Wem soll man als ordinierter Pfarrer im Zweifelsfall gehorchen?

10. Mai 2014
Meine schriftliche Ordinationsverpflichtung, die ich vor meiner Ordination am 2. Juli 2000 eigenhändig unterschrieben habe, lautete wie folgt:

„Ich bin bereit, das Amt, das mir anvertraut wird, nach Gottes Willen in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis unserer evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu predigen, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Verschwiegenheit zu wahren und mich in allen Dingen so zu verhalten, wie es meinem Auftrag entspricht.“ (Artikel 6 a Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. Oktober 1995 mit den Anwendungsbestimmungen für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern vom 4. Dezember 1996)…

Ich bin Gott froh, dass ich noch die alte Ordinationsverpflichtung eingehen durfte, deren offene Formulierung ja wesentlich durch den Kirchenkampf in der Zeit des Nationalsozialismus geprägt war. Da hat es ja solche pastorale Gehorsamskonflikte zwischen Schrift und Bekenntnis auf der einen Seite und Kirchenordnungen auf der anderen Seite gegeben. Wer heutzutage in einer verfassten Landeskirche ordiniert sein will, wird hingegen in das Ordinationsgelöbnis wohl kaum einen Bekenntnisvorbehalt einfügen können: “Ich gelobe, meinen Dienst nach den Ordnungen meiner Kirche auszüben, solange diese Schrift und Bekenntnis nicht widersprechen.” Welche Gesetze und Verordnungen die Synoden und Kirchenleitungen in Zukunft verabschieden oder erlassen werden, wissen wir nicht. Aber eine Auflösung der “Volkskirche” in eine zivilreligiöse Sinn- und Kasualagentur wäre noch für einige bittere Überraschungen gut. Zum vollständigen Artikel.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert