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Islamische Ahmadiyya-Vereinigung erstmals Körperschaft öffentlichen Rechts

Der Islam gehört zu Hessen: Als erstes Bundesland hat die Landesregierung in Wiesbaden eine muslimische Gemeinschaft rechtlich auf eine Stufe mit den Kirchen gestellt. Damit könnte die Ahmadiyya-Gemeinde künftig eigene Steuern erheben. zum Artikel im Spiegel.

 

Schon im Jahr 2012 hatten den Körperschaftsstatus erhalten:

Bahaí erstreiten in Hessen Körperschaftsstatus

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das hessische Kultusministerium der Bahá‘í-Gemeinde in Hessen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewähren muss (BVerwG 6 C 8.12, Urteil vom 28. November 2012). Das Urteil ist insofern beachtenswert, weil es mit der bisherigen Auslegungstradition der Weimarer Reichsverfassung bricht, der zufolge ein Promille der Bevölkerung des jeweiligen Bundeslandes zu der betreffenden Religionsgemeinschaft gehören müssen. Unter Verweis auf die Zahlenverhältnisse (ca. 950 Mitglieder in Hessen statt der benötigten 6089) hatte das Kultusministerium den Antrag zunächst abgelehnt.

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Verwaltungsgericht Mainz: Körperschaftsstatus für Zeugen Jehovas in Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz (RP) hatte versucht, unter Verweis auf das Schicksal ehemaliger Mitglieder und das mangelnde Engagement der Zeugen Jehovas für das Gemeinwohl die Verleihung des Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verhindern. Doch diese Argumente ließ das Verwaltungsgericht (VG) in Mainz nicht gelten und verurteilte am 26. 1. 2012 die Landesregierung dazu, den Zeugen Jehovas in Rheinland Pfalz den Körperschaftsstatus zu gewähren (AZ: 1 K 144/11.MZ). Die Landesregierung wollte erreichen, dass das Gericht sich mit den Aussagen ehemaliger Mitglieder befasst. Das war während des gesamten über zehnjährigen Prozesses nicht geschehen. Das Gericht hielt aber eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich. Es argumentierte, dass die vorliegenden Unterlagen belegen würden, dass die Zeugen Jehovas fundamentale Verfassungsprinzipien beachten und einhalten.

Das für Religionsangelegenheiten zuständige Bildungs- und Kulturministerium prüft noch, ob es einen Antrag auf Zulassung der Berufung einlegen wird. Mehr.