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Landessynode Württemberg: Ausweitung der Prädikantenaufgaben vom Theologischen Ausschuss der Synode abgelehnt.

Die Abwertung des Pfarrdienstes und die Aufwertung des Prädikantendienstes, wie in einigen Landeskirchen praktiziert, wird von Pfarrvertretern kritisch gesehen. Der Theol. Ausschuss der Synode der ELK Wüürttemberg stellt sich hinter die PfarrerInnen.

12/2015

„…Eine generelle Übernahme von Kasualdiensten wie Bestattungen und Trauungen durch Prädikantinnen und Prädikanten komme für den Theologischen Ausschuss nicht in Frage, erklärte dessen Vorsitzender Dr. Karl Hardecker. Damit wurde der Antrag zur Änderung der Prädikantenordnung abgelehnt….  Zur Quelle vgl. S. 9.

Worin unterscheiden sich PrädikantInnen eigentlich noch von PfarrerInnen?

Im Glaubens-ABC der EKD  wird PrädikantIn folgendermaßen definiert:

„Prädikant wird ein von der Kirche mit dem Predigtdienst beauftragter Laie genannt.“

Entsprechend galt früher und gilt heute noch in der Schweiz folgende Regelung:

„Prädikantinnen und Prädikanten der Reformierten Kirchen Bern-Jura-
Solothurn sind Personen, die nicht zum Pfarramt ordiniert, aber für die
aushilfsweise Leitung von Gottesdiensten berufen und ausgebildet sind.

Sie bringen mit ihrem Dienst zum Ausdruck, dass alle getauften Men-
schen berufen sind, an der Verkündigung des Evangeliums mitzuwirken.“

aus: Verordnung über die Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantenverordnung) vom 12. Dezember 2013 (Stand am 26. Februar 2015), Art. 2 Prädikantinnen und Prädikanten

In den deutschen Landeskirchen ist diese restriktive Definition und Beauftragung längst überholt. Hier gilt etwa in der EKiR:

„Die rheinische Kirche betont, dass neben dem Pfarramt, das hauptberuflich und nach Absolvierung eines theologischen Studiums, der wissenschaftlichen Prüfungen und des pfarramtlichen Vorbereitungsdienstes ausgeübt wird, auch Gemeindeglieder, die dazu nach dem Urteil der Gemeindeleitung befähigt sind und zugerüstet wurden, den Dienst an Wort und Sakrament und in der Seelsorge ausüben können…“

Oder ausführlicher im Zusammenhang:

„In der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) können ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende auf Antrag des Presbyteriums nach landeskirchlichen Vorbereitungskursen ordiniert und in den Dienst der Prädikantin oder des Prädikanten berufen werden.
Die rheinische Kirche betont, dass neben dem Pfarramt, das hauptberuflich und nach Absolvierung eines theologischen Studiums, der wissenschaftlichen Prüfungen und des pfarramtlichen Vorbereitungsdienstes ausgeübt wird, auch Gemeindeglieder, die dazu nach dem Urteil der Gemeindeleitung befähigt sind und zugerüstet wurden, den Dienst an Wort und Sakrament und in der Seelsorge ausüben können…

Etwa 650 ehrenamtliche Prädikantinnen und Prädikanten gibt es in rheinischen Kirche. Sie kommen aus allen Altersgruppen, Berufen und sozialen Schichten und tun ihren Dienst im strikten Sinne ehrenamtlich. Dabei tragen sie in der Ausübung ihres Predigtdienstes ebenso wie die Pfarrerinnen und Pfarrer den Talar… „

 In die gleiche Richtung wie die EKiR, aber nicht so weitgehend, zielt auch die VELKD:

7. Dienstauftrag

In der Dienstordnung, die der Genehmigung durch den Bischof oder die Bischöfin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person bedarf, ist insbesondere festzulegen:
a) der Dienstbereich, in dem der Prädikant oder die Prädikantin tätig werden soll (z.B. Kirchengemeinde, Dekanat bzw. Kirchenkreis, Einrichtung),
b) inwieweit der Dienstauftrag regelmäßige Gottesdienste mit Feier des Abendmahls umfasst,
c) die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Sitzungen des Kirchenvorstandes, wenn wichtige Fragen des Amtes der Verkündigung beraten werden,
d) die Einbindung in die Gemeinschaft der übrigen nach CA 14 ordnungsgemäß berufenen Personen. Ausnahmsweise kann im Einzelfall der Dienstauftrag auch auf Amtshandlungen (Taufen, Trauungen, Bestattungen) erweitert werden, die der Prädikant oder die Prädikantin im Einvernehmen mit dem für die Gemeinde zuständigen Pfarrer oder der für die Gemeinde zuständigen Pfarrerin vornimmt. Ausnahmsweise kann die Dienstordnung bestimmen, dass dem Prädikanten oder der Prädikantin nach dem erfolgreichen Abschluss einer zusätzlichen Seelsorgeausbildung besondere Seelsorgeaufgaben übertragen werden.

Aus:  Verwaltungsvorschrift über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten
(Prädikantendienstverwaltungsvorschrift–PrädVwV) Vom 4. März 2014

Fazit: die Definition im EKD-Glaubens- ABC ist veraltet und korrekturbedürftig.