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Besoldung : Gehören Pfarrfamilien bald zu den Armen (in Niedersachsen)? und Maßnahmegesetz II zur Pfarrbesoldung EKvW

schon älter, aber noch lesenswert: von admin   am 09.11.2006 06:00 (1267 x gelesen)
Das Statistische Landesamt gab am 8. November die Armen- und Reichenquote in Niedersachsen bekannt. Demnach gilt als arm, wer monatlich netto 582 Euro oder weniger Einkommen hat. Das Nettoeinkommen eines 48-jährigen Pfarrers in der Braunschweigischen Landeskirche, verheiratet, 4 Kinder, beträgt zur Zeit rd. 3.700 Euro, woraus sich ein Nettoeinkommen für jedes Familienmitglied in Höhe von 617 Euro ergibt. Das Nettoäquivalenzeinkommen liegt allerdings höher, nämlich bei rund 880 Euro. Ein solches Einkommen ist jedoch immer noch deutlich unter dem Durchschnittseinkommen von 1164 Euro…
Zwar sind Familien mit 4 und mehr Kindern heutzutage selten, aber gerade unter Pfarrerinnen und Pfarrern ist dies nicht ganz so außergewöhnlich. Und auch das Einkommen einer Pfarrfamilie mit nur zwei Kindern würde sich schon deutlich unter dem Durchschnittsnettoeinkommen in Niedersachsen bewegen, das bei 1164 Euro pro Person liegt.
Die Angaben zeigen, dass der Kind-Bestandteil des Gehaltes längst nicht ausreicht, um eine angemessene Vergütung (Alimentation) sicherzustellen.
Die Meldung des Statistischen Landesamtes in Niedersachsen finden Sie hier.

Mehr dazu.

Dazu aus der EKvW: 05/2013: „Maßnahmegesetz II“ und Besoldungseinschnitte

Später Erfolg für den Hannover’schen Pfarrverein: Synode für Rücknahme der Streichungen

von Anneus Buisman und Andreas Dreyer

Vielleicht waren wir als Pfarrerschaft naiv, als wir seinerzeit, vor rund 15 Jahren, einer befristeten teilweisen Gehaltskürzung zustimmten, um zusätzliche Stellen für den Nachwuchs in kirchlichen Berufen zu ermöglichen. Fünfzig zusätzliche Pfarrstellen sollten für einen Zeitraum von rund zehn Jahren geschaffen werden, dafür war man bereit, ebenfalls befristet auf ein Jahrzehnt bis zu 2,5% Abschlag beim Gehalt und die Streckung um zwei Dienstalters-Stufen bis zum Erreichen der Durchstufung nach A14 zuzustimmen (vom 39. auf das 43. Lebensjahr verschoben). Nicht mehr bei Erreichen der zehnten, sondern erst bei der zwölften Stufe sollte der (im Übrigen einzige) Aufstieg während  der gesamten Dienstzeit erfolgen.

Dann folgte wenig später die vom Staat auch auf die Kirche übertragene sog. Kanther-Reform von 1997, die vieles von dem, wovon man zuvor ausgegangen war, zu Makulatur werden ließ. Denn die Dienstalters-Stufen wurden nun ohnehin vollkommen verändert und gestreckt (die entscheidende Durchstufung von A13 nach A14 wurde dadurch um eine Jahrzehnt vom 43. auf das 53. Lebensjahr verschoben), es folgte per Synodenbeschluss die komplette Streichung von A14. Nur der Pfarrerschaft wurde als einziger kirchlicher Dienst-Gruppe das Gehalt gekürzt, sowohl SuperintendentInnen als auch Kirchenbeamte kamen trotz anderslautendem Synodenbeschluss vollkommen ungeschoren davon. Nach zähem Ringen dann die kleine Zubilligung, immerhin ein vermindertes A14 ab dem 53. Lebensjahr zu zahlen. Soweit die Vorgeschichte.

Lesen Sie, wie es zum späten Erfolg der Pfarrvertretung kam und wie dieser aussieht.