Schlagwort-Archive: Arbeitsrecht der Kirchen

Grüne: Betriebsverfassungsgesetz soll auch für Angestellte der Kirchen gelten. Abschlussbericht der Kommission „Weltanschauungen, Religionsgemeinschaften und Staat“ vorgelegt.

04/2016, Der Tagesspiegel, Berlin

… Der Bericht betont an vielen Stellen, dass auch die Grünen am inzwischen 100 Jahre alten deutschen Kooperationsmodell festhalten wollen… Es ist nicht laizistisch, verbannt Religion nicht ins Privatleben, sondern fördert die Zusammenarbeit von Staat und Religionsgemeinschaften, bisher die Kirchen, etwa durch kirchliche Krankenhäuser, im Religionsunterricht an staatlichen Schulen oder in der Sozialarbeit. “Neutralität und Trennung von Religion, Weltanschauung und