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Das ordinationsgebundene Amt – Teil I »Obgleich wir alle gleichermaßen Priester sind, können wir doch nicht alle predigen« Von: Dorothea Wendebourg, Deutsches Pfarrerblatt

Deutsches Pfarrerblatt 04/2018

Allgemeines Priestertum aller Getauften und ordinationsgebundenes Amt – das gilt vielen als Widerspruch oder zumindest als ungeklärtes Missverhältnis. Ein Missverständnis, wie Dorothea Wendebourg in ihrem Aufsatz zeigt, der als Vortrag beim diesjährigen Studientag des Pfarrverbandes in Kassel gehalten wurde. Um den gesamten Vortrag dokumentieren zu können, ohne den Rahmen zu sprengen, hat sich die Redaktion des »Deutschen Pfarrerblatts« für einen zweiteiligen Abdruck entschieden.*

…Öffentliche Verkündigung

So nachdrücklich Luther die Allgemeinheit des dem Christen eignenden Priestertums betont und so umfassend er die damit gegebene Vollmacht bestimmt, fügt er doch oft eine Klausel an: »Obgleich wir alle gleichermaßen Priester sind, können wir doch nicht alle […] predigen«15, oder: Alle Christen seien geistlichen Standes, es gebe unter ihnen »keinen Unterschied außer hinsichtlich des Amtes«16. Unter diesem Gesichtspunkt des Amtes gilt: »Es muß einem allein befohlen werden, und ihn allein muß man predigen, taufen, absolvieren und das Sakrament [sc. das Abendmahl] reichen lassen, die andern alle müssen damit zufrieden sein und einwilligen.«17…

Mehr dazu.

Worin unterscheiden sich PrädikantInnen eigentlich noch von PfarrerInnen?

Im Glaubens-ABC der EKD  wird PrädikantIn folgendermaßen definiert:

„Prädikant wird ein von der Kirche mit dem Predigtdienst beauftragter Laie genannt.“

Entsprechend galt früher und gilt heute noch in der Schweiz folgende Regelung:

„Prädikantinnen und Prädikanten der Reformierten Kirchen Bern-Jura-
Solothurn sind Personen, die nicht zum Pfarramt ordiniert, aber für die
aushilfsweise Leitung von Gottesdiensten berufen und ausgebildet sind.

Sie bringen mit ihrem Dienst zum Ausdruck, dass alle getauften Men-
schen berufen sind, an der Verkündigung des Evangeliums mitzuwirken.“

aus: Verordnung über die Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantenverordnung) vom 12. Dezember 2013 (Stand am 26. Februar 2015), Art. 2 Prädikantinnen und Prädikanten

In den deutschen Landeskirchen ist diese restriktive Definition und Beauftragung längst überholt. Hier gilt etwa in der EKiR:

„Die rheinische Kirche betont, dass neben dem Pfarramt, das hauptberuflich und nach Absolvierung eines theologischen Studiums, der wissenschaftlichen Prüfungen und des pfarramtlichen Vorbereitungsdienstes ausgeübt wird, auch Gemeindeglieder, die dazu nach dem Urteil der Gemeindeleitung befähigt sind und zugerüstet wurden, den Dienst an Wort und Sakrament und in der Seelsorge ausüben können…“

Oder ausführlicher im Zusammenhang:

„In der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) können ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende auf Antrag des Presbyteriums nach landeskirchlichen Vorbereitungskursen ordiniert und in den Dienst der Prädikantin oder des Prädikanten berufen werden.
Die rheinische Kirche betont, dass neben dem Pfarramt, das hauptberuflich und nach Absolvierung eines theologischen Studiums, der wissenschaftlichen Prüfungen und des pfarramtlichen Vorbereitungsdienstes ausgeübt wird, auch Gemeindeglieder, die dazu nach dem Urteil der Gemeindeleitung befähigt sind und zugerüstet wurden, den Dienst an Wort und Sakrament und in der Seelsorge ausüben können…

Etwa 650 ehrenamtliche Prädikantinnen und Prädikanten gibt es in rheinischen Kirche. Sie kommen aus allen Altersgruppen, Berufen und sozialen Schichten und tun ihren Dienst im strikten Sinne ehrenamtlich. Dabei tragen sie in der Ausübung ihres Predigtdienstes ebenso wie die Pfarrerinnen und Pfarrer den Talar… „

 In die gleiche Richtung wie die EKiR, aber nicht so weitgehend, zielt auch die VELKD:

7. Dienstauftrag

In der Dienstordnung, die der Genehmigung durch den Bischof oder die Bischöfin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person bedarf, ist insbesondere festzulegen:
a) der Dienstbereich, in dem der Prädikant oder die Prädikantin tätig werden soll (z.B. Kirchengemeinde, Dekanat bzw. Kirchenkreis, Einrichtung),
b) inwieweit der Dienstauftrag regelmäßige Gottesdienste mit Feier des Abendmahls umfasst,
c) die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Sitzungen des Kirchenvorstandes, wenn wichtige Fragen des Amtes der Verkündigung beraten werden,
d) die Einbindung in die Gemeinschaft der übrigen nach CA 14 ordnungsgemäß berufenen Personen. Ausnahmsweise kann im Einzelfall der Dienstauftrag auch auf Amtshandlungen (Taufen, Trauungen, Bestattungen) erweitert werden, die der Prädikant oder die Prädikantin im Einvernehmen mit dem für die Gemeinde zuständigen Pfarrer oder der für die Gemeinde zuständigen Pfarrerin vornimmt. Ausnahmsweise kann die Dienstordnung bestimmen, dass dem Prädikanten oder der Prädikantin nach dem erfolgreichen Abschluss einer zusätzlichen Seelsorgeausbildung besondere Seelsorgeaufgaben übertragen werden.

Aus:  Verwaltungsvorschrift über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten
(Prädikantendienstverwaltungsvorschrift–PrädVwV) Vom 4. März 2014

Fazit: die Definition im EKD-Glaubens- ABC ist veraltet und korrekturbedürftig.

Wem soll man als ordinierter Pfarrer im Zweifelsfall gehorchen?

10. Mai 2014
Meine schriftliche Ordinationsverpflichtung, die ich vor meiner Ordination am 2. Juli 2000 eigenhändig unterschrieben habe, lautete wie folgt:

„Ich bin bereit, das Amt, das mir anvertraut wird, nach Gottes Willen in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis unserer evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu predigen, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Verschwiegenheit zu wahren und mich in allen Dingen so zu verhalten, wie es meinem Auftrag entspricht.“ (Artikel 6 a Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. Oktober 1995 mit den Anwendungsbestimmungen für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern vom 4. Dezember 1996)…

Ich bin Gott froh, dass ich noch die alte Ordinationsverpflichtung eingehen durfte, deren offene Formulierung ja wesentlich durch den Kirchenkampf in der Zeit des Nationalsozialismus geprägt war. Da hat es ja solche pastorale Gehorsamskonflikte zwischen Schrift und Bekenntnis auf der einen Seite und Kirchenordnungen auf der anderen Seite gegeben. Wer heutzutage in einer verfassten Landeskirche ordiniert sein will, wird hingegen in das Ordinationsgelöbnis wohl kaum einen Bekenntnisvorbehalt einfügen können: “Ich gelobe, meinen Dienst nach den Ordnungen meiner Kirche auszüben, solange diese Schrift und Bekenntnis nicht widersprechen.” Welche Gesetze und Verordnungen die Synoden und Kirchenleitungen in Zukunft verabschieden oder erlassen werden, wissen wir nicht. Aber eine Auflösung der “Volkskirche” in eine zivilreligiöse Sinn- und Kasualagentur wäre noch für einige bittere Überraschungen gut. Zum vollständigen Artikel.

Austeilung des Abendmahls durch PrädikantInnen aus der Sicht des Hannoverschen Pfarrvereins

27. August 2013. Der Pfarrverein begrüßt es, dass der Bischofsrat ganz im Sinne des § 34 der Kirchenverfassung die Hauptverantwortung des Pfarramtes für die Abendmahlsverwaltung sowie dessen alleinige Zuständigkeit für das Sakrament der Taufe noch einmal bekräftigt hat. Bei der weiteren Diskussion um das pastorale Berufsbild geht der Pfarrverein zuversichtlich davon aus, dass trotz vieler Veränderungen in der Landskirche weiterhin gilt, was unsere Kirchenleitung am 24.11.2005 auf der IX. Tagung der 23. Landessynode zum Thema: „Die theologische Bedeutung des geistlichen Amtes in unserer Kirche“ ausgeführt hat, als die damalige Landesbischöfin Dr. Margot Käßmann in ihrem Synodenbericht unter Berufung auf die VELKD-Bischofskonferenz noch einmal klar unterschied zwischen der Ordination als Berufung zum Vollzug der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, die für die gesamte Kirche gelte und grundsätzlich zum lebenslangen, öffentlichen und eigenständigen Dienst an Wort und Sakrament an jedem Ort der jeweiligen (Landes-)Kirche berechtige, und der Beauftragung, die bei Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung mitwirke, die für eine klar definierte Gemeinde oder einen Kirchenkreis berechtige oder eine bestimmte Aufgabe (z. B. Jugendfreizeiten) und  für eine befristete Zeit (pro loco et tempore) gelte – als ein nach Eigenständigkeit, Dauer und Ort klar begrenzter Dienst von PrädikantInnen, GemeindepädagogInnen, DiakonInnen und LektorInnen. Zur Quelle.