In ihrem Artikel „Evangelische Existenz heute“ sorgen sich der ehemalige Kirchenpräsident der Pfälzischen Landeskirche, Eberhard Cherdron und Dr. Martin Schuck um die Entwicklung des Protestantismus. Eine Sorge ist der Missbrauch der Leuenberger Konkordie zu Zwecken der kirchlichen Zentralisierung:
„Nicht erst seit 2006 dreht sich die Frage nach der ekklesialen Qualität der EKD um die Frage nach einem gemeinsamen Bekenntnis aller EKD-Gliedkirchen. Immer wieder gab es Vorstöße, der Confessio Augustana diese Funktion zuzuschreiben, was jedoch am Einspruch der reformierten und unierten Kirchen scheiterte. Der Versuch, den Text einer Konkordie, die zum Zweck der Herstellung von Kirchengemeinschaft formuliert wurde, zum Bekenntnistext umzuwidmen und zum »EKD-Bekenntnis« zu machen, führt in der Sache nicht weiter. Grundsätzlich war ja die EKD auch vor 1973 nicht bekenntnislos: Sie bekennt sich in ihrer Grundordnung immerhin zu Jesus Christus als dem einen Herrn der Kirche, zum Evangelium, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt wird, zu den altkirchlichen Symbolen und zu den in ihren Gliedkirchen geltenden reformatorischen Bekenntnisschriften. Außerdem bejaht sie die von der Bekenntnissynode in Barmen getroffenen Aussagen über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche.
Vor diesem Hintergrund kann die Leuenberger Konkordie nichts anderes leisten als die Möglichkeitsbedingungen für die Erklärung von Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft – und damit von Kirchengemeinschaft – zu formulieren: Die unterschiedlichen reformatorischen Bekenntnisse sind nicht mehr kirchentrennend, weil die Konkordie eine Lesart reformatorischer Theologie präsentiert, die lutherischen, reformierten und unierten Christen ein gemeinsames Verständnis des Evangeliums und der Sakramente, vor allem des Abendmahls, ermöglicht – mehr nicht. Die Konkordie ist keine Superstruktur, die über die hergebrachten Bekenntnisse gelegt wird und diese überbietet, sondern lediglich eine Anleitung zum gemeinsamen Bekennen Gottes trotz unterschiedlicher Bekenntnisse und – daraus folgend – unterschiedlicher Kirchenordnungen. Es ist eine Überfrachtung dieses Textes, wenn ihm die einem Bekenntnis wesensmäßig zukommende konstituierende Funktion für kirchliche Ordnung zugeschrieben wird.“
Wie berechtigt die Sorge der beiden Theologen Cherdron und Schuck ist, zeigt die Drucksache 15 Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 19. bis 20. April der Kirchenleitung betr. Anregung zu einer Änderung der Grundordnung der EKD: „Die Landessynode wolle beschließen:
Die Landessynode der EKBO regt an, die Gemeinschaft innerhalb der EKD im Geist der
Leuenberger Konkordie durch eine Grundordnungsänderung als Kirche anzuerkennen. Da-
mit möchte sie im 40. Jahr der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger
Konkordie) einen neuen Impuls geben, die Gemeinschaft der Gliedkirchen der EKD als Kirche zu verstehen.“