Martin Schuck
Der islamische Theologe Mouhanad Khorchide hat ein ernstes Problem. Wie die Rheinpfalz am 19. November berichtete, werfen ihm muslimische Verbände vor, Irrlehren zu verbreiten. Normalerweise kann man über einen solchen Vorwurf lachen oder sich gemäß dem Motto „Viel Feind, viel Ehr“ geehrt fühlen; das Problem des Mouhanad Khorchide besteht aber darin, dass er an der Universität Münster am Zentrum für Islamische Theologie angehende Lehrer für das Schulfach Islamische Religionslehre ausbilden soll. Damit gerät er direkt in die Schlingen des deutschen Staatskirchenrechts, und an seinem Fall wird exemplarisch klar, dass es sich eben um ein Staatskirchenrecht handelt und nicht, wie sich manche wünschen, um ein Religionsverfassungsrecht, das gleiche gesellschaftliche Partizipationsmöglichkeiten für alle Religionen anstrebt.
Betrachtet man die Debatte um die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts, wie sie seit fast zwei Jahrzehnten geführt wird, fallen drei unterschiedliche Interessenlagen auf. Zum ersten, aus der Sicht der muslimischen Verbände, geht es um die Teilhabe an einem Privileg, das direkt aus dem Körperschaftsstatus der christlichen Kirchen folgt und durch diesen begründet wird. Zum zweiten, aus der Sicht der Kirchen, geht es um die Hoffnung, dass die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts wie eine Lebensversicherung für den eigenen konfessionellen Religionsunterricht wirkt. Zum dritten, aus der Sicht des politischen Systems, geht es um die befriedende Wirkung für das Gemeinwesen, die einem islamischen Religionsunterricht zugeschrieben wird; in einem Unterricht, gehalten in deutscher Sprache von einer an einer deutschen Universität ausgebildeten Lehrkraft, wird ein anderer Islam gelehrt als in einer fundamentalismusanfälligen Moschee, so das Hauptargument. Zum Artikel.