Schlagwort-Archive: Reformprojekt „Leichtes Gepäck“

Kehrtwende im Rheinland. Von Manfred Alberti.

01/2018

Viele rheinische Gemeinden klagen seit Jahren über die Lasten, die ihnen durch die massiv ausgeweitete Macht und Kosten der Kirchenkreisverwaltung und die Entmachtung der Presbyterien und der Gemeindeebene entstanden sind.

Nun haben Kirchenleitung und Landessynode auf der Landessynode 2018 mit dem „Erprobungsgesetz“ eine Notbremse gezogen: Gemeinden und Kirchenkreise können bei fast allen kirchlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Kirchenordnung in den nächsten fünf Jahren die Initiative ergreifen, Neuerungen mit jeweiliger Genehmigung der Kirchenleitung auszuprobieren. Den zunehmend ihrer Verantwortung beraubten Gemeinden wird damit wieder die Möglichkeit eingeräumt, kirchen- und gemeindegestaltend aktiv zu werden. Die Basis kann wieder Gemeindearbeit so strukturieren, wie es für ihre individuelle Gemeinde gut ist.

„Abgehakt“ sind damit die Träume in dem Papier der AG „Leichtes Gepäck“ von einer weitgehenden Autonomie der Kirchenkreisebene. Bei der Erprobung von Abweichungen von bisherigen Vorschriften und Verordnungen, von Regelungen der Kirchenordnung und von Gesetzen entscheidet auch in Zukunft die Kirchenleitung. Eine Interessenabwägung zwischen Gemeinden und Kirchenkreis ist damit gewährleistet.

Mit dem von der Kirchenleitung vorgelegten Erprobungsgesetz (EPG) (Drucksache 16 http://www.ekir.de/www/downloads/DS16Erprobungsgesetz.pdf geändert durch P 10 http://www.ekir.de/www/downloads/P10-Erprobungsgesetz.pdf , ausg. §1 Abs.3e) hat die Landessynode einen Rahmen geschaffen, in dem Kirchengemeinden und Kirchenkreise Möglichkeiten bekommen können, wie sie z.B. ihren „Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum“ (EPG § 1, Abs. 2) gegenüber den bisherigen Regelungen erweitern können. Durch die Erprobungen in örtlich begrenzten und auf längstens fünf Jahren befristeten Zeiträumen wollen Kirchenleitung und Landessynode Erkenntnisse über die Folgewirkungen von Regelungen gewinnen. Auf einer solchen Erfahrungsbasis können sie dann entscheiden, ob es sinnvoll ist, neue Regelungen in allgemein geltendes Recht einzubauen.

Die Landessynode hat Abschied genommen von der Vorstellung, mit einem Gesetz oder einer Verordnung die beste Lösung für alle Gemeinden oder Kirchenkreise des Rheinlandes treffen zu können. Ein größerer Spielraum für individuellere Lösungen wird der Bandbreite rheinischer Gemeinden eher angemessen sein.

Da sich neue Regelungen ausdrücklich auch beziehen können auf „die Aufgabenwahrnehmung durch kirchliche Verwaltungen“ (EPG §1 Abs. 3b), könnte Gemeinden z.B. die Möglichkeit eröffnet sein, Gemeindeaufgaben wieder in die eigenen Hände zu bekommen:

Bauverwaltung durch professionell kompetente ehrenamtliche Baukirchmeister statt durch Verwaltungsmitarbeiter,

ehrenamtlich zu bewältigende Aufgaben können wieder auf die Gemeindeebene zurückgegeben werden,

eigenes Gemeindeamt durch teilweise Übernahme von Verwaltungsaufgaben wieder in eigene Verantwortung,

mehr Personalverantwortung und Stellenanteile für die eigene Gemeindearbeit, statt aufgeblähte Verwaltungen finanzieren zu müssen, etc. etc.

Gemeinden eröffnet sich so die Chance, starre Regelungen des Verwaltungsstrukturgesetzes und des Personalplanungsgesetzes für sich probeweise aufheben zu lassen zugunsten einer gemeindenäheren Verwaltung, die besser die Gemeindearbeit unterstützt als ferne Verwaltungsämter.

Mit dem Erprobungsgesetz kann auf die unterschiedlichen Situationen der 694 rheinischen Gemeinden wesentlich individueller und somit besser eingegangen werden. Zukünftige Regelungen gleich welcher Art werden dann frühzeitig auf ihre Wirksamkeit überprüft und durch eine Art „best practice“ optimiert.

