09/2015
… ein gut versteckter Vorstoß der EU-Kommission in den TTIP-Verhandlungen (ist) nur als Beihilfe zu einer Machtergreifung der Wirtschaftsverbände zu bezeichnen.
Im Textvorschlag der EU zur regulatorischen Zusammenarbeit tauchen in Artikel 2 vage international bodies or fora auf. Sie werden weder namentlich genannt noch abschließend aufgezählt, nur in einer Fußnote wird erklärt, es handle sich dabei um „bodies“ wie „beispielhaft“ die OECD, das IMDRF oder die ICH. Die ansonsten ungenannten Gremien würden künftig Dokumente verfassen, die „international instruments“ (d.h. Rechtsakte) genannt werden. Die vertragschließenden Parteien, also die USA und die EU, verpflichten sich in Artikel 10 des Vorschlags, solche „international instruments“ anzuwenden („to apply“). Mit anderen Worten: Die EU verpflichtet (bei Annahme des Textes) die Mitgliedstaaten und ihre Regionen und Gemeinden, heute noch unbekannte Anweisungen ungenannter Verbände und „bodies“ künftig in Politik umzusetzen („to implement“). Global Governance wäre damit einen gewaltigen Schritt vorangekommen. Zum ersten Mal würde hier, festgeschrieben in einem völkerrechtlichen Vertrag, die Politik sich insofern selbst entmachten, als sie die widerspruchslose Erfüllung irgendwelcher Regulierungen irgendwelcher Wirtschaftsverbände garantiert. Wer sich dann noch fragt, wie die Vorherrschaft der Wirtschaft zustandekommt, findet hier eine Antwort.
Es sind aber speziell für den Protest gegen TTIP zwei Dinge bedeutsam: Diese Regime sind keine Erfindung der Freihandelsverträge, und sie werden nicht mit ihnen verschwinden.
Die Vielzahl der regelsetzenden globalen „bodies“ der Wirtschaft dürfte in Zukunft noch zunehmen. Und jedes dieser vielen Gremien legt für seinen spezifischen Wirtschaftsbereich die transnationalen Verfahren und Normen fest.
Es erstaunt nicht, dass diese Auffächerung der vielfältigen Regelsysteme die Aufmerksamkeit der Staatsrechtswissenschaft gefunden hat. In einem groben Überblick lässt sich sagen: Die europäischen Wissenschaftler befassen sich mehr mit der Frage, ob und wie die zahllosen „Regime“ mit einem hierarchisch höheren, sie überwölbenden rechtlichen „Dach“ versehen werden können (da überwiegt meist Skepsis) oder auch wie im Falle von Normenkollisionen zu verfahren sei. Die angelsächsischen Autoren gehen hier pragmatischer vor; für sie ist das Auseinanderfallen der Rechtssysteme historisch unvermeidlich und wird unter der Bezeichnung „Pluralismus der Regime“ hingenommen. Beide gehen dabei von der Tatsache aus, dass diese Regime (nicht zuletzt durch die Sprüche der Schiedsgerichte) tief in das Leben der Bürger eingreifen und damit öffentliche Gewalt ausüben. Das Gewaltmonopol des Nationalstaats besteht ihnen zufolge nicht mehr; der Staat ist nicht mehr Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern nur noch „Manager“ diffus verteilter transnationaler Rechtssysteme (Jurisdiktionen). Gelegentlich wird diese Entwicklung als „Entparlamentarisierung“ und „Neues Mittelalter“ beschrieben: eine Zeit, in der jeder Einzelne ganz verschiedenen Rechtssystemen unterworfen war, der Kirche so sehr wie dem Reich, dem Fürsten so sehr wie (als Leibeigener) dem Leibherrn. Wer auf der im Nationalstaat noch definierten Selbstbestimmung beharrt, wird gelegentlich sogar als „souveränitätsfixiert“ verunglimpft.
Quelle: Fritz Glunk (Gründer und langjähriger Herausgeber der GAZETTE)