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Entlarvendes Selbstverständnis: Was die Kirchen auf dem Weg der Entstaatlichung in den 20iger Jahren versäumten. Von: Hans-Eberhard Dietrich

Dt. Pfarrrerblatt 02/2017

Defizitäres theologisches Selbstverständnis

Die Antwort der Dissertation ist ernüchternd: Die leitenden Motive bei der Bildung der Kirchenverfassung in den Jahren 1918-1924 waren keine theologischen. Die Kirche formulierte zwar ihre Verfassung und damit ihr Recht. Sie hat es aber keiner theologischen Reflexion unterzogen: weder in der Kirchenleitung noch in der Landessynode noch in Landeskirchenversammlung. Die wichtigste Bestimmung für die damals handelnden Personen war: Die Kirche ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Man knüpfte an die damals schon vorfindliche Sicht der Kirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an, die seit 1805 galt (381). Wenn sie aber Körperschaft öffentlichen Rechts ist, dann hat sie ein rein verwaltungstechnisches, aber kein theologisches Selbstverständnis (379)…

Welche negative Auswirkungen ein solcher Mangel an theologischer Reflexion nach sich zieht, macht Reitzig am Beispiel einer Bestimmung des Pfarrerdienstrechts deutlich: an der Bestimmung über die zwangsweise Versetzung eines Geistlichen: …
Genau diese Mobbingaktivitäten nimmt das heutige Pfarrerdienstrecht billigend in Kauf….

Mehr dazu.

Registrierte Körperschaften Öffentlichen Rechts unter den Religionsgemeinschaften am Beispiel des Bundeslandes Bayern

Derzeit sind 19 Körperschaften Öffentlichen Rechts unter den Religionsgemeinschaften in Bayern registriert.

dazu gehören u.a. die
Neuapostolische Kirche Süddeutschland
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern
Christengemeinschaft in Bayern
Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa
Jehovas Zeugen in Deutschland
Humanistischer Verband Deutschlands – Bayern