05/2015
Sehr geehrter Herr Ratsvorsitzender Dr. Bedford-Strohm,
mit Freude haben wir der Presse entnommen, dass Sie sich für die Einhaltung der Menschenrechte ausgesprochen haben. 1) Schon wegen der christlichen Wurzeln sollten wir Christen nicht müde werden, uns für die Grund- und Menschenrechte einzusetzen, die unsere staatliche Verfassung garantiert. Erfreulich ist ferner, dass die EKD ein Referat für “Grund- und Menschenrechte, Europarecht“ ausweist und deren Einhaltung immer wieder anmahnt.
Es dürfte jedoch Ihrer Aufmerksamkeit entgangen sein, dass in der kirchlichen Rechtspraxis die staatlichen Grundrechte z.T. missachtet und sogar abgelehnt werden. So hat z.B. die Evangelische Kirche im Rheinland in einem Urteil behauptet, die Kirche sei nicht durch die Grundrechte gebunden. 2) Gegen dieses Urteil ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Einspruch erhoben worden. Obwohl das Gericht die Beschwerde wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen nicht angenommen hat und die Richter sich mit dem Inhalt offenbar auch nur fiktiv befasst hatten, haben sie in ihrer ablehnenden Begründung die falschen Argumente der Kirche unreflektiert übernommen. 3) Dieser Beschluss des BVerfG ist von Juristen, Richtern und anderen Fachleuten zu Recht heftig kritisiert worden. Dennoch hat die EKD-Synode diesen missglückten Vorgang im Rahmen der Neuordnung des Pfarrdienstrechts zu einem Musterbeispiel für die Rechtsprechung ihrer Gliedkirchen erhoben…
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Ein großes Ärgernis ist z.B. die teilweise schlechte Ausgestaltung des Pfarrdienstrechts, insbesondere die Paragrafen zum sogenannten “Ungedeihlichen Wirken“. 4) Danach genügt es, wenn z.B. ein Kirchenvorstand (Presbyterium) seinem Pfarrer kurzerhand das Vertrauen entzieht – völlig zu Unrecht und ohne jede Begründung!… INI-Ki-Recht_EKD-Ratsvors_Grundre-PfDG_2015-05