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„Der Pfarrer im Spannungsfeld zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und staatlichem Rechtsschutz“. Von Dr. Armin Schwalfenberg. Vortrag und Presseerklärung.

Presseerklärung des Vereins zur Unterstützung evangelischer Theologinnen und Theologen, die von Mobbing, Abberufung und Entlassung betroffen sind

12.05.15

Zur Veröffentlichung der Analyse „Der Pfarrer im Spannungsfeld zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und staatlichem Rechtsschutz“

von Dr. Armin Schwalfenberg vom 25.04.2015 Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer können auch nach dem neuen Pfarrdienstrecht der EKD (PfDG.EKD) jederzeit aus ihrer Stelle wegversetzt (früher:„abberufen“) werden, wenn es zu einer „nachhaltigen Störung“ (früher: „ungedeihliches Wirken“) kommt, ohne dass dazu ein Fehlverhalten oder Versagen ihrerseits nötig wäre und ohne dass ein Rechtsschutz vor staatlichen oder kircheneigenen Gerichten gegen so eine „Bestrafung ohne Verschulden“ existieren würde. Auf dieses „Damoklesschwert“ über dem Pfarramt macht eine von Rechtsanwalt Dr. Armin Schwalfenberg aus Herborn im Auftrag der Hilfsstelle erstellte Analyse aufmerksam, die ab sofort allen Interessierten zum Download auf der Seite www.hilfsstelle.de zur Verfügung steht…  Zur Seite.

INITIATIVE für ein gerechtes Kirchenrecht: Reform des Kirchenrechts unter Beachtung staatlicher Grundrechte dringend erforderlich.

05/2015

Sehr geehrter Herr Ratsvorsitzender Dr. Bedford-Strohm,

mit Freude haben wir der Presse entnommen, dass Sie sich für die Einhaltung der Menschenrechte ausgesprochen haben. 1) Schon wegen der christlichen Wurzeln sollten wir Christen nicht müde werden, uns für die Grund- und Menschenrechte einzusetzen, die unsere staatliche Verfassung garantiert. Erfreulich ist ferner, dass die EKD ein Referat für “Grund- und Menschenrechte, Europarecht“ ausweist und deren Einhaltung immer wieder anmahnt.
Es dürfte jedoch Ihrer Aufmerksamkeit entgangen sein, dass in der kirchlichen Rechtspraxis die staatlichen Grundrechte z.T. missachtet und sogar abgelehnt werden. So hat z.B. die Evangelische Kirche im Rheinland in einem Urteil behauptet, die Kirche sei nicht durch die Grundrechte gebunden. 2) Gegen dieses Urteil ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Einspruch erhoben worden. Obwohl das Gericht die Beschwerde wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen nicht angenommen hat und die Richter sich mit dem Inhalt offenbar auch nur fiktiv befasst hatten, haben sie in ihrer ablehnenden Begründung die falschen Argumente der Kirche unreflektiert übernommen. 3) Dieser Beschluss des BVerfG ist von Juristen, Richtern und anderen Fachleuten zu Recht heftig kritisiert worden. Dennoch hat die EKD-Synode diesen missglückten Vorgang im Rahmen der Neuordnung des Pfarrdienstrechts zu einem Musterbeispiel für die Rechtsprechung ihrer Gliedkirchen erhoben…


Ein großes Ärgernis ist z.B. die teilweise schlechte Ausgestaltung des Pfarrdienstrechts, insbesondere die Paragrafen zum sogenannten “Ungedeihlichen Wirken“. 4) Danach genügt es, wenn z.B. ein Kirchenvorstand (Presbyterium) seinem Pfarrer kurzerhand das Vertrauen entzieht – völlig zu Unrecht und ohne jede Begründung!…    INI-Ki-Recht_EKD-Ratsvors_Grundre-PfDG_2015-05

Warum Udo di Fabio als Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats für das Lutherjubiläum 2017 eine Fehlbesetzung ist – von ProfIn. i.R. Gisela Kittel

Anfang März war in der Kirchenzeitung »Unsere Kirche« (Nr. 10/2. März 2014, S. 3) zu lesen, dass der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio, selbst katholischer Konfession, zum Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats gewählt wurde, der das Reformationsjubiläum 2017 vorbereiten soll. Diese Nachricht überrascht und lässt die Frage aufkommen, ob es nicht auch evangelische Theologen und Theologinnen gibt, die den Vorsitz in einem solchen, die lutherische Reformation bedenkenden Gremium hätten übernehmen können. Doch die Frage ist von noch größerer Brisanz angesichts des Namens, der hier genannt wird. Verfassungsrichter di Fabio war im Jahr 2008 einer von drei Richtern der zweiten Kammer des zweiten Senats des Karlsruher Verfassungsgerichtes, das die Verfassungsbeschwerde eines Pfarrers aus dem Rheinland, der sich durch alle kirchlichen Instanzen durchgeklagt hatte, erstens überhaupt nicht zur Entscheidung annahm und zweitens nachwies, dass bei der Anwendung der kirchlichen Versetzungsparagraphen auf Grund nicht »gedeihlichen Wirkens«  auch »eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG)« nicht gegeben sei.
Ein verhängnisvolles Verfassungsurteil und die Folgen

Weil gerade dieser Abschnitt des Verfassungsurteils (Teil II, Abschnitt 2) nicht mehr nur juristisch, sondern theologisch argumentiert, da er zudem ein neues Kriterium für die Bewährung oder Nichtbewährung eines evangelischen Pfarrers in seinem Dienst aufstellt, seien aus ihm einige Passagen zitiert: Weiter im Text geht es im Dt. Pfarrerblatt.

„Praxiswerkstatt“ der Kirchenjuristen zum Pfarrdienstgesetz der EKD (§ 79ff) in Pullach vom 19. bis 22. Mai 2014

9. Mai 2014  D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e.V.

Die §§ 79ff des Pfarrdienstgesetzes der EKD laden ein zu Missbrauch und willkürlicher Anwendung

Sehr geehrter Herr Oberkirchenrat Frehrking!

Im Internet sind wir, der Verein „D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der ev. Kirche“, auf Ihre Einladung zu einer „Praxiswerkstatt“ zum Pfarrdienstrecht der EKD in Pullach vom 19. bis 22. Mai 2014 gestoßen. Diese Einladung richtet sich an „Anwender des Pfarrdienstgesetzes der EKD, Kirchenjuristinnen und Kirchenjuristen aus dem Bereich des Dienstrechts, theologisch Mitarbeitende aus den Personaldezernaten der Landeskirchenämter“, also einen höchst bedeutsamen Kreis, wenn es um die Umsetzungen der Paragraphen in die kirchliche Praxis geht. Allerdings verwundert uns Ihre Bemerkung, dass „die kirchenpolitische Diskussion um einzelne Regelungen“ nunmehr „abgekühlt“ sei und es daher jetzt darauf ankomme, „zu den neuen Bestimmungen eine EKD-weit möglichst einheitliche Verwaltungspraxis zu entwickeln“.

Wir nehmen eher das Gegenteil wahr und möchten Sie, die Tagungsleitung, aber auch die anreisenden Tagungsteilnehmer und –teilnehmerinnen sowie weitere Adressaten auf kritische Stimmen hinweisen, die bis heute nicht verstummt sind. Dabei geht es uns vornehmlich um die Paragraphenfolge 79 (2) 5; 80 (1); 83 (2); 84; 92 (2) und die willkürliche Anwendung, zu der diese Paragraphen die Möglichkeit geben.

I Kritische Stimmen:

Als erstes nennen wir den Aufruf von Frau Professorin Dr. Gisela Kittel, den der Verein „D.A.V.I.D. gegen Mobbing“ im Frühjahr 2012 an alle Theologischen Fakultäten und viele theologische Fachschaften versandt hat. Er trägt den Titel „Wie Bewährung im Pfarramt heute gemessen wird. Ein Appell an die Theologischen Fakultäten – eine Warnung an alle Studierenden der Evangelischen Theologie, sofern sie sich auf das Pfarramt vorbereiten“. Abgedruckt in der Home-Page unseres Vereins (www.david-gegen-mobbing.de) unter der Rubrik „Aktionen von David“. (Anlage 11)
Außerdem wurden von unserem Verein das Bundesjustizministerium und die einzelnen Justizministerien der Länder angeschrieben mit Hinweisen darauf, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung der evangelischen Kirchen den übergeordneten heutigen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und den unveräußerlichen Grundrechten widersprechen. (Anlage 2: Schreiben an das Bundesministerium der Justiz, z.Hd. Frau Bundesministerin Leutheusser-Schnarrenberg, vom 28. Februar 2012, nebst Anhang „Vier Vorwürfe an Gesetzgebung und Rechtsprechung der evangelischen Kirchen“)
In die gleiche Richtung zielte und zielt auch eine „Initiative für ein gerechtes Kirchenrecht in der evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“. Angeschrieben wurden von dieser Initiative der Ratsvorsitzende Dr. Nikolaus Schneider am 16. November 2012 und das Präsidium der Synode der EKD, z.Hd. des früheren Präses Dr. Günther Beckstein, am 1. Juni 2013. Ihre sorgfältig ausgearbeiteten und mit Dokumenten belegten Argumentationen hat die Initiative jetzt noch einmal zusammengefasst und Anfang April 2014 unter der Überschrift: „Die evangelische Kirche missachtet rechtsstaatliche und innerkirchliche Grundwerte“ der neuen Präses der Synode, Frau Dr. Irmgard Schwaetzer, zugesandt.
In Württemberg hat die „Interessengemeinschaft Rechtsschutz für Pfarrerinnen und Pfarrer und Gewaltenteilung in der Kirche“ in jüngster Zeit mehrere Beiträge in ihre Home-Page (www.igrechtinderkirche.de) gestellt, in denen die Frage nach der Geltung der Grundrechte auch für Pfarrpersonen deutlich artikuliert wird.
Weiter: Anlässlich der Berufung des früheren Verfassungsrichters Udo di Fabio zum Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats für das Lutherjahr 2017 hat sich Frau Professorin Dr. Gisela Kittel noch einmal zu Wort gemeldet und ihre Kritik an den Widersprüchen und befremdlichen theologischen Implikationen des Verfassungsurteils aus dem Jahr 2008 (Teil II, Abschnitt 2) wiederholt. Einer der drei Richter war damals Herr Udo di Fabio. (Anlage 3. Erscheint Mitte Mai im DtPfBl)
Zuletzt hat sich in diesen Tagen der Pastoralpsychologe und Pfarrer Dr. Traugott Schall zu Wort gemeldet und das Vorkommen der psychologischen und in keiner Weise justitiablen Begriffe „Vertrauen“ (bzw. Vertrauensentzug) und „Zerrüttung“ in einem kirchlichen Gesetzestext ins Visier genommen und deren Interpretation durch Juristen deutlich hinterfragt. Der Titel: „Ade, Freiheit der Verkündigung und Seelsorge“. (Anlage 4. Erscheint vermutlich im Oktober im DtPfBl)
Dies, Herr Oberkirchenrat Frehrking, ist nur ein Ausschnitt aus der kritischen Auseinandersetzung mit dem Pfarrdienstgesetz, die noch immer anhält. Befeuert wird diese Diskussion immer wieder neu durch Erfahrungen, wie dieses Gesetz in der Praxis angewendet wird und welch unheilvolle Folgen es  nicht nur für die betroffenen Pfarrpersonen, sondern auch für die Gemeinden hat, die das Wegmobben ihrer Pfarrer erleben. In vielen Fällen wird überhaupt erst durch die kirchenamtlichen Maßnahmen ein Konflikt in Gemeinden hineingetragen, in jedem Fall aber werden mögliche bestehende Konflikte durch sie nur noch verstärkt.
II Einladung zu willkürlicher Anwendung
Aufgezählt seien hier unsere Kritikpunkte, die sich durch Wahrnehmung und Begleitung zahlreicher Abberufungsverfahren ergeben und immer mehr verdichtet haben.
1. Es handelt sich bei den Abberufungen nach § 79 (2)5 und § 80 (1) nicht nur um „Versetzungen“ in andere gleichwertige Stellen. Nach §§ 83 (2); 84; 92 (2) werden Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand versetzt, „wenn eine Versetzung in eine andere Stelle nicht durchführbar ist“. Der Wartestand dauert drei Jahre. Während dieser Zeit werden die Versetzten mit einem „Wartegeld“ versorgt, das, nach Landeskirchen verschieden, zwischen 50% und 80% des bisherigen Gehaltes ausmacht. Sie müssen für zugewiesene Vertretungsdienste zur Verfügung stehen und sollen sich, wenn nicht weitere Einschränkungen verhängt sind, auf freie, ihrer Ausbildung entsprechende Stellen im Kirchendienst bewerben. Bleiben diese Bewerbungen jedoch ohne Erfolg – denn welcher durch ein Abberufungsverfahren stigmatisierte Pfarrer hat noch eine Chance gewählt zu werden, wenn auch andere Bewerber zur Verfügung stehen oder eine initiierte Buschtrommel vor seiner Person warnt? – so endet die berufliche Existenz der aus ihren Gemeinden vertriebenen Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand, ganz gleich wie alt oder jung sie sind.

2. Damit bewirkt dieses Gesetz eine „Bestrafung“ ohne Schuldnachweis. Denn wenn auch Kirchenjuristen nicht von „Strafe“ sprechen wollen, sondern in den negativen Folgen für die Betroffenen nur eine Art „Kollateralschaden“ erblicken (vgl. den Begründungstext zu § 80 (1)), so entsprechen die beschriebenen Konsequenzen doch sehr deutlich einer hohen Disziplinarstrafe, wie sie etwa das Disziplinarrecht der EKD für erhebliche disziplinarische Vergehen vorsieht. In den hier besprochenen Fällen aber treffen diese Bestrafungen Personen, von denen das Pfarrdienstgesetz (§ 80(1)) ausdrücklich feststellt, dass die Gründe für die Konflikte, die in der Gemeinde entstanden sind, „nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen (müssen)“.
3. Wahrscheinlich sollten einmal alle an Konflikten beteiligten Personen durch den genannten Beisatz geschützt werden. („Schmutzige Wäsche“ soll nicht gewaschen werden, wie man immer wieder hört.) Doch in der Praxis hat auch diese Bestimmung eine ganz andere Wirkung. Sie ermöglicht, dass ohne Untersuchung, ohne Konfliktklärung, ohne Wahrheitsfindung Pfarrpersonen aus ihren Ämtern entfernt werden, da ja nun – wie es in der Begründung zu § 80 wiederholt heißt – alle Fragen nach Ursachen, Inhalt und den Verantwortlichen für einen Gemeindestreit „völlig unerheblich“ sind. Zitat: „Allerdings ist auch festzuhalten, dass es letztendlich unerheblich ist, wer die Zerrüttung und Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu verantworten hat oder verschuldet hat. Die Versetzung ist auch dann zulässig, wenn die Gründe für die Zerrüttung nicht in dem Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen; ebenso, wie sie im Charakter oder Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers gegeben sein können, können die Gründe für eine Zerrüttung auch in dem Charakter oder Verhalten von Presbytern, Amtsbrüdern, kirchlichen Mitarbeitern oder Gemeindegliedern liegen. Eine Prüfung der Frage, wer oder was dem derzeitigen Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramts unmöglich macht, verbietet sich im Allgemeinen, weil diese Frage als solche unerheblich ist.“ (Aus dem jetzt „nichtamtlich“ genannten Begründungstext der EKD)
4. Damit ist Kirchenvorständen, aber auch Gemeindegruppen, die sich wegen irgendeiner Sache über ihren Pfarrer, ihre Pfarrerin geärgert oder sie zu ihren Sündenböcken erklärt haben, ein ganz einfaches und bequemes Mittel in die Hand gegeben, eine Pfarrperson zu vertreiben. Auch Superintendenten können einem Pfarrkollegen, den sie nicht mögen, mit leichtem Instrument übel mitspielen. Mögen die Paragraphen über das Vorgehen bei „lang anhaltender Störung“ auch als „ultima ratio“ ausgegeben werden, damit in nicht mehr anders zu lösenden Konfliktfällen eine Trennung herbeigeführt werden kann, – in der kirchlichen Praxis geben sie die rechtliche Möglichkeit an die Hand, immer schon als „prima ratio“ eingesetzt zu werden.
Als ein trauriges Beispiel aus jüngster Zeit sei hier das Verfahren genannt, das die evangelisch-lutherische Kirche von Hannover gegen den Gemeindepfarrer einer Kirchengemeinde im Emsland gegenwärtig betreibt. (Das Verfahren findet bereits auf der Grundlage des Pfarrdienstgesetzes der EKD von 2010 statt.) Die Fakten, die bei der öffentlichen Gerichtsverhandlung in Hannover zur Sprache kamen, seien hier aufgeführt:
Am 8.11.2012 bringt der in einer Kirchenvorstandssitzung anwesende Superintendent außerhalb der Tagesordnung das Gespräch auf die Arbeit des Pfarrers und fordert die Kirchenvorsteher – die in ihrer Mehrheit erst  5 Monate im Amt sind und auch erst 5 Kirchenvorstandssitzungen erlebt haben – dazu auf, ihre Kritik an dem Pfarrer zusammenzutragen. Dieser selbst wird währenddessen auf den Flur geschickt. Zu einer Aussprache über die Kritik kommt es mit ihm nicht. 4 Tage später beantragt der Superintendent im Einvernehmen mit den Kirchenvorstehern bei der Kirchenleitung, ein Verfahren wegen „mangelnden gedeihlichen Wirkens“ bzw. „einer nachhaltigen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ gegen den Gemeindepfarrer einzuleiten. Dies geschieht am 27. Januar 2013, drei Monate nach der Antragstellung. Bis zu diesem Datum arbeitet der Pfarrer mit seinem Kirchenvorstand störungsfrei weiter. Doch scheint den Kirchenältesten verboten worden zu sein, das Konfliktfeld mit dem Pfarrer zu besprechen. In der Gemeinde gibt es keine Konflikte. Sie ist ahnungslos und wird von der plötzlichen Beurlaubung ihres Pfarrers völlig überrascht. 5 Monate später kommt dann im Sommer 2013 das Abberufungsverfahren zum Abschluss, der Pfarrer wird in den Wartestand versetzt und mit einem gesonderten Auftrag mit entsprechender Gehaltsabsenkung in drei Altenheimen an anderen Orten beschäftigt. Ist das die „Ultima ratio“, die die Beibehaltung und Anwendung des Ungedeihlichkeits- oder Störungsparagraphen rechtfertigt?

Bei der Verhandlung vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht am 28. März dieses Jahres waren auch Mitglieder des David-Vorstandes unter den Zuhörern. Sie haben notiert, wie der Vertreter der Landeskirche Hannover den „Tatbestand“ „Vertrauensverlust“ ins Feld führte. Nach seinen Worten ist das fehlende Vertrauen eines Kirchenvorstandes bzw. die entsprechende Behauptung eine ganz subjektive Sache, die nicht mehr hinterfragbar ist. Man muss solchen Aussagen einfach nur „glauben“. Aber solche Behauptungen führen laut PfDG EKD §§ 79ff direkt zu Versetzungen und damit zu Wartestand, Gehaltsreduzierung und häufig auch zum Berufsende der betroffenen Personen! (vgl. Anlage 5: Bericht von Frau Prof. Dr. Kittel an den Leiter der Rechtsabteilung des Kirchenamtes der EKD, Dr. Christoph Thiele.)

5. Noch ein fünfter Punkt sei hier hinzugefügt: Das Pfarrdienstgesetz in seinen §§ 79ff kann nicht nur als bequemes Rechtsmittel eingesetzt werden, um Pfarrpersonen, die in einen Konflikt hineingezogen oder geraten sind, ohne rechtsstaatliche Standards ihrer Ämter zu entheben, es kann auch schon im Vorfeld als Drohmittel dienen, um „freiwillige“ Abgänge zu erzielen. Der Kirchenstreit in der Taunusgemeinde Burgholzhausen, in dem die Gemeinde für ihren Pfarrer gegen den Kirchenvorstand – allerdings vergeblich – gekämpft hat, ist dafür ein eklatantes Beispiel, das in naher Zukunft ausführlich dokumentiert werden wird. Aus Furcht vor den angedrohten Verfahren mit der damit verbundenen Stigmatisierung, die einen Wechsel in ein anderes Amt nahezu unmöglich macht, gehen viele Pfarrpersonen lieber freiwillig aus der ihnen anvertrauten Gemeinde heraus oder lassen sich – so oftmals in früheren Zeiten – vorzeitig pensionieren. In den Statistiken der EKD kommen diese Fälle der erpressten Rückzüge in Wartestand oder vorgezogenen Ruhestand natürlich nicht vor, obwohl sie an Zahl die stattfindenden Abberufungen noch einmal deutlich übersteigen dürften.

6. Nach Kenntnis des Vereins D.A.V.I.D. hat es seit seinem Bestehen, also in den letzten 15 Jahren, EKD-weit bis zu 400 Ungedeihlichkeitsverfahren, zumindest deren Androhungen, gegeben. Über die Hälfte sind von Mitgliedern des Vereins – z.T. über mehrere Jahre – aktiv begleitet worden. Darüber hinaus ist aber von einer noch höheren Dunkelziffer auszugehen, da in der Vergangenheit betroffene Pfarrpersonen sich nicht mehr äußern, die Türen fest hinter sich verschlossen haben.

Sehr geehrter Herr Oberkirchenrat Frehrking! Wenn Sie Mitte Mai Ihre Tagung in Pullach halten, so möchten wir Sie dringend bitten, auch diese Auswirkungen in die Praxis der evangelischen Gemeinden hinein mit in den Blick zu fassen. Die angefügten Anlagen mögen Ihnen dazu eine Textgrundlage bieten.

Mit freundlichen Grüßen!

Ingrid Ullman            Sabine Sunnus                Dr. Karl Martin
Vorsitzende des Vereins    Stellvertretende Vorsitzende        Schriftführer des Vereins
D.A.V.I.D. gegen Mobbing    des Vereins D.A.V.I.D.            D.A.V.I.D. gegen Mobbing
in der evangelischen Kirche    gegen Mobbing in der ev. Kirche    in der evangelischen Kirche

D.A.V.I.D. – Ingrid Ullmann, Brabanter Str. 12, 65191 Wiesbaden

Das Schreiben ist gerichtet
An
Herrn Oberkirchenrat
Christian Frehrking
Lutherisches Kirchenamt der VELKD,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover

In Kopie an:

Herrn Oberkirchenrat
Dr. Christoph Thiele
Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Str.12,   30419  Hannover

Herrn Dr. Friedrich Hauschildt
Kirchenamt der VELKD
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover

Die Leitenden Juristen in den Kirchenämtern
der evangelischen Landeskirchen

Herrn Rektor PD Dr. Detlef Dieckmann-von Bünau
Theologisches Studienseminar der VELKD
Bischof Meiser Straße 6, 82049 Pullach

Internet: www.david-gegen-mobbing.de; E-Mail: info@david-gegen-mobbing.de

Von einer Gerichtsverhandlung im Landeskirchenamt in Hannover in Sachen „Ungedeihlichkeit“

03.04.2014

Ich habe am 28. März 2014 eine Gerichtsverhandlung im Landeskirchenamt in Hannover in Sachen „Ungedeihlichkeit“ miterlebt und das Auftreten des Oberkirchenrats Brosch der evangelisch-lutherischen Landeskirche von Hannover beobachtet. Eine seiner abenteuerlichen Argumentationen möchte ich hier öffentlich machen. Es heißt bekanntlich im Pfarrdienstgesetz der EKD § 80, dass eine Zerrüttung zwischen Pfarrperson und Gemeinde auch dann gegeben sei, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen einem Kirchenvorstand und einer Pfarrperson zerstört ist. Doch wie geht das – vor allem dann, wenn der neue Kirchenvorstand erst wenige Monate im Amt ist und es überhaupt erst 5 Kirchenvorstandssitzungen gab? Für Kirchenrat Brosch, den Beauftragten des Landeskirchenamtes in Hannover, überhaupt kein Problem: Vertrauen kann auch ganz schnell entzogen werden und ist dann nicht wieder aufzubauen. Kirchenälteste müssen nur behaupten, dass sie kein Vertrauen mehr zur Pfarrperson haben, dann ist die Zerrüttung gegeben und die Abberufung eines Pfarrers, einer Pfarrerin fällig. Denn „Vertrauen“ bzw. Entzug von Vertrauen seien eine höchst subjektive Sache und mitnichten irgendwie kritisch zu hinterfragen. Daher kann eine solche Aussage auch nicht von Personen eines Kirchenvorstands rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden. Man muss ihr einfach nur glauben.
Erstaunlich, wie sich hier ein Jurist in ein psychologisches Gebiet hineinwagt und abenteuerliche Sprüche von sich gibt. Dagegen sei erinnert, was der Pastoralpsychologe Traugott Schall in seinem Beitrag „Kuckucksei im Pfarrerdienstgesetz“ schon 2011 im Deutschen Pfarrerblatt (Heft 6, S.320) schrieb:

„§ 80 nennt als besonderen Tatbestand, dass „das Vertrauensverhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist und nicht erkennbar ist, dass das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich handelt“. Mit dieser Formulierung haben „die Eltern“ dieses Gesetzes festgestellt, dass der Entzug des Vertrauens eine Handlung ist. Sie unterliegt der Willkür. Und natürlich ist Vertrauen nicht einklagbar. Vertrauen wird geschenkt. Immer aber sind Gefühle im Spiel, dazu Bewertungen von Erfahrungen. „Ich habe kein Vertrauen zu dir“ ist dabei zunächst eine Art „Totschlags¬phrase“. Sie ist genauso zu bewerten wie „Ich habe Angst“. Aus Supervision, Beratung und Psychotherapie heraus ist die angemessene Reaktion die Aufforderung: „Erzähl mir mehr darüber!“ Der Vertrauensbegriff scheint mir aus psychologischer Sicht als Rechtsbegriff ungeeignet. Er eignet sich vorzüglich zum Etikettenschwindel im Machtkampf und zum Kaschieren von Aggressionen nach erlebter Kränkung.“
Und weiter:
„Zerrüttung hat es wie jede andere Störung einer Beziehung mit Emotionen, mit Gefühlen zu tun. Und Gefühle sind veränderbar, wandelbar, mitunter höchst unbeständig. Psychologische und pastoralpsychologische Kompetenz nimmt eine Störung in einer Beziehung wahr, fragt aber zugleich nach den Einzelheiten dieser Störung. Innerhalb einer zeitlichen Abfolge von Beratungskontakten verändern sich Gefühle. Eheberatung heißt manchmal nichts anderes als Menschen über eine schwierige Zeit bringen und ihnen Gelegenheit zum Gespräch zu geben. Bei einer Beziehungsstörung in einer Kirchengemeinde ist Ähnliches anzunehmen. … Ich postuliere: Konflikte, bzw. Zerrüttung zwischen Pfarrer und Gemeinde oder „Vertre¬tungs-organ“ ohne vorherige kompetente und geduldige Beratung und Supervision zu regeln, ist einer christlichen Gemeinde und Kirche nicht angemessen.“

Arme Landeskirche, die sich solcher Juristen bedient!
Aber noch schlimmer: Arme evangelische Kirche, die solche Gesetze macht!
Robin. Zur Quelle.

Zerrüttungsprinzip in der Kirche?

Anmerkungen zu einem fragwürdigen Rechtsprinzip und dem Urteil eines Kirchengerichts vom 29.11.2013 von Professorin Gisela Kittel und Hans-Eberhard Dietrich, Dezember 2013


Damit reiht sich diese Entscheidung in die unendlich große Anzahl all der Urteile ein, die seit der Einführung von Ungedeihlichkeit und Wartestand im Jahre 1939 ergangen sind. Damit bleibt aber auch die Kritik an diesem Recht bestehen, die seit mehr als 75 Jahren geäußert wird, insbesondere aber in den letzten 10 Jahren in der Fachliteratur veröffentlich wurde. Um nur ein paar Kritikpunkte beispielhaft herauszugreifen:

+ Es schadet den betroffenen Gemeinden und dem Ansehen der Kirche:
„Kuckucksei im Pfarrerdienstrecht der EKD. Eine pastoralpsychologische Betrachtung einer konfliktträchtigen Regelung.“ Traugott Schall. Deutsches Pfarrerblatt 6/2011.
Kuckucksei

+ Es ist in keiner Weise mit reformatorischem Amtsverständnis vereinbar:
„Wider Kirchenraub und Kläffer. Luthers Ablehnung einer Zwangsversetzung von Pfarrern.“ Hans-Eberhard Dietrich. Deutsches Pfarrerblatt, 8/ 2008.“
Kirchenraub

Und: „Ohne geistlichen Sinn und biblische Weisung.“ Kirchenrecht darf es nicht ohne Bindung ans Bekenntnis geben. Hans-Eberhard Dietrich. Kirchliche Zeitgeschichte 2/2009.
OhneSinn

+ Es wird von der Kirchenverwaltung als „Unrühmliches Instrument kirchlicher Personalplanung“ missbraucht. „Wartestand – ein unrühmliches Kapitel kirchlicher Personalplanung“. Hans-Eberhard Dietrich. Deutsches Pfarrerblatt 2/2010
UnrKapitel

+ Das Zustandekommen der „nachhaltigen Störung“ wird als Willkür empfunden:
„Ist Willkür theologisch zu begründen? Oder Wie häretisch ist der Wartestand?
Karlheinz Drescher-Pfeiffer, Deutsches Pfarrerblatt 3/2011.
Willkür

Frau Professorin Kittel ist zuzustimmen, wenn sie sagte, dass die Diskussion über die Ungedeihlichkeit trotz des neuen Pfarrdienstrecht weiter gehen muss, und zwar im Interesse der Kirche und der gesamten Pfarrerschaft.
Mehr dazu.

Traugott Schall im Dt. Pfarrerblatt 6/2011 (s.o.):

„Zerrüttung hat es wie jede andere Störung einer Beziehung mit Emotionen, mit Gefühlen zu tun. Und Gefühle sind veränderbar, wandelbar, mitunter höchst unbeständig. Psychologische und pastoralpsychologische Kompetenz nimmt eine Störung in einer Beziehung wahr, fragt aber zugleich nach den Einzelheiten dieser Störung. Innerhalb einer zeitlichen Abfolge von Beratungskontakten verändern sich Gefühle. Eheberatung heißt manchmal nichts anderes als Menschen über eine schwierige Zeit bringen und ihnen Gelegenheit zum Gespräch zu geben. Bei einer Beziehungsstörung in einer Kirchengemeinde ist Ähnliches anzunehmen. … Ich postuliere: Konflikte, bzw. Zerrüttung zwischen Pfarrer und Gemeinde oder „Vertretungsorgan“ ohne vorherige kompetente und geduldige Beratung und Supervision zu regeln, ist einer christlichen Gemeinde und Kirche nicht angemessen.“

 

Potentialanalyse der EKHN von INI infrage gestellt

INI – die Initiative für ein gerechtes Kirchenrecht in der EKHN richtete folgenden Brief an Kirchenpräsident Volker Jung:

Rechtspraktiken in EKD und EKHN bedürfen dringend sachkundiger Überprüfung

Sehr geehrter Herr Kirchenpräsident Dr. Jung,
da es auch in der EKHN folgenschwere Verfahren wegen “Ungedeihlichen Wirkens“ gab, deren rechtliche Grundlage der des Pfarrdienstgesetzes der EKD vergleichbar ist, fügen wir eine Kurzfassung des Schriftwechsels mit EKD-Leitungsgremien an, mit der dringenden Bitte um Beachtung.
Seit langem empfinden sachkundige Gemeindeglieder und wir noch weitere Rechtspraktiken der EKHN als inakzeptabel: So wird z. B. in einer Rechtsverordnung die Aufnahme von Vikarinnen und Vikaren in den praktischen Vorbereitungsdienst von der “erfolgreichen Teilnahme an einer Potentialanalyse“ abhängig gemacht. Längst ist jedoch bekannt, dass der Erkenntniswert von Potentialanalysen nahe NULL tendiert, zumal sie auf Momentaufnahmen beruhen. Hinzu kommt, dass deren wissenschaftliche Basis äußerst schwach ist. Umfragen bei Ausbildern in Behörden und Konzernen haben ergeben, dass derartige Analysen entweder eingestellt worden sind oder nur zu einem sehr geringen Anteil in das Gesamtergebnis einer Beurteilung einfließen. Seit langem wird dies auch von Synodalen gefordert (z. B. in der 9. Synode: 7, 8, 9, 12. Tagung). Stattdessen sollte mit der persönlichen Begleitung von Pfarramtskandidaten /-innen durch Lehrpfarrer, Ausbildungsleiter usw. so früh wie möglich begonnen werden, damit ggf. noch eine Umorientierung möglich ist.

INI-Ki-Recht_EKHN_Potent’analyse.

Neoliberales Personalmanagement auf dem Vormarsch: „Hirte auf Zeit „

02.01.14 Wer heute katholischer Pfarrer werden will, braucht mehr als einen festen Glauben: Er sollte auch flexibel sein. Denn anders als früher können viele Priester von einem Tag auf den anderen versetzt werden, ohne dass der Bischof einen Grund angeben müsste. Wie Leiharbeiter. Mehr dazu in der SZ.

Revisionsverhandlungen von PfarrerInnen in Sachen „Ungedeihlichkeit“ vor dem Kirchengericht in Leipzig

Hintergrund: Pfr. T. hatte sich in erster Instanz erfolgreich gegen seine Abberufung wg. „Ungedeihlichkeit“ gewehrt, was der Amtskirche missfiel und sie veranlasste, Revision einzulegen. Die Revisionsinstanz hob das erstinstanzielle Urteil auf. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Als Beobachterin berichtet Frau Prof. Gisela Kittel:

Am Freitag (29.11.) hat das kirchliche Revisionsgericht in Leipzig unter dem Vorsitz des Leitenden Richters Gatz im Verfahren von Pfarrer Rolf Thumm das letztinstanzliche Urteil gefällt. Auch ich habe die Verhandlung miterlebt. Und es kam, wie es kommen musste. Die Argumente des Düsseldorfer Urteils wurden zerpflückt, der Abberufungsbeschluss der Rheinischen Kirchenleitung wieder in Kraft gesetzt.
Und die Grundlage von allem? Es ist das Zerrüttungsprinzip, das bereits in allen VELKD- und UEK-Pfarrdienstordnungen festgeschrieben war und das nun auch im Pfarrdienstgesetz der EKD die Abberufungsmöglichkeit eines Pfarrers oder einer Pfarrerin ohne Untersuchung, ohne Wahrheitsfindung, außerhalb aller Begründungen ermöglicht. (Alle vorgebrachten Hinweise auf Verursacher und Gründe eines Konfliktes sind bekanntlich „unerheblich“) Auch Richter Gatz zog den Vergleich mit der weltlichen Ehe heran, die ohne Schuldklärung geschieden wird, wenn eine Zerrüttung vorläge. Doch kann man das miteinander vergleichen?
Die eigentliche Frage, die dringend einer Antwort bedarf, lautet: Kann man wirklich das Leben in der Gemeinde Jesu  mit einer Ehe vergleichen? Darf in ihr, die der Leib Jesu Christi ist, soetwas wie ein „Zerrüttungsprinzip“ greifen? Müssen nicht alle Anstrengungen darauf gerichtet sein, die Zerstrittenen auf der Grundlage des gemeinsamen Glaubens an den gekreuzigten Herrn wieder zusammenzuführen, wie es der Apostel Paulus etwa in Korinth vormachte (vgl. 1. Kor 1,10ff)? Doch in dieser Hinsicht erleben wir seitens unserer bürokratisierten Kirchenleitungen und oft auch selbstherrlich agierenden Superintendenten so gut wie gar nichts. Es ist ja auch sehr viel einfacher, mit dem Schwert eines Paragraphen, der die Verantwortlichen jeder Mühe heilender Gespräche und unparteiischer Nachforschungen enthebt, gewaltsam dazischen zu schlagen.
Daher möchte ich alle Pfarrvereine bitten, mit ihrem theologischen Nachdenken, ihren Protesten, ihren Eingaben und öffentlichen Verlautbarungen bei diesem Punkt anzusetzen. Das aus dem weltlichen Eherecht übernommene Zerrüttungsprinzip gehört nicht in die Kirche! Es widerspricht der biblischen Rede von der Gemeinde als dem Leib Jesu Christi sowie der ganzen reformatorischen Theologie. Und es zerstört nicht nur Pfarrerbiographien sondern eben auch Gemeinden, die angeblich auf diesem Weg zu Einheit und Frieden gebracht werden.
Frau Kirchenjuristin Döring sprach am Ende der Verhandlung mit Befriedigung davon, dass seit dem Abgang von Pfarrer Thumm in Eitorf wieder Ruhe und Frieden eingekehrt seien. Doch zu welchem Preis? Hat sie die Gemeindeglieder gezählt, die – weil sie das Unrecht gegenüber ihrem Pfarrer miterlebten – die Kirche verließen, sich haben umpfarren lassen oder in die innere Emigration ausgewandert sind? Kann man sich damit zufrieden geben, dass diejenigen, die ihren Pfarrer mit allen Mitteln (bis hin zu telephonischen Morddrohungen gegenüber Frau Thumm) loswerden wollten, „gesiegt“ haben und nun gemütlich und unter sich „in Ruhe und Frieden“ leben? Sollte nicht auch eine Kirchenleitung einmal selbstkritisch reflektieren, wie weit sie selbst durch ihre Parteinahmen und gewaltsamen Eingriffe die Konflikte und Spaltungen, die sie lösen will, gerade vertieft oder sogar hervorruft?

Professorin i.R.
Dr. Gisela Kittel

Die Kritik am Pfarrdienstrecht 2010 bleibt auch 2013 bestehen

Die Kritik am Pfarrdienstrecht der EKD 2010 bleibt auch 2013 bestehen
Hans-Eberhard Dietrich, 12. Juli 2013

Insgesamt 10 Paragraphen (§39, 79, 80, 83-86, 92-94) ermöglichen es den Kirchenverwaltungen, so wie bisher auch, Pfarrerinnen und Pfarrer aus den unterschiedlichsten Gründen zu versetzen, das Gehalt zu kürzen, zurückzustufen und zwangsweise zu pensionieren. Wie bisher auch gilt dabei als ein Grund die Ungedeihlichkeit, jetzt umbenannt in „nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ ( § 79).

Kritik an Wartestand und Ungedeihlichkeit im Gesetz von 2010 und an den bisherigen Regelungen gibt es seit Jahren, z.B. einzelne Pfarrervertretungen und Pfarrvereine, Melsunger Initiative, Interessengemeinschaft Rechtsschutz für Pfarrerinnen und Pfarrer, D.A.V.I.D., Initiative für ein gerechtes Kirchenrecht (Hessen), Theologen (z.B. Professorin Gisela Kittel- Schleudersitz für Gemeindepfarrer; – Dr.Traugott Schall – Das Kuckucksei im Pfarrerdienstrecht; Dr. Karl-Heinz Drescher-Pfeiffer – Ist Willkuer theologisch zu begründen: Oder Wie häretisch ist der Wartestand?) und viele Nichttheologen. Mehr dazu.