Jetzt sind der Ideenreichtum und die Initiativen der Gemeinden gefragt, damit zukünftig kirchliches Recht nicht Gemeindearbeit unnötigerweise belastet und einschränkt, sondern die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Verantwortlichen an der Basis, der PresbyterInnen, der Gemeindeglieder, der haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen und der PfarrerInnen gestärkt werden.

Eine Neuerung des Erprobungsgesetzes ist im wahrsten Sinne sensationell: Gemeinden können sich mit ihren Erprobungsvorschlägen erstmals direkt an die Kirchenleitung (natürlich auf dem Dienstweg) wenden. Sie müssen nicht den Weg über eine Mehrheit in ihrer Kreissynode suchen, um einen Vorschlag an die Landessynode richten zu können. Natürlich werden Kirchenkreisinstitutionen im Rahmen des Verfahrens um ihre Stellungnahme gebeten, aber die Initiative von Gemeinden kann sich direkt an die Kirchenleitung richten.

Damit führt die Landeskirche auch eine Möglichkeit ein, schnell und ohne auf den jährlichen Turnus der Synode angewiesen zu sein, Neuerungen (probeweise) installieren zu können. Erprobte gute Vorschläge könnten andere Gemeinden aufgreifen und für sich nutzen. Die Gemeindeebene, in der presbyteriale Leitungsgremien in der direkten Kommunikation mit den Gemeindegliedern stehen, bekommt damit wieder ein ihr angemessenes Gewicht bei der Gestaltung kirchlicher Arbeit.

Wenn jetzt die Gemeinden die neuen Möglichkeiten wahrnehmen und nutzen, kann dieses Erprobungsgesetz ein riesiger Schritt zu guter Gemeindearbeit und zu vernünftiger Aufsicht und Leitung sein. Nachdem sich die gewaltigen Nachteile der Umwälzungen durch Verwaltungsstrukturgesetz, NKF etc. für die Gemeinden und damit für die Basis unserer Kirche nicht mehr verschweigen lassen, kann man sich nur freuen, dass sich Kirchenleitung und Landessynode zu einem solchen mutigen Schritt der Umkehr entschlossen haben.

Anm. F.S.: Mutiger Schritt der Umkehr?

 

EKiR: Januarsynode: „Leichtes Gepäck“, Rundschreiben 36

01/2018, LS 2018  Drucksache 32: „AG Leichtes Gepäck“

„Leichtes Gepäck“ für wen?
Die Kirchenkreisverwaltung als Zentrum der Kirche

Von Pfr. i.R. Manfred Alberti

Wer wissen will, wie es um die Rheinische Kirche steht und wie es weitergeht, der braucht nicht auf den Präsesbericht zur Landessynode zu warten, sondern lese aufmerksam die Vorlage 32 in den Synodendokumenten zu dem Großprojekt „Leichtes Gepäck“. Sie offenbart zwischen den Zeilen sehr deutlich, wohin die Reise der EKiR geht.
Kaum jemand hat sich vor fünf Jahren vorstellen können, dass die Presbyterien und Gemeinden als die bislang tragende Grundlage der Rheinischen Kirche innerhalb von fünf Jahren ihrer Kraft und ihres Einflusses beraubt werden könnten. Sie sind unwichtig geworden, so unwichtig, dass bei dem derzeitigen Großprojekt „Leichtes Gepäck“ kein einziger Vertreter aus der Gemeindebene, kein Presbyteriums-vorsitzender, kein Kirchmeister, kein Gemeindepfarrer mit am Tisch sitzt und Aspekte aus Gemeindesicht „von unten“ einbringen könnte. Die Gemeinden sind so unwichtig geworden, dass der Vorsitzende des Ausschusses seine Gespräche mit den Superintendenten und Verwaltungsleitern der Kirchenkreise als Gespräche mit der „Basis“ bezeichnen kann. Auch wenn dieser Arbeitskreis das Bewußtsein dafür schärfen möchte, dass die „Evangelische Kirche im Rheinland eine Gemeinde auf drei Ebenen“ ist (S. 20, unterstrichen im Original, Frage: Druckfehler oder theologischer Versuchsballon, um den Ebenen Kirchenkreis und Landeskirche die gleichen juristischen Rechte zuzuschieben, die eigentlich alleine den Gemeinden als „öffentlich – rechtliche Körperschaften“ zukommen?), kommt die Gemeindeebene nur ganz nebensächlich am Rande vor, wenn sie überhaupt irgendwo erwähnt wird.
Die Schwerpunkte in der Kirche haben sich verschoben: Die mittlere Ebene hat fast alle Kompetenzen der Gemeindebene an sich gezogen.
Und nun möchte sie, vor allem die Verwaltungsleitung, auch die (fast) alleinige Aufsichtsebene über die Gemeinden werden.
Da ist das Programm „Leichtes Gepäck“ eine gute Gelegenheit, die Aufsicht des Landeskirchenamtes über die Gemeinden weitgehend loszuwerden und auf die Kirchenkreise zu übertragen.
Mit dem Wunsch nach Bürokratieabbau kann man überall offene Türen einrennen. Und der Abbau überholter und überflüssiger Gesetze war und ist ein sicher gut gemeinter und wichtiger Wunsch der Kirchenleitung und der Landessynode an dieses Programm: Oft überholtes, schweres Gepäck zu erleichtern.
Doch was ist wirklich überflüssig? In den ersten Semestern des Theologiestudiums lernt man, dass Gebote und Gesetze im Kern oft das Ziel haben, die unbegrenzte Macht der Mächtigen zum Schutz der Schwächeren zu begrenzen: Das Gebot, den Feiertag zu heiligen, ist ein Schutzgebot mit dem Recht auf einen freien Tag in der Woche zur Erholung: nicht nur für Gottesdienstbesucher, sondern auch für das Vieh, das keinen Gottesdienst braucht.
Was ist dann die Konsequenz, wenn (kirchliche) Gesetze weitgehend durch Vorschlagsregelungen ersetzt werden soll und wenn die Kirchenordnung und das Lebensordnungsgesetz reduziert werden auf wenige Leitlinien? Gut ist sicher die Vielfalt der Möglichkeiten, die dann offenstehen. Aber Schutzgesetze für die im kirchlichen Leben inzwischen wenig Mächtigen, wie die Presbyterien, Gemeinden, Mitarbeiter und Pfarrer oder auch Schutzregelungen für Minderheiten, stehen in Gefahr, als überflüssiger Ballast verworfen zu werden.
Die kirchliche Mittelebene, die Kirchenkreisverwaltung, entscheidet dann anhand von Leitlinien oder Vorschlägen, was richtig ist. Diese Beschlussempfehlungen sollte das „Leitungsorgan“, also der Kreissynodalvorstand oder die Presbyterien, ohne Veränderungen wortwörtlich übernehmen. Ein solcher Beschluss gilt als genehmigt und braucht keine besondere kirchenamtliche Genehmigung durch Superintendenten oder die Landeskirche mehr (Leitlinie 1, S. 6).
Dieses Verfahren eines von der Verwaltung erarbeiteten Beschlussvorschlages, der mit einem Häkchen des Leitungsgremiums offiziell beschlossen wird, soll der Standard kirchlicher Verwaltung auf der Kirchenkreisebene werden. Über die offenbar kindliche Freude an dem Ausdruck „Von Anfang an Haken dran“ kann man sich beim Lesen köstlich amüsieren. Aber: Wie weit da Superintendent, Presbyter oder Pfarrer in den jeweiligen Vorbereitungsprozess eines Beschlusses einbezogen werden, das entscheidet die Verwaltungsleitung.
Bei vielen normalen Alltagsentscheidungen mag das ein gangbarer Weg sein. Aber viele Entscheidungen kirchlicher Gremien sind nicht Probleme, bei denen nur der richtige Paragraph herauszusuchen und anzuwenden wäre, sondern sind konfliktträchtige Entscheidungen, bei denen theologische Hintergründe, Gemeindeerfahrungen und Presbyteriumsziele eine zentrale Rolle spielen: Und diese Vorentscheidungen liegen dann in der Hand der kirchenkreislichen Verwaltungsleitung. Nicht mehr der Beschluss des Presbyteriums oder des KSV wird verwaltungsmässig umgesetzt, sondern das Presbyterium hakt den Beschlussvorschlag der Verwaltung ab. So ist die Rheinische Kirche auf dem Wege zur Verwaltungskirche. Presbyteriale und synodale Entscheidungen sind nur noch nach Vorgabe der Verwaltung möglich.
Solche Verwaltungsherrschaft sollte man beim Lesen der Vorlage 32 immer im Hinterkopf haben: Bei dem „leichten Gepäck“, dem Aussetzen von Gesetzen geht es auch darum, vielleicht sogar für einige vorrangig, die Aufsicht des Landeskirchenamtes über die Kirchenkreisverwaltungen zu reduzieren bis auf einen notwendigen Rest, den man großzügig dem Landeskirchenamt überlässt: „Es gilt Felder auszumachen, die weiterhin einer besonderen Genehmigung der aufsichtsführenden Ebene, auch der Landeskirche, bedürfen.“ (S. 13)
Übersetzt bedeutet das: Nachdem die Gemeinden und Presbyterien ihre Macht weitgehend an die Kirchenkreisverwaltung verloren haben, soll nun auch der Einfluss von oben, die Aufsicht über die Gemeinden durch das Landeskirchenamt weitgehend reduziert werden. Der Verwaltungsleiter im Kirchenkreis wird übermächtig: Weder das Landeskirchenamt oben noch die Gemeinden und Presbyterien unten haben Macht über ihn. In einer presbyterial-synodalen geprägten Kirche eine erstaunliche Machtverschiebung.
Aber da ist ja noch der Superintendent oder die Superintendentin, auch wenn er schlechter bezahlt wird als mancher Verwaltungsleiter: Haben die vielleicht…. Solchen Träumen schiebt die Vorlage 32 konsequent einen Riegel vor (S. 13): Da die Superintendentur nach dem Verwaltungsstrukturgesetz Teil der Kirchenkreisverwaltung sei, müssten „die gleichen Abteilungen, die den Leitungsgremien zuarbeiten, ebenso der Aufsicht zuarbeiten“. Doppelarbeit könne man sich selbstverständlich sparen, denn bei der Aufsicht durch die gleichen Mitarbeiter kann nichts anderes herauskommen als beim Beschlussvorschlag. Herrlich: Die Verwaltung ist ihre eigene Aufsicht!
Aber stimmt dieser Grundgedanke überhaupt? Viele Entscheidungen sind subjektiv geprägt, aus Kirchenkreissicht oder Gemeindesicht! Müsste nicht die Aufsichtsfunktion des Superintendenten gerade die Funktion haben, kritisch auch die Verwaltungssicht zu beurteilen? Verwaltungssicht ist oft nicht Gemeindesicht!
Auf gut Deutsch: Dadurch dass er keine eigenen, ihm alleine unterstellten und ihm zuarbeitenden sachkundigen Mitarbeiter mehr hat, kann der Superintendent seiner Aufsichtsfunktion nur schwer noch nachkommen: Sie ist damit in den Augen der AG „Leichtes Gepäck“ weitgehend überflüssig geworden, wenn die Kirchenkreisverwaltung mit den gleichen Mitarbeitern gleichzeitig Entwurf und Aufsicht erarbeitet.
Wie ein mit vier Superintendenten besetzter Arbeitskreis eine solche faktische Entmündigung des Superintendentenamtes durch die Verwaltung mit tragen kann, ist mir schlicht unerklärlich. Wird der Superintendent bald nur noch repräsentative Aufgaben haben und der Verwaltungsleiter hat die gestaltende Macht? Die Aufsichtsfunktion des Superintendenten in der Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung muss gerade dann gestärkt werden, wenn die Aufsichtsfunktion des LKA über die Gemeinden gestrichen wird und alleine an die Kirchenkreisverwaltungen übergehen soll (Punkt 5.1.1. S. 12).
Sieht so die Kirche der Zukunft aus? Die Aufsichtsfunktion des LKA oben ist weitgehend abgeschafft, die Gemeinden unten haben eh keine Rechte mehr und wo sie noch Rechte haben, wie beim Haushalt, wird die Haushaltserstellung so schwierig und kompliziert gemacht, dass sie kaum noch ein Presbyter oder Pfarrer verstehen kann.
Selbständiges, eigenverantwortliches Arbeiten ohne Kontrolle! Wer freut sich nicht über einen solchen Arbeitsplatz? Das ist wirklich für die Kirchenkreisverwaltung ein Arbeiten mit „Leichtem Gepäck“. Dass die Umstellung für die Gemeinden erst einmal wieder mit Mehrkosten verbunden ist, verschweigt die Vorlage nicht (Punkt 6, S. 20)

Aber Ist der Abbau von Aufsichts- und Kontrollfunktionen wirklich der richtige Weg? Die Rheinische Kirche kann doch nun ein leidvolles Lied singen, wohin fehlende Aufsicht und Kontrolle führen kann. Sind die 20 Mio. verlorenen Euro für das BBZ schon vergessen?
Und der Wuppertaler Vorgängerkirchenkreis Elberfeld hatte z.B. vor Jahren gegen laute Warnungen auf der Kreissynode für ein Werk des Kirchenkreises eine Satzung beschlossen, die keine Aufsicht und Kontrolle für den Geschäftsführer beinhaltete. „Vertrauen“ sollte das massgebliche kirchliche Stichwort sein. Zwei Jahre später war das Vertrauen plötzlich weg, denn der Geschäftsführer wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Korruptionsverdachtes festgesetzt.
Gerade wenn es bei Bau- und Reparaturmassnahmen um tausende oder Millionen € geht, sollte man durch eine effizientes Kontroll- und Aufsichtssystem jeden Mitarbeiter davor schützen, in einen Korruptionsskandal verwickelt zu werden. Aufsicht hat auch eine Schutzfunktion. Weitgehender Verzicht auf Kontrolle und Aufsicht und Reduzierungen bei der Rechnungsprüfung sind die völlig falschen Signale, auch in der Kirche.
Gerade eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Alltag erfordert eine davon unabhängige strukturierte und verlässliche Aufsicht. Kontrolle darf nicht gleichzeitig als Bruch vertrauensvoller Zusammenarbeit verstanden werden.
„Leichtes Gepäck“ ohne veraltete und heute überflüssige Regelungen ist eine tolle Idee, „leichtes Gepäck“ mit Aushebeln von Kontroll- und Aufsichtsfunktionen kann leicht zur Katastrophe werden. Gemeinden, Mitarbeiter, Presbyter und Pfarrer dürfen nicht den kirchlichen Gestaltungsvorstellungen eines mächtigen Kirchenkreisverwaltungsleiters ausgeliefert sein.
Die tendenzielle Schräglage dieser Vorlage 32 wird unfreiwillig offenbart in dem drittletzten Satz des Papiers im Abschnitt „7. Mentalitätswandel“ (S. 20). Dort wird mehr „Zutrauen in die Fähigkeit handelnder Personen“ gefordert:
im Blick des Landeskirchenamtes auf die Kirchenkreise und Gemeinden, und
im Blick der Gemeinden auf das Landeskirchenamt und den Kirchenkreis.
Merkwürdig: Der eigentlich logische dritte Satz fehlt, dass von den Kirchenkreisen mehr Zutrauen in die Fähigkeit handelnder Personen in den Gemeinden und im Landeskirchenamt gefordert wird. Zufall oder Absicht? Ist bei den Kirchenkreisen kein Mentalitätswandel gerade in Bezug auf Kompetenzen der Gemeinden, der Presbyterien, der Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen angebracht? Es ist leicht, aber auch verräterisch, nur auf die Splitter in den Augen der anderen zu verweisen (Mt. 7,3).
Die Absicht des Projektes „Mit leichtem Gepäck“, überholte Regelungen, Vorschriften, Ordnungen und Gesetze zu streichen, ist sicher notwendig und unterstützenswert. Aber diese offensichtlich sehr egoistisch aus der Sicht der Kirchenkreisinteressen erarbeitete Vorlage 32 braucht dringend eine professionelle Überarbeitung aus Sicht der Gemeinden: Sonst werden nur alte Schwächen ersetzt durch neue Schwächen.

Meines Erachtens sind mindestens folgende Korrekturen notwendig:
1. Das Vorhaben „Leichtes Gepäck“ darf nicht unter der Hand zu einer Machtausweitung der mittleren Ebene der EKiR gegenüber der oberen Ebene führen, nachdem die untere Gemeinde- und Presbyteriumsebene in den vergangenen fünf Jahren schon nahezu jegliche Macht an die mittlere Ebene abgeben musste. Auf der Ebene der Landeskirche ist deshalb eine effektive Aufsicht über den Kirchenkreis als eine Schutzfunktion für Gemeindeinteressen (auch Mitarbeiter- und Pfarrerinteressen) notwendig.
2. Starke Kontrollmechanismen sind unaufgebbar: Die EKiR wie auch einzelne Kirchenkreise haben sehr bittere und teure Erfahrungen gemacht mit zu viel unkontrolliertem Vertrauen in Mitarbeiter.
3. Mitarbeiter oder Leiter einer Kirchenkreisverwaltung sind durch die Vergaben von Aufträgen mit zum Teil erheblichem finanziellem Aufwand in besonderem Maße gefährdet, durch Korruption Schaden für den Kirchenkreis oder einzelne Gemeinden entstehen zu lassen. Es wäre unverantwortlich, hier auf effektive Kontrollmechanismen zu verzichten.
4. Angesichts der deutlichen Verringerung der Aufsicht müssen für alle Gemeindeglieder auf allen Ebenen niedrigschwellige Interventions-möglichkeiten geschaffen werden, um die vielschichtigen Interessen auf der wichtigsten Ebene der Kirche, der Gemeindebene, wahren zu können.
5. Verwaltung im Kirchenkreis ist nicht nur an Gesetze gebundene Verwaltungsarbeit. Ein Gespür für den immer vorhandenen theologischen Hintergrund zu haben, zählt nicht unbedingt zu den praktikablen Einstellungsvoraussetzungen für Mitarbeiter und Leiter. Auch in diesem Sinne ist eine besondere Aufmerksamkeit auf Aufsicht und Kontrolle angebracht.
6. Angesichts der drastischen Abwertung der Gemeindeebene in diesem Papier muss die Autorenschaft dringend erweitert werden um in der Gemeindeebene verwurzelte Gemeindepfarrer, Kirchmeister und Presbyteriumsvorsitzende. Die mittlere Ebene der Superintendenten darf nicht für sich in Anspruch nehmen, alleine die Gemeindebene mit zu vertreten: Ihre Interessen können deutlich andere sein als die Interessen der Gemeinden. (Beispiel: Ausweitung der Verwaltungsebene auf Kosten der Gemeindearbeit)
7. In diesem Papier fehlt die Reflexion, dass die mittlere und obere Ebene unserer Kirche eine dienende Funktion für die Gemeinden und die Gemeindeglieder haben muss. Diese tragen die Kirche mit ihren Kirchensteuern und Spenden, sie tragen die Kirche mit ehrenamtlicher Arbeit, sie tragen die Kirche mit ihren Gottesdiensten, Andachten, Gebeten, sie tragen die Kirche mit ihren Gesprächen und mit ihren missionarischen Aktivitäten. Die mittlere und die obere Ebene haben vor allem die Aufgabe, diese Arbeit zu ermöglichen und so gut wie möglich zu unterstützen. Eine Kirche mit bester Verwaltung könnte nicht existieren, wenn es keine Gemeindeglieder mehr gibt: Das Wohl der Gemeindeglieder, das Wohl der haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Gemeindearbeit, das Wohl der Verkündigung des Evangeliums muss das Hauptziel aller Mitarbeitenden in der mittleren und oberen Ebene der Kirche im Rheinland sein. In diesem Sinne sind in diesem Papier deutliche Korrekturen angebracht.
In dem 2017 in zweiter Auflage erschienenen Buch von Gisela Kittel und Eberhard Mechels „Kirche der Reformation? Erfahrungen mit dem Reformprozess und die Notwendigkeit der Umkehr, Göttingen 2017² “ beschäftigen sich mehrere Aufsätze u.a. mit Entwicklungen in der Rheinischen Kirche und der Synodenarbeit.

Pfarrverein Rheinland: EKiR: Kritik an einer allenfalls bedingt lernfähigen Reformpolitik.

EKiR: Bericht des Vorsitzenden des Ev. Pfarrvereins im Rheinland Friedhelm Maurer
auf der Mitgliederversammlung am
6.11.2017 in Bonn

…Ich nenne nur zwei Stichworte: NKF
und Verwaltungsstrukturreform. Hier
wird Verwaltung, deren einziger Sinn es
doch ist, den Dienst in Verkündigung
und Seelsorge zu unterstützen, zu einer
eigenen Macht, die neue Wirklichkeit
setzt und das Wesen von Kirche so ver-
ändert, das am Ende eine Behördenkirche
herauskommt, die auf jeden Fall
noch genug Geld hat, ihre Funktionäre
zu bezahlen, aber nicht mehr die Kraft,
missionarisch in die Welt zu wirken.
Damit der Verwaltungsaufwand nicht
noch weiter wachsen muss, soll die Anzahl
der Kirchengemeinden weiter reduziert
werden. Die Katholische Kirche
macht uns solche Strukturreform in gro-
ßem Ausmaß vor, auch dazu gibt es genug
Kritik von der Basis, die aber ob
der hierarchischen Struktur dieser Kirche
noch weniger Gehör findet…

Mehr dazu, vgl. S. 2ff