Pfarrdienstgesetz § 35 – Hintergründe der VELKD-Regelung

Hinsichtlich der 10 (Bayern: 15-)- Jahresbilanz hatte die EKD den Landeskirchen aufgrund konträrer Aufassungen eine Öffnungsklausel eingeräumt. Wie diese die VELKD ausfüllte und welchen Zumutungen sich dabei PfarrerInnen ausgesetzt fühlen, schildert Pfr. Dr. Eberlein im bayr. Korrespondenzblatt (s.u.). Über – durchaus interessante und aufschlussreiche – Hintergründe der Genese der bayrischen Lösung berichtet  in einem Leserbrief „Keine Sternstunde der Synode“ Pfr. Dr. Weber im folgenden Korrespondenzblatt 12/2012.

In der Ausgabe 01/2013 liest man nun:

Der Pfarrerausschuss wird in der Ev.-Luth Landeskirche Bayern im Verfahren einer Versetzung nach 15 Jahren auf einer Gemeindepfarrstelle wieder wie zuvor während der Geltung des VELKD-Pfarrergesetzes beteiligt wird (§ 35 Abs. 5 Satz 3 PfDAG).

 

Dr. Eberwein (s.o.): § 35 PfDAG eine wesentliche Neuerung: Bezüglich des Kirchenvorstands ist es jetzt nicht mehr nur so, dass dieser von sich aus(!) beratend und beschließend inititativ werden kann (und solches eben auch lassen kann). Er wird explizit dazu aufgefordert und muss ausdrücklich darüber befinden, ob der Pfarrer / die Pfarrerin nun gehen soll oder bleiben darf. Sein Antragsrecht wird nun mit einer Beratungspflicht gekoppelt: Du, der KV X, musst nun eine Sitzung abhalten, in der Du nicht wie sonst zusammen mit Deinem Pfarrer / Deiner Pfarrerin anstehende Dinge durchgehst, sondern über ihn bzw. sie zu befinden hast…

 

Ein Pfarrer /eine Pfarrerin, der/die vielleicht schon mehrmals Mitarbeiter für ihr langjähriges Wirken in der Gemeinde geehrt hat, ist im Fall eigenen langjährigen Wirkens an einem Ort einem Verfahren unterzogen, das nun keineswegs nach Wertschätzung und Ehrung riecht.

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