher hatte sich Prof. Thomas Kaufmann, Göttingen, in einem Vortrag überaus kritisch zu den Vorgängen und die Wissenschaftlichkeit im Wissenschaftlichen Beirat des Lutherjubiläums geäußert. Vgl. den Vortrag „Zum Bild der Reformation – Historiographische und theologische Überlegungen angesichts des Jubiläums 2017“, vgl. dort II. Kritik an den Planungen des Reformationsjubiläums.

Hier bezieht Prof. em. Gisela Kittel kritisch zu dem Vorgang Stellung:

4. März 2014    In der Kirchenzeitung UK Nr.10/ 2. März 2014 S.3 ist zu lesen, dass der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio, katholischer Konfession, zum Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates „Luther 2017“ durch ein EKD-Gremium gewählt worden ist. Hat denn die Evangelische Kirche keine eigenen Theologen mehr, die einem Beirat zur wissenschaftliche Vorbereitung des Lutherjubiläums 2017 vorsitzen können? Doch die Meldung ist von noch größerer Brisanz. Verfassungsrichter Di Fabio war im Jahr 2008 Vorsitzender der zweiten Kammer des zweiten Senats des Karlsruher Verfassungsgerichtes, das die Verfassungsbeschwerde eines Pfarrers aus dem Rheinland, der sich durch alle kirchlichen Gerichte durchgeklagt hatte, 1. überhaupt nicht zur Entscheidung annahm und 2. nachwies, dass bei der Anwendung des kirchlichen „Ungedeihlichkeitsparagraphen“ auch „eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs 1 GG)“ nicht gegeben sei. Denn ein Pfarrer, „der es nicht vermocht hat, tiefgreifende Spaltungen in einer Kirchengemeinde zu verhindern oder zu überbrücken“, hat sich nach Meinung der Verfassungsrichter in seinem Amt „nicht bewährt“ und kann daher sogar in den Wartestand und nachfolgenden Ruhestand unter Gehaltseinbußen versetzt werden.

Dieses erstaunliche Urteil ist auf der Home-Page des Vereins „David gegen Mobbing in der evangelischen Kirche“ (www.david-gegen-mobbing.de) unter der Rubrik „Die gegenwärtige Rechtslage/Dokumente zur Rechtslage/Pfarrdienstrecht – Gerichtsurteile“ abgedruckt, ebenso eine Stellungnahme von Gisela Kittel unter der Überschrift:  „Zur Theologie‘ der Verfassungsrichter“.

Es ist schon bemerkenswert, dass unsere Verfassungsrichter nun eben doch einen Schuldvorwurf gegen Pfarrpersonen erheben, die nach dem sog. Ungedeihlichkeitsparagraphen ohne den Nachweis irgendeiner Schuld aus ihren Gemeinden abberufen und in den Warte- und Ruhestand unter Gehaltseinbußen versetzt werden. Noch erstaunlicher aber ist das neue Kriterium, welches Herr di Fabio und seine Richterkollegen für die Bewährung evangelischer Pfarrer und Pfarrerinnen in ihrem Urteil aufstellten. Wer es nicht vermag, „tiefgreifende Spaltungen in einer Kirchengemeinde zu verhindern oder zu überbrücken“, hat sich in seinem Pfarrdienst „nicht bewährt“! Und Jesus? Hat er sich, der infolge der aufgerissenen Konflikte am Kreuz sterben musste, in seiner Sendung auch nicht bewährt? Und Paulus? Und Luther? Paul Schneider und all die anderen standhaften Zeugen Jesu Christi? Wer gibt den weltlichen (!) Verfassungsrichtern das Recht, derartige theologische Urteile zu fällen? Wie kommen sie zu einer solchen Kompetenzüberschreitung? Aber auf diese „höchstrichterliche Rechtsprechung“ berufen sich nun Oberkirchenräte und kirchliche Verwaltungsgerichte. Danach wird über den Dienst und die Existenzen von evangelischen Pfarrern und Pfarrerinnen entschieden. Und der damalige Vorsitzende Richter, der dieses Urteil zu verantworten hat, ist jetzt auch noch zum Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats für das Lutherjahr 2017 gewählt worden.
Kirche der Reformation? Nein! Die evangelische Kirche, wie sie uns heute vor Augen tritt, sollte das Lutherjubiläum lieber ausfallen lassen. Sie könnte es nur noch im Sinn der ersten Ablassthese als einen Anlass zur Buße und zur Selbtbesinnung begehen.

Gisela Kittel