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Bischofskonferenz der VELKD beschäftigt sich mit Perspektiven der Gemeindeentwicklung

21. März 2017, EKD

Logo der VELKD Welche Gemeindeformen sind in der Kirche in Zukunft möglich und nötig? Wie lässt sich die Entwicklung neuer Gemeindeformen theologisch und organisational reflektiert gestalten? Mit diesen Fragen beschäftigte sich die Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) auf ihrer dreitägigen Klausurtagung in Goslar…. mehr dazu

Berliner Luther-Posse

24. AUGUST 2016

Das Luthertum kann seit seinen Anfängen ohne Luther-Spiegelungen nicht leben. Kaum eine Religion hat einen derartigen personalen Narzissmus entwickelt, wie gerade diese Konfession…

Die neueste Posse ist nun das geplante Luther-Denkmal in Berlin. Man kann sich fragen, warum man 2017 überhaupt ein weiteres Luther-Denkmal braucht und gerät bei der Antwort sofort in eine interessante Gemengelage der Verquickung von Thron und Altar. …

Zum Kommentar vgl. Eintrag vom 24.August.

Worin unterscheiden sich PrädikantInnen eigentlich noch von PfarrerInnen?

Im Glaubens-ABC der EKD  wird PrädikantIn folgendermaßen definiert:

„Prädikant wird ein von der Kirche mit dem Predigtdienst beauftragter Laie genannt.“

Entsprechend galt früher und gilt heute noch in der Schweiz folgende Regelung:

„Prädikantinnen und Prädikanten der Reformierten Kirchen Bern-Jura-
Solothurn sind Personen, die nicht zum Pfarramt ordiniert, aber für die
aushilfsweise Leitung von Gottesdiensten berufen und ausgebildet sind.

Sie bringen mit ihrem Dienst zum Ausdruck, dass alle getauften Men-
schen berufen sind, an der Verkündigung des Evangeliums mitzuwirken.“

aus: Verordnung über die Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantenverordnung) vom 12. Dezember 2013 (Stand am 26. Februar 2015), Art. 2 Prädikantinnen und Prädikanten

In den deutschen Landeskirchen ist diese restriktive Definition und Beauftragung längst überholt. Hier gilt etwa in der EKiR:

„Die rheinische Kirche betont, dass neben dem Pfarramt, das hauptberuflich und nach Absolvierung eines theologischen Studiums, der wissenschaftlichen Prüfungen und des pfarramtlichen Vorbereitungsdienstes ausgeübt wird, auch Gemeindeglieder, die dazu nach dem Urteil der Gemeindeleitung befähigt sind und zugerüstet wurden, den Dienst an Wort und Sakrament und in der Seelsorge ausüben können…“

Oder ausführlicher im Zusammenhang:

„In der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) können ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende auf Antrag des Presbyteriums nach landeskirchlichen Vorbereitungskursen ordiniert und in den Dienst der Prädikantin oder des Prädikanten berufen werden.
Die rheinische Kirche betont, dass neben dem Pfarramt, das hauptberuflich und nach Absolvierung eines theologischen Studiums, der wissenschaftlichen Prüfungen und des pfarramtlichen Vorbereitungsdienstes ausgeübt wird, auch Gemeindeglieder, die dazu nach dem Urteil der Gemeindeleitung befähigt sind und zugerüstet wurden, den Dienst an Wort und Sakrament und in der Seelsorge ausüben können…

Etwa 650 ehrenamtliche Prädikantinnen und Prädikanten gibt es in rheinischen Kirche. Sie kommen aus allen Altersgruppen, Berufen und sozialen Schichten und tun ihren Dienst im strikten Sinne ehrenamtlich. Dabei tragen sie in der Ausübung ihres Predigtdienstes ebenso wie die Pfarrerinnen und Pfarrer den Talar… „

 In die gleiche Richtung wie die EKiR, aber nicht so weitgehend, zielt auch die VELKD:

7. Dienstauftrag

In der Dienstordnung, die der Genehmigung durch den Bischof oder die Bischöfin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person bedarf, ist insbesondere festzulegen:
a) der Dienstbereich, in dem der Prädikant oder die Prädikantin tätig werden soll (z.B. Kirchengemeinde, Dekanat bzw. Kirchenkreis, Einrichtung),
b) inwieweit der Dienstauftrag regelmäßige Gottesdienste mit Feier des Abendmahls umfasst,
c) die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Sitzungen des Kirchenvorstandes, wenn wichtige Fragen des Amtes der Verkündigung beraten werden,
d) die Einbindung in die Gemeinschaft der übrigen nach CA 14 ordnungsgemäß berufenen Personen. Ausnahmsweise kann im Einzelfall der Dienstauftrag auch auf Amtshandlungen (Taufen, Trauungen, Bestattungen) erweitert werden, die der Prädikant oder die Prädikantin im Einvernehmen mit dem für die Gemeinde zuständigen Pfarrer oder der für die Gemeinde zuständigen Pfarrerin vornimmt. Ausnahmsweise kann die Dienstordnung bestimmen, dass dem Prädikanten oder der Prädikantin nach dem erfolgreichen Abschluss einer zusätzlichen Seelsorgeausbildung besondere Seelsorgeaufgaben übertragen werden.

Aus:  Verwaltungsvorschrift über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten
(Prädikantendienstverwaltungsvorschrift–PrädVwV) Vom 4. März 2014

Fazit: die Definition im EKD-Glaubens- ABC ist veraltet und korrekturbedürftig.

Luther und die Juden – Beitrag der VELKD

Luthers Schriften über die Juden sind ein belastendes Erbe der Reformation. Noch heute geben die widerwärtigen Entgleisungen Luthers Anlass sich rechtfertigen zu wollen. Anlässlich der Lutherdekade ist es sinnvoll sich auch mit diesem unangenehmen Thema zu beschäftigen. Die VELKD hat daher Professor Weymann gebeten einen Beitrag zu verfassen. Entstanden ist die äußerst gelungene Schrift „Luthers Schriften über die Juden – Theologische und politische Herausforderungen“.

Die kurze Schrift gibt einen guten Überblick zu den verschiedenen Äußerungen, die Luther zu den Juden getroffen hat. Auch die Reaktionen seiner Mitreformatoren werden in den Blick genommen. Schon hier zeigt sich das Luthers krasse Verfehlungen zum Glück nicht ohne Widerspruch blieben.

Auf der dogmatischen Ebene zeigt Weymann klar die Widersprüche zwischen Luthers Forderungen zum Umgang mit den Juden und der zwei Regimente Lehre. Vor allem die schlimmsten Empfehlungen Luthers nach Enteignung, Lehrverbote, Zwangsarbeit und Ausweisung lassen sich nicht mit der Grundüberzeugung, das der Staat kein Zwang auf die Religion ausüben darf vereinen. Somit lässt sich „Luther gegen Luther anführen“.

Abschließend gelingt es Weymann trotz der schweren Belastung Perspektiven für einen christlich jüdischen Dialog zu gewinnen.

Rückblende: Pastorenausschuss Hannover gegen „Personalentwicklungsgespräche“ als Instrument ephoraler Dienstaufsicht

21. Mai 2003. PEG Stellungnahme des Pastorenausschusses Hannover

Stellungnahme des Pastorenausschusses zu den im landeskirchlichen Pilotprojekt vorgeschlagenen “Personalentwicklungsgesprächen” (PEG)
Falls die vorgeschlagenen “Personalentwicklungsgespräche” landeskirchlich eingeführt werden sollten, müssen nach Auffassung des Pastorenausschusses dabei folgende Rahmenbedingungen erfüllt werden:
1.     Mit den landeskirchlichen Pfarrvertretungen und Pfarrvereine der EKD (”Fuldaer Runde”) hält auch der Pastorenausschuss die Bezeichnungsänderung: “Orientierungsgespräche” (OG) für unbedingt erforderlich.
2.    Diese Benennung soll die OG-Gespräche von vornherein als Angebote und Hilfen zur noch kompetenteren Gestaltung des kirchlich zentralen, unabhängigen Pfarramtes kennzeichnen.

4.    Mit der Gesamtpfarrvertretung der VELKD lehnt auch der Pastorenausschuss nachdrücklich jede Ausformung von “Orientierungsgesprächen” zu Instrumenten ephoraler Dienstaufsicht ab, die aus unabhängigen InhaberInnen der Gemeindepfarrämter abhängige MitarbeiterInnen der Kirchenkreise machen könnten.

Vollständiger Text der Stellungnahme.

Brisantes Kirchengerichtsurteil in der Nordkirche bringt eine Säule der Kirchenreform ins Wanken

Eine Säule der Kirchenreformen ist das für zentrale Verwaltungsaufgaben zuständige Verwaltungsamt (Regionalverwaltung etc.) auf der mittleren Ebene des Kirchenkreises. Ihre wachsenden Ausgaben wälzte sie bisher auf die Kirchengemeinden ab. Dem ist durch ein richtungweisendes Gerichtsurteil in der Nordkirche durch das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD nun ein Riegel vorgeschoben. Das Urteil hat nicht nur Auswirkungen auf die Kostenübernahme der Leistungen. Das Urteil spricht auch Bände über die Bürokratisierung der Kirche infolge der sog. Reformen und einen offensichtlichen Kardinalfehler im Reformkonzept. Weil es sich in diesem Falle aber um einen zentralen Pfeiler der Reformkonzeption handelt, kommt durch das Urteil des Kirchengerichts letztlich das gesamte Reformgebäude in Schieflage. Und das möglicherweise nicht nur in der Nordkirche. Bald dürften andere Landeskirchen folgen.

Friedhelm Schneider

„Seit vielen Jahren bestehen Auseinandersetzungen darüber, ob die Kirchengemeinde Lütjensee verpflichtet ist, ihre Verwaltungsaufgaben durch ein Kirchliches Verwaltungszentrum ausführen zu lassen. Schon der frühere Kirchenkreis Stormarn hatte verlangt, dass alle Verwaltungsaufgaben von ihm übernommen werden. Dies konnte zunächst durch eine Übergangs-vereinbarung im Kompromisswege geregelt werden…

Durch das von der Kirchengemeinde Lütjensee eingeleitete kirchengerichtliche Verfahren ist festgestellt worden , dass das bisherige Modell der Finanzierung der Kirchlichen Verwaltungszentren durch Gebühren ineffizient und nicht geeignet ist, Kosten zu reduzieren. Dies wird der Kirchengesetzgeber bei zukünftigen Regelungen zu beachten haben.

Lesen Sie den Bericht von Einar von Harten, Anwalt der Gemeinde