06/2016, evangelische Aspekte
(aktuelles Heft, Thema: Überwachung und Freiheitsrechte)
…Paradigmenwechsel durch den „Großen Lauschangriff“
Ein entscheidender rechtspolitischer Paradigmenwechsel wurde mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität“ vom 26. März 1998 vorgenommen. Darin wird die akustische Wohnraumüberwachung – der „große Lauschangriff“ – strafprozessual geregelt, was durch eine gleichzeitig vorgenommene Änderung von Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) ermöglicht wurde: Der privateste Zufluchtsraum, die private Wohnung, schützt nicht mehr vor staatlichen Abhörmaßnahmen…
Dieses Gesetz wurde mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 als in wichtigen Teilen mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt….
Neue Gefahr: Vorratsdatenspeicherung
Die am 15. März 2006 in Kraft getretene Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung sah für alle Kommunikationsdaten Speicherfristen von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren vor. Das zur Umsetzung der Richtlinie am 1. Januar 2008 in Kraft getretene deutsche Gesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht am 2. März 2010 als verfassungswidrig verworfen.
Die Praxis der Vorratsdatenspeicherung seit 2015
Dennoch hat die Bundesregierung unter der täuschenden Bezeichnung so genannter „Höchstspeicherfristen“ einen Gesetzentwurf zur anlasslosen Speicherung der meisten Telekommunikationsverbindungsdaten vorgelegt und behauptet, dies sei zum Vorgehen gegen den Terrorismus erforderlich. Seit 18. Dezember 2015 ist das Gesetz in Kraft. Auch wenn gewisse Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes berücksichtigt werden, handelt es sich wieder um eine ohne jeden Anlass verpflichtende Speicherung von Daten der Telekommunikation für 4 bzw. 10 Wochen.
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