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„Der Pfarrer im Spannungsfeld zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und staatlichem Rechtsschutz“. Von Dr. Armin Schwalfenberg. Vortrag und Presseerklärung.

Presseerklärung des Vereins zur Unterstützung evangelischer Theologinnen und Theologen, die von Mobbing, Abberufung und Entlassung betroffen sind

12.05.15

Zur Veröffentlichung der Analyse „Der Pfarrer im Spannungsfeld zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und staatlichem Rechtsschutz“

von Dr. Armin Schwalfenberg vom 25.04.2015 Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer können auch nach dem neuen Pfarrdienstrecht der EKD (PfDG.EKD) jederzeit aus ihrer Stelle wegversetzt (früher:„abberufen“) werden, wenn es zu einer „nachhaltigen Störung“ (früher: „ungedeihliches Wirken“) kommt, ohne dass dazu ein Fehlverhalten oder Versagen ihrerseits nötig wäre und ohne dass ein Rechtsschutz vor staatlichen oder kircheneigenen Gerichten gegen so eine „Bestrafung ohne Verschulden“ existieren würde. Auf dieses „Damoklesschwert“ über dem Pfarramt macht eine von Rechtsanwalt Dr. Armin Schwalfenberg aus Herborn im Auftrag der Hilfsstelle erstellte Analyse aufmerksam, die ab sofort allen Interessierten zum Download auf der Seite www.hilfsstelle.de zur Verfügung steht…  Zur Seite.

Verein zur Unterstützung evangelischer Theologinnen und Theologen, die von Mobbing, Abberufung und Entlassung betroffen sind.

06/2015

§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist es,
a) den Erfahrungsaustausch Betroffener untereinander zu ermöglichen
b) die Belange Betroffener in der Öffentlichkeit bekannt zu machen
c) betroffene Theologinnen/Theologen, andere kirchliche
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und deren Familien zu beraten, sowie psycho-sozial
und seelsorgerlich zu begleiten
d) Abberufungen aus der Pfarrstelle möglichst zu verhindern
e) gegen Psycho-Streß und Mobbing in der Kirche zu wirken
f) willkürlicher Handhabung des Rechts in der Kirche entgegenzuwirken,
und damit einen Beitrag zur Erhaltung des freiheitlich-demokratischen
Rechtsstaates zu leisten und die Freiheit der Verkündigung des Wortes Gottes in
der Kirche sichern zu helfen.
Die angestrebte rechtliche Sicherheit und Fairness bei Konflikten zwischen
Christen versteht der Verein auch als Verpflichtung für seine internen Umgangs-
und Arbeitsweisen.
2) Der Verein verfolgt seine Zwecke
a) durch Aufklärung über Mobbing,
b) durch Seelsorge an Mobbingopfern,
c) durch Arbeit an Themenstellungen wie „das Verhältnis von Theologie und
Recht, das Verhältnis von Staat und Kirche, das Verhältnis von Kirche und Recht“.
In Verfolgung seines Zweckes organisiert der Verein Diskussionsveranstaltungen,
Tagungen, Seminare, Begegnungen, Selbsthilfegruppen und Pressekonferenzen
für alle an der Thematik interessierten Bürger, Christen, kirchliche Mitarbeiter,
Theologen, Juristen, Politiker und Mobbingopfer.
Der Verein betreibt oder fördert Veröffentlichungen in Zeitschriften, Zeitungen
und Literatur oder anderen Medien.
Der Verein führt Gespräche mit kirchlichen, politischen, staatlichen oder
sonstigen gesellschaftlichen Instanzen und Einrichtungen, verfaßt und übergibt
Eingaben oder führt Interviews. (vgl. auch § 4 Zusammenarbeit)
Der Verein begleitet exemplarische Streitfälle und trägt mit seinen Mitteln und
Möglichkeiten im Sinne des Vereinszweckes zur Durchführung bei. Dazu kann er
auch Musterprozesse führen oder fördern.Er richtet nach Bedarf und Möglichkeit Beratungsstellen ein und stellt die
erforderlichen Einrichtungen (z.B. Büro…) und Mitarbeiter, Seelsorger und
Berater bereit.

Zum Portal des Vereins.