Schlagwort-Archive: Reformationsjubuiläum 2017

Papst bittet um Vergebung für Kirchenspaltung

02/2016,  Rom (epd)

Papst Franziskus hat zum Abschluss der Gebetswoche für die Einheit der Christen die Zersplitterung der christlichen Konfessionen als „offene Wunde“ bezeichnet. „Wir bitten um Vergebung für die Sünde unserer Spaltungen“, sagte er bei einem ökumenischen Gottesdienst in der römischen Basilika St. Paul vor den Mauern. Er bitte überdies um Vergebung für nichtchristliches Verhalten von Katholiken „gegenüber Christen anderer Kirchen“… Mehr dazu.

Ökumene zum Reformationsjubiläum: Versöhnungsgottesdienst mit Vergebungsbitte und Versöhnungsgeste.

07/2015

Gemeinsames Christusfest: Ökumenische Planungen für 2017

Bedford-Strohm betonte, es gehe nicht nur darum, die Freude zum Ausdruck zu bringen, sondern auch Versagen und schuldhafte Entwicklungen wahrzunehmen. «Wer sich auch mit den dunklen Seiten der Reformation beschäftigt, zeigt Stärke», sagte der EKD-Ratsvorsitzende. Deshalb wollen die beiden Kirchen am 11. März 2017 in Berlin einen Versöhnungsgottesdienst mit Vergebungsbitte und Versöhnungsgeste feiern.  Mehr dazu.

Kirche der Reformation ?

Stuttgart im April 2014, von Hans-Eberhard Dietrich, Pfarrer

1. Das Lutherjahres 2017 wirft seine Schatten voraus
Die evangelische Kirche ist stolz darauf, sich auf die Reformation Martin Luthers zu berufen. Der kalendarische Beginn stellt das Jahr 1517 mit dem berühmten Thesenanschlag dar. An dieses Ereignis wollen die Kirchen im Jahr 2017 mit vielen Aktivitäten und Aktionen erinnern. Die EKD hat eigens zur Vorbereitung des Reformationsjubiläums einen Wissenschaftlichen Beirat „Luther 2017“ gegründet.
Wer an Luther erinnert, sollte aber die Relevanz einer theologischen Grundentscheidung des Reformators nicht ausblenden. Gemeint ist bei der Ausgestaltung des Pfarrerdienstrechts die Frage, wie zu verfahren ist, wenn es zu Konflikten zwischen Pfarrer oder Pfarrerin mit der Gemeinde kommt. Hier hat sich Luther eindeutig positioniert:
„Sie sollen sich hüten, ihren Pfarrer zu vertreiben!“
Das geltende Pfarrerdienstrecht aber lässt dies gerade zu, fördert es oder nimmt es zumindest billigend in Kauf. Ein höchstrichterliches Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. Dezember 2008 (AZ BVerfG Beschluss 5. Dezember 2008 – 2. BvR 717/08) dies als Recht bestätigt. Das wäre an dieser Stelle nicht erwähnenswert, wenn nicht die EKD den Mann zum Vorsitzenden dieses Gremiums berufen hätte, unter dessen Vorsitz das Urteil gefällt wurde:
Udo di Fabio. Für Kenner und Kritiker des Pfarrerdienstrechts ist er also kein Unbekannter.
Nun ist dieses Urteil nicht nur in Kreisen von Rechtswissenschaftlern höchst umstritten. Sie kritisieren, dass das Verfassungsgericht wieder einmal die umstrittene Frage der Geltung der Justizgewährleistung im kirchlichen Amtsrecht und ihre Grenzen nicht behandelt und entschieden hat: „Seit langem wartet die Fachwelt auf eine sorgfältig begründete, Maßstäbe setzende Entscheidung des BVerfG, mit der dem Streit [um die Pflicht staatlicher Gerichte zur Justizgewährleistung im kirchlichen Amtsrecht und ihren Grenzen] ein allseits befriedigendes Ende gesetzt werden könnte. Diese Erwartung ist durch die soeben ergangene …Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats – nicht zum ersten Mal – bitter enttäuscht worden.“ (Professor Hermann Weber, Frankfurt a.M., in der NJW 2009 Heft 17 S. 1179ff)… Zum Artikel.

Bayerischer Landesbischof Bedford-Strohm reagiert auf katholische Kritik an EKD-Dokument „Rechtfertigung und Freiheit“

Nicht nur von protestantischer Seite, etwa von den Kirchenhistorikern Prof. Thomas Kaufmann und Prof. Heinz Schilling, wird das EKD Dokument kritisch gesehen.

21.07.2014 In einem Beitrag für das Online-Portal katholisch.de hat der bayerische Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm die von der EKD kürzlich veröffentlichte Schrift „Rechtfertigung und Freiheit“ verteidigt.

Von katholischer Seite war die Schrift allerdings deutlich kritisiert worden. Kurienkardinal Walter Kasper bemängelte, dass in der EKD-Schrift die Ergebnisse langjähriger ökumenischer Arbeit, wie etwa die 1999 von Lutheranern und Katholiken feierlich unterzeichnete „Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre“ mit keinem Wort erwähnt würden. Zum Beitrag.

Paderborn, 2. April 2014.
Für Katholiken bleibe es schwierig, das im Jahr 2017 anstehende Jahresgedenken an die Reformation mit dem Wort „Jubiläum“ zu schmücken, sagte Erzbischof Becker in seinem Grußwort zur Tagung. Denn mit der Reformation habe eine Phase der Spaltung der Kirche begonnen… Zum Pressemitteilung des Erzbistums Paderborn.

Anm. F.S.: Welches Verständnis Walter Kasper von Ökumene hat kommt in seiner Anregung zur Gestaltung des Reformationsjubiläum vom 10.11.2013 gerade auch auf dem Hintergrund der Erläuterung von Erzbischof Becker (s.o.) überdeutlich zum Ausdruck: „Der frühere Präsident des Päpstlichen Einheitsrates, Kardinal Walter Kasper, hat angeregt, dass die evangelische und die katholische Kirche beim Reformationsgedenken 2017 einen gemeinsamen Gottesdienst feiern sollten. „Darin sollten wir ein Bekenntnis unserer Schuld ablegen, dass wir das Gebot der Einheit nicht erfüllt haben“, sagte Kasper am Freitagabend in Münster. Zur Quelle. Man möchte also offensichtlich eine Schuldfrage klären. Und wer der Schuldige ist, ist für die zitierten katholischen Stimmen eindeutig.

Für Kritiker der „gemeinsamen Erklärung zu Rechtfertigungslehre“, etwa dem renommierter Münchner Prof. Friedrich-Wilhelm Graf, gilt die gemeinsame Erklärung von 1999 hingegen als Beispiel für eine „Ökumene der leeren Lehrversprechungen“. Mehr zu seiner fundierten, Kritik und den Hintergründen dieser lutherisch-katholischen Vereinbarung finden Sie hier. Erklärt solche innerprotestantische Kritik an der Ökumene der letzten beiden Jahrzehnte, dass die EKD zu dieser früheren Vereinbarung (von 1999) mittlerweile bewusst auf Abstand geht?

„Ökumene baut Brücken. Ökumene auf dem Weg zum Reformationsjubiläum 2017“. Von Prof. Dr. Johannes Brosseder

Prof. Dr. Johannes Brosseder starb am 10. Juni 2014 im Alter von 77 Jahren und wurde am 11. Juli 2014 in München beigesetzt. Zum Nachruf von wir-sind-Kirche.

Die wort-meldgungen erinnern an ihm mit seinem grundlegenden Vortrag auf der Bundesversammlung  von Wir-sind-Kirche am 22. März 2014 in Regensburg.

Daraus hier:
…Mit in diese ökumenische Wirklichkeit gehören die unter Johannes Paul II. und
Benedikt XVI. geförderten gegenläufigen Bewegungen, die die freiere Luft des Gesprächs, des Hörens und Hin hörens, des Lernens, des Wagnisses und des Versuchs nicht mögen – und demgegenüber Gesprächsverweigerung,  Ghettomentalität, Gehorsam, autoritäres Durchgreifen der „großen Zentrale“ und vieler kleinerer Zentralen usw. bevorzugten und dieses alles geradezu als Heilmittel von Gebrechen jeglicher Art anpriesen. Dieses
hatte Konsequenzen für die Ökumene: einerseits nämlich Stagnation auf dem Weg des aufeinander Zugehens der Christen und andererseits entweder Protest oder Auszug oder Verbitterung oder Resignation bei denen, welche die römisch-katholische Kirche mit guten Gründen auf dem diametral entgegengesetzten Weg wähnen, den sie auf dem Vaticanum II gegangen ist und gegangen sehen wollte. Diese antiökumenische Geisteshaltung als
Element der ökumenischen Wirklichkeit der letzten Jahre implizierte eine an die vorkonziliare Epoche anknüpfende geistliche Grundhaltung, in der das je Eigene fraglos triumphalistisch verherrlicht, das Andere und Fremde als mit lauter Defekten behaftet betrachtet wurde. Nicht mehr die eigene Umkehr, Erneuerung und Reform („perennis reformatio“) waren im Bewusstsein präsent und wurden dementsprechend öffentlich artikuliert, sondern gefordert wurden in der kirchlichen Öffentlichkeit geradezu selbstverständlich die Umkehr, Erneuerung und Reform der anderen, da „wir“ ja schon
so vieles getan haben. …

Johannes Paul II. und Benedikt XVI. folgten in ihrer Lehrverkündigung einer objektiv antiökumenischen Grundausrichtung. Ihnen ging es um das Konservieren und um die Wiedereinführung gegenreformatorischen kirchlichen Gedankenguts und kirchlicher Praxis, insbesondere um jene aus dem 16. und 19. Jahrhundert. Diese antiökumenische Grundausrichtung ging durchaus mit vielen Zeichen freundschaftlicher Verbundenheit mit den Repräsentanten der anderen christlichen Kirchen und mit Worten der Unumkehrbarkeit des ökumenischen Weges einher. …

Vorschläge:

… Ein Weiteres: Der Begriff der „Hierarchie“ zur Bezeichnung des kirchlichen Amtes und der hierarchischen Struktur der Kirche sollte endlich fallengelassen werden. Er verdeckt ein ökumenisch mögliches gemeinsames Verständnis des kirchlichen Amtes sowie des Wesens der Kirche, das in zahlreichen Dokumenten schon zum Ausdruck gebracht worden ist


ist schlechterdings theologisch nicht einzusehen, warum nur die Kopien von Monarchen, angereichert um die Machtfülle des fürstlichen Absolutismus, ein geeignetes Modell für die Verkündigung des Evangeliums sein sollen, nicht jedoch Modelle, die der neuzeitlichen Demokratie entstammen und zudem den Vorteil haben, biblischem und altkirchlichem synodalem und konziliarem Denken näher zu stehen als jene, die säkular durch die französische Revolution abgeschafft worden sind und deren Ineffizienz sich sogar einst in den kommunistischen Diktaturen Osteuropas herumgesprochen hatte. …

Zum vollständigen Vortrag.

Warum Udo di Fabio als Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats für das Lutherjubiläum 2017 eine Fehlbesetzung ist – von ProfIn. i.R. Gisela Kittel

Anfang März war in der Kirchenzeitung »Unsere Kirche« (Nr. 10/2. März 2014, S. 3) zu lesen, dass der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio, selbst katholischer Konfession, zum Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats gewählt wurde, der das Reformationsjubiläum 2017 vorbereiten soll. Diese Nachricht überrascht und lässt die Frage aufkommen, ob es nicht auch evangelische Theologen und Theologinnen gibt, die den Vorsitz in einem solchen, die lutherische Reformation bedenkenden Gremium hätten übernehmen können. Doch die Frage ist von noch größerer Brisanz angesichts des Namens, der hier genannt wird. Verfassungsrichter di Fabio war im Jahr 2008 einer von drei Richtern der zweiten Kammer des zweiten Senats des Karlsruher Verfassungsgerichtes, das die Verfassungsbeschwerde eines Pfarrers aus dem Rheinland, der sich durch alle kirchlichen Instanzen durchgeklagt hatte, erstens überhaupt nicht zur Entscheidung annahm und zweitens nachwies, dass bei der Anwendung der kirchlichen Versetzungsparagraphen auf Grund nicht »gedeihlichen Wirkens«  auch »eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG)« nicht gegeben sei.
Ein verhängnisvolles Verfassungsurteil und die Folgen

Weil gerade dieser Abschnitt des Verfassungsurteils (Teil II, Abschnitt 2) nicht mehr nur juristisch, sondern theologisch argumentiert, da er zudem ein neues Kriterium für die Bewährung oder Nichtbewährung eines evangelischen Pfarrers in seinem Dienst aufstellt, seien aus ihm einige Passagen zitiert: Weiter im Text geht es im Dt. Pfarrerblatt.