Schlagwort-Archive: Udo di Fabio

Udo Di Fabio, Johannes Schilling (Hrsg.): Die Weltwirkung der Reformation. Eine Resension.

30. Juli 2017, Von Felix Ekardt
Luther. Der Erfinder des Pluralismus

Ein Sammelband, herausgegeben von Udo Di Fabio und Johannes Schilling, zeigt, wie der Protestantismus die Welt veränderte – und Paradoxien schuf. Doch religiöse Kernfragen blenden die Autoren aus.

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Udo di Fabio: Nur die „allerwenigsten“ Flüchtlinge haben Anspruch auf Asyl.

02/2016, Udo di Fabio, Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats „Reformationsjubiläum 2017“ zur Flüchtlingsproblematik – eine Erinnerung.

„Laut Udo Di Fabio, früherer Richter am Bundesverfassungsgericht, haben nur die „allerwenigsten“ Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, Anspruch auf Asyl nach dem Grundgesetz: „Was wir heute erleben, ist ja kein Ansturm von Asyl-Berechtigten. Man kann streng genommen auf dem Landweg gar nicht als Asyl-Berechtigter nach Deutschland kommen, weil Artikel 16 a) des Grundgesetzes die Einreise aus sicheren Drittstaaten nicht zum Asyl rechnet“, sagte Di Fabio in der Phoenix-Sendung „Im Dialog“, die am Sonntagvormittag ausgestrahlt wird. „So gesehen erleben wir keinen Ansturm von Asyl-Berechtigten, denn die Menschen, die auf dem Landwege kommen, sind Flüchtlinge, sie sind Einwanderungs-Willige, aber die allerwenigsten davon haben den subjektiven Anspruch auf Asyl, den unser Grundgesetz verspricht.“…  Mehr dazu.

Kirche der Reformation ?

Stuttgart im April 2014, von Hans-Eberhard Dietrich, Pfarrer

1. Das Lutherjahres 2017 wirft seine Schatten voraus
Die evangelische Kirche ist stolz darauf, sich auf die Reformation Martin Luthers zu berufen. Der kalendarische Beginn stellt das Jahr 1517 mit dem berühmten Thesenanschlag dar. An dieses Ereignis wollen die Kirchen im Jahr 2017 mit vielen Aktivitäten und Aktionen erinnern. Die EKD hat eigens zur Vorbereitung des Reformationsjubiläums einen Wissenschaftlichen Beirat „Luther 2017“ gegründet.
Wer an Luther erinnert, sollte aber die Relevanz einer theologischen Grundentscheidung des Reformators nicht ausblenden. Gemeint ist bei der Ausgestaltung des Pfarrerdienstrechts die Frage, wie zu verfahren ist, wenn es zu Konflikten zwischen Pfarrer oder Pfarrerin mit der Gemeinde kommt. Hier hat sich Luther eindeutig positioniert:
„Sie sollen sich hüten, ihren Pfarrer zu vertreiben!“
Das geltende Pfarrerdienstrecht aber lässt dies gerade zu, fördert es oder nimmt es zumindest billigend in Kauf. Ein höchstrichterliches Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. Dezember 2008 (AZ BVerfG Beschluss 5. Dezember 2008 – 2. BvR 717/08) dies als Recht bestätigt. Das wäre an dieser Stelle nicht erwähnenswert, wenn nicht die EKD den Mann zum Vorsitzenden dieses Gremiums berufen hätte, unter dessen Vorsitz das Urteil gefällt wurde:
Udo di Fabio. Für Kenner und Kritiker des Pfarrerdienstrechts ist er also kein Unbekannter.
Nun ist dieses Urteil nicht nur in Kreisen von Rechtswissenschaftlern höchst umstritten. Sie kritisieren, dass das Verfassungsgericht wieder einmal die umstrittene Frage der Geltung der Justizgewährleistung im kirchlichen Amtsrecht und ihre Grenzen nicht behandelt und entschieden hat: „Seit langem wartet die Fachwelt auf eine sorgfältig begründete, Maßstäbe setzende Entscheidung des BVerfG, mit der dem Streit [um die Pflicht staatlicher Gerichte zur Justizgewährleistung im kirchlichen Amtsrecht und ihren Grenzen] ein allseits befriedigendes Ende gesetzt werden könnte. Diese Erwartung ist durch die soeben ergangene …Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats – nicht zum ersten Mal – bitter enttäuscht worden.“ (Professor Hermann Weber, Frankfurt a.M., in der NJW 2009 Heft 17 S. 1179ff)… Zum Artikel.

Warum Udo di Fabio als Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats für das Lutherjubiläum 2017 eine Fehlbesetzung ist – von ProfIn. i.R. Gisela Kittel

Anfang März war in der Kirchenzeitung »Unsere Kirche« (Nr. 10/2. März 2014, S. 3) zu lesen, dass der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio, selbst katholischer Konfession, zum Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats gewählt wurde, der das Reformationsjubiläum 2017 vorbereiten soll. Diese Nachricht überrascht und lässt die Frage aufkommen, ob es nicht auch evangelische Theologen und Theologinnen gibt, die den Vorsitz in einem solchen, die lutherische Reformation bedenkenden Gremium hätten übernehmen können. Doch die Frage ist von noch größerer Brisanz angesichts des Namens, der hier genannt wird. Verfassungsrichter di Fabio war im Jahr 2008 einer von drei Richtern der zweiten Kammer des zweiten Senats des Karlsruher Verfassungsgerichtes, das die Verfassungsbeschwerde eines Pfarrers aus dem Rheinland, der sich durch alle kirchlichen Instanzen durchgeklagt hatte, erstens überhaupt nicht zur Entscheidung annahm und zweitens nachwies, dass bei der Anwendung der kirchlichen Versetzungsparagraphen auf Grund nicht »gedeihlichen Wirkens«  auch »eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG)« nicht gegeben sei.
Ein verhängnisvolles Verfassungsurteil und die Folgen

Weil gerade dieser Abschnitt des Verfassungsurteils (Teil II, Abschnitt 2) nicht mehr nur juristisch, sondern theologisch argumentiert, da er zudem ein neues Kriterium für die Bewährung oder Nichtbewährung eines evangelischen Pfarrers in seinem Dienst aufstellt, seien aus ihm einige Passagen zitiert: Weiter im Text geht es im Dt. Pfarrerblatt.

Kirche der Reformation? – von Prof. em. Gisela Kittel

Schon in den letzten Wort-Meldungen befand sich eine kritische Bemerkung zur Berufung des Katholiken und ehemaligen Verfassungsrichters Udo die Fabio zum Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats „Luther 2017“ von Prof. F.W. Graf, München.

Schon früher hatte sich Prof. Thomas Kaufmann, Göttingen, in einem Vortrag überaus kritisch zu den Vorgängen und die Wissenschaftlichkeit im Wissenschaftlichen Beirat des Lutherjubiläums geäußert. Vgl. den Vortrag „Zum Bild der Reformation – Historiographische und theologische Überlegungen angesichts des Jubiläums 2017“, vgl. dort II. Kritik an den Planungen des Reformationsjubiläums.

Hier bezieht Prof. em. Gisela Kittel kritisch zu dem Vorgang Stellung:

4. März 2014    In der Kirchenzeitung UK Nr.10/ 2. März 2014 S.3 ist zu lesen, dass der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio, katholischer Konfession, zum Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates „Luther 2017“ durch ein EKD-Gremium gewählt worden ist. Hat denn die Evangelische Kirche keine eigenen Theologen mehr, die einem Beirat zur wissenschaftliche Vorbereitung des Lutherjubiläums 2017 vorsitzen können? Doch die Meldung ist von noch größerer Brisanz. Verfassungsrichter Di Fabio war im Jahr 2008 Vorsitzender der zweiten Kammer des zweiten Senats des Karlsruher Verfassungsgerichtes, das die Verfassungsbeschwerde eines Pfarrers aus dem Rheinland, der sich durch alle kirchlichen Gerichte durchgeklagt hatte, 1. überhaupt nicht zur Entscheidung annahm und 2. nachwies, dass bei der Anwendung des kirchlichen „Ungedeihlichkeitsparagraphen“ auch „eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs 1 GG)“ nicht gegeben sei. Denn ein Pfarrer, „der es nicht vermocht hat, tiefgreifende Spaltungen in einer Kirchengemeinde zu verhindern oder zu überbrücken“, hat sich nach Meinung der Verfassungsrichter in seinem Amt „nicht bewährt“ und kann daher sogar in den Wartestand und nachfolgenden Ruhestand unter Gehaltseinbußen versetzt werden.

Dieses erstaunliche Urteil ist auf der Home-Page des Vereins „David gegen Mobbing in der evangelischen Kirche“ (www.david-gegen-mobbing.de) unter der Rubrik „Die gegenwärtige Rechtslage/Dokumente zur Rechtslage/Pfarrdienstrecht – Gerichtsurteile“ abgedruckt, ebenso eine Stellungnahme von Gisela Kittel unter der Überschrift:  „Zur Theologie‘ der Verfassungsrichter“.

Es ist schon bemerkenswert, dass unsere Verfassungsrichter nun eben doch einen Schuldvorwurf gegen Pfarrpersonen erheben, die nach dem sog. Ungedeihlichkeitsparagraphen ohne den Nachweis irgendeiner Schuld aus ihren Gemeinden abberufen und in den Warte- und Ruhestand unter Gehaltseinbußen versetzt werden. Noch erstaunlicher aber ist das neue Kriterium, welches Herr di Fabio und seine Richterkollegen für die Bewährung evangelischer Pfarrer und Pfarrerinnen in ihrem Urteil aufstellten. Wer es nicht vermag, „tiefgreifende Spaltungen in einer Kirchengemeinde zu verhindern oder zu überbrücken“, hat sich in seinem Pfarrdienst „nicht bewährt“! Und Jesus? Hat er sich, der infolge der aufgerissenen Konflikte am Kreuz sterben musste, in seiner Sendung auch nicht bewährt? Und Paulus? Und Luther? Paul Schneider und all die anderen standhaften Zeugen Jesu Christi? Wer gibt den weltlichen (!) Verfassungsrichtern das Recht, derartige theologische Urteile zu fällen? Wie kommen sie zu einer solchen Kompetenzüberschreitung? Aber auf diese „höchstrichterliche Rechtsprechung“ berufen sich nun Oberkirchenräte und kirchliche Verwaltungsgerichte. Danach wird über den Dienst und die Existenzen von evangelischen Pfarrern und Pfarrerinnen entschieden. Und der damalige Vorsitzende Richter, der dieses Urteil zu verantworten hat, ist jetzt auch noch zum Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats für das Lutherjahr 2017 gewählt worden.
Kirche der Reformation? Nein! Die evangelische Kirche, wie sie uns heute vor Augen tritt, sollte das Lutherjubiläum lieber ausfallen lassen. Sie könnte es nur noch im Sinn der ersten Ablassthese als einen Anlass zur Buße und zur Selbtbesinnung begehen.

Gisela Kittel