Schlagwort-Archive: Körperschaft öffentlichen Rechts

Nach Kirchenaustritt den Job verloren – Kündigung war rechtens

Aus Enttäuschung über die Missbrauchsfälle tritt ein Sonderpädagoge aus der Kirche aus und verliert prompt seinen Job bei der Caritas. Seine Kündigung ist jedoch gerechtfertigt.

26.04.13 Mitarbeiter in katholischen Einrichtungen müssen auch künftig bei einem Kirchenaustritt mit Kündigung rechnen. Der Austritt sei ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß, der die Entlassung aus dem kirchlichen Dienst rechtfertigen könne, entschied das Bundesarbeitsgericht und bestätigte erneut den arbeitsrechtlichen Sonderstatus der Kirchen.

Mehr dazu.

Kirche nicht durch Grundrechte gebunden?

Ein Brief der INITIATIVE für ein gerechtes Kirchenrecht in der Ev. Kirche in Hessen und Nassau

an das Präsidium der EKD- Synode betreffend das

Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften – Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV

„… Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV “ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Mit diesen rechtlichen Schranken können demzufolge nur die Grundrechte und die darauf basierenden Rechtsnormen gemeint sein. Welche denn sonst? Für diese Annahme spricht auch der Gottesbezug in der Präambel unseres Grundgesetzes. Denn bekanntlich sind diese staatsbürgerlichen Grundrechte von unseren christlichen Grundwerten abgeleitet (Menschenwürde, Achtung des Nächsten, Wahrheit, Gerechtigkeit u. a.). Unzählige Menschen weltweit beneiden uns darum.

Umso unfassbarer ist es, dass ausgerechnet die Kirche sie missachtet, anstatt sie zu schützen. So schreibt z. B. die Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland in einem Urteil (VK 16/2006):

“Die Kirche ist nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV in der Ausgestaltung ihres Dienstrechtes unabhängig. Daraus folgt, dass sie generell weder durch die Grundrechte noch durch … gebunden ist“…“ Lesen Sie den Brief an das EKD-Präsidium_Art-140 GG.

Islamische Ahmadiyya-Vereinigung erstmals Körperschaft öffentlichen Rechts

Der Islam gehört zu Hessen: Als erstes Bundesland hat die Landesregierung in Wiesbaden eine muslimische Gemeinschaft rechtlich auf eine Stufe mit den Kirchen gestellt. Damit könnte die Ahmadiyya-Gemeinde künftig eigene Steuern erheben. zum Artikel im Spiegel.

 

Schon im Jahr 2012 hatten den Körperschaftsstatus erhalten:

Bahaí erstreiten in Hessen Körperschaftsstatus

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das hessische Kultusministerium der Bahá‘í-Gemeinde in Hessen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewähren muss (BVerwG 6 C 8.12, Urteil vom 28. November 2012). Das Urteil ist insofern beachtenswert, weil es mit der bisherigen Auslegungstradition der Weimarer Reichsverfassung bricht, der zufolge ein Promille der Bevölkerung des jeweiligen Bundeslandes zu der betreffenden Religionsgemeinschaft gehören müssen. Unter Verweis auf die Zahlenverhältnisse (ca. 950 Mitglieder in Hessen statt der benötigten 6089) hatte das Kultusministerium den Antrag zunächst abgelehnt.

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Verwaltungsgericht Mainz: Körperschaftsstatus für Zeugen Jehovas in Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz (RP) hatte versucht, unter Verweis auf das Schicksal ehemaliger Mitglieder und das mangelnde Engagement der Zeugen Jehovas für das Gemeinwohl die Verleihung des Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verhindern. Doch diese Argumente ließ das Verwaltungsgericht (VG) in Mainz nicht gelten und verurteilte am 26. 1. 2012 die Landesregierung dazu, den Zeugen Jehovas in Rheinland Pfalz den Körperschaftsstatus zu gewähren (AZ: 1 K 144/11.MZ). Die Landesregierung wollte erreichen, dass das Gericht sich mit den Aussagen ehemaliger Mitglieder befasst. Das war während des gesamten über zehnjährigen Prozesses nicht geschehen. Das Gericht hielt aber eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich. Es argumentierte, dass die vorliegenden Unterlagen belegen würden, dass die Zeugen Jehovas fundamentale Verfassungsprinzipien beachten und einhalten.

Das für Religionsangelegenheiten zuständige Bildungs- und Kulturministerium prüft noch, ob es einen Antrag auf Zulassung der Berufung einlegen wird. Mehr.