Schlagwort-Archive: Reformierte Schweiz

Prognostizierter Pfarrermangel in der reformierten Schweiz.

03/2017

„In den letzten Jahren konnte ein grösserer Pfarrmangel durch Zuwanderung von Pfarrpersonen insbesondere aus Deutschland abgewendet werden. Inzwischen herrscht auch im nördlichen Nachbarland ein Unterbestand an Pfarrerinnen und Pfarrern, weshalb viele von ihnen keine Stelle in der Schweiz mehr in Betracht ziehen…“

Beispiel Kantonalkirche St. Gallen:
In den letzten 15 Jahren waren jeweils zwischen 93 und 105 Pfarrerinnen und Pfarrer in den
Gemeinden der Evang.-ref. Kirche des Kantons St. Gallen angestellt…
„Eine Welle von Pensionierungen wird in den nächsten 15 bis 20 Jahren eine enorme Lücke im
Pfarrbestand hinterlassen. Geburtenstarke Jahrgänge rücken Richtung Ruhestand – darunter auch jene, die ihr Studium in den 80er Jahren absolvierten, als Theologie zu studieren «normaler» war –, während relativ kleine Jahrgänge nachrücken. Absehbare Stellenkürzungen werden den Mangel kaum aufheben, da mehr neu ordinierte Pfarrpersonen eine Teilzeitanstellung wünschen. «So kommt es, gesetzt einmal, die Bedingungen bleiben stabil, dass in den Zwanzigerjahren jeweils rund 20 neue Pfarrpersonen rund 70 abtretende ersetzen müssen.»“
Mehr dazu vgl. S. 50ff

Reformierte Schweiz: Kirchliche Statistik 2014/ Statistique ecclésiale 2014, Kircheneintritte und -austritte

03/2016
I.
– Kircheneintritte und Kirchenaustritte 2014
– nach Altersgruppen
– nach Gründen
– Entrées et sorties de l’Eglise 2014
– par classes


Eintritte / Entrées: 331 (zum Vergleich 2013: 360)

Austritte / Sorties: 4710 (2013: 4353)

Geordnet nach Gründen / Par motifs

Mehr dazu.

Worin unterscheiden sich PrädikantInnen eigentlich noch von PfarrerInnen?

Im Glaubens-ABC der EKD  wird PrädikantIn folgendermaßen definiert:

„Prädikant wird ein von der Kirche mit dem Predigtdienst beauftragter Laie genannt.“

Entsprechend galt früher und gilt heute noch in der Schweiz folgende Regelung:

„Prädikantinnen und Prädikanten der Reformierten Kirchen Bern-Jura-
Solothurn sind Personen, die nicht zum Pfarramt ordiniert, aber für die
aushilfsweise Leitung von Gottesdiensten berufen und ausgebildet sind.

Sie bringen mit ihrem Dienst zum Ausdruck, dass alle getauften Men-
schen berufen sind, an der Verkündigung des Evangeliums mitzuwirken.“

aus: Verordnung über die Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantenverordnung) vom 12. Dezember 2013 (Stand am 26. Februar 2015), Art. 2 Prädikantinnen und Prädikanten

In den deutschen Landeskirchen ist diese restriktive Definition und Beauftragung längst überholt. Hier gilt etwa in der EKiR:

„Die rheinische Kirche betont, dass neben dem Pfarramt, das hauptberuflich und nach Absolvierung eines theologischen Studiums, der wissenschaftlichen Prüfungen und des pfarramtlichen Vorbereitungsdienstes ausgeübt wird, auch Gemeindeglieder, die dazu nach dem Urteil der Gemeindeleitung befähigt sind und zugerüstet wurden, den Dienst an Wort und Sakrament und in der Seelsorge ausüben können…“

Oder ausführlicher im Zusammenhang:

„In der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) können ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende auf Antrag des Presbyteriums nach landeskirchlichen Vorbereitungskursen ordiniert und in den Dienst der Prädikantin oder des Prädikanten berufen werden.
Die rheinische Kirche betont, dass neben dem Pfarramt, das hauptberuflich und nach Absolvierung eines theologischen Studiums, der wissenschaftlichen Prüfungen und des pfarramtlichen Vorbereitungsdienstes ausgeübt wird, auch Gemeindeglieder, die dazu nach dem Urteil der Gemeindeleitung befähigt sind und zugerüstet wurden, den Dienst an Wort und Sakrament und in der Seelsorge ausüben können…

Etwa 650 ehrenamtliche Prädikantinnen und Prädikanten gibt es in rheinischen Kirche. Sie kommen aus allen Altersgruppen, Berufen und sozialen Schichten und tun ihren Dienst im strikten Sinne ehrenamtlich. Dabei tragen sie in der Ausübung ihres Predigtdienstes ebenso wie die Pfarrerinnen und Pfarrer den Talar… „

 In die gleiche Richtung wie die EKiR, aber nicht so weitgehend, zielt auch die VELKD:

7. Dienstauftrag

In der Dienstordnung, die der Genehmigung durch den Bischof oder die Bischöfin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person bedarf, ist insbesondere festzulegen:
a) der Dienstbereich, in dem der Prädikant oder die Prädikantin tätig werden soll (z.B. Kirchengemeinde, Dekanat bzw. Kirchenkreis, Einrichtung),
b) inwieweit der Dienstauftrag regelmäßige Gottesdienste mit Feier des Abendmahls umfasst,
c) die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Sitzungen des Kirchenvorstandes, wenn wichtige Fragen des Amtes der Verkündigung beraten werden,
d) die Einbindung in die Gemeinschaft der übrigen nach CA 14 ordnungsgemäß berufenen Personen. Ausnahmsweise kann im Einzelfall der Dienstauftrag auch auf Amtshandlungen (Taufen, Trauungen, Bestattungen) erweitert werden, die der Prädikant oder die Prädikantin im Einvernehmen mit dem für die Gemeinde zuständigen Pfarrer oder der für die Gemeinde zuständigen Pfarrerin vornimmt. Ausnahmsweise kann die Dienstordnung bestimmen, dass dem Prädikanten oder der Prädikantin nach dem erfolgreichen Abschluss einer zusätzlichen Seelsorgeausbildung besondere Seelsorgeaufgaben übertragen werden.

Aus:  Verwaltungsvorschrift über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten
(Prädikantendienstverwaltungsvorschrift–PrädVwV) Vom 4. März 2014

Fazit: die Definition im EKD-Glaubens- ABC ist veraltet und korrekturbedürftig.

Wintersynode der Reformierten in Bern-Jura-Solothurn: Abbau von 27,5 Pfarrstellen 2016-2019.

1.Zusammenfassung
Die geltende Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (BSG 412.111) ist letztmals per 1. Januar 2012 revidiert worden. Siemuss erneut revidiert werden, damit die vom Grossen Rat im Rahmen der Aufgaben- undStrukturüberprüfung 2014 gefassten Sparbeschlüsse in der Produktgruppe „PfarramtlicheVersorgung der Kirchgemeinden und Beziehung zwischen Kirche und Staat“ umgesetzt werden können. Da die Staatsausgaben für die Landeskirchen fast ausschliesslich aus Pfarrbesoldungen bestehen, kann das vom Grossen Rat vorgegebene Sparziel von jährlich 5 Millionen Franken nur mit dem Abbau von 27.5 Pfarrstellen erreicht werden. 24.9 Stellen gehen zu Lasten der evangelisch-reformierten Landeskirche. Die vorliegende Totalrevision der Verordnung ordnet die Pfarrstellen an die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden nach neuen Kriterien zu und regelt den Abbauprozess.


Der Stellenabbau erstreckt sich über die Jahre 2016 – 2019. Die Verordnung sieht Kriterienvor, in welcher Reihenfolge der Abbau in den Kirchgemeinden stattfindet. Verfügt wird der Umfang und der Zeitpunkt des Abbaus durch die oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten. … Zum Synodenbericht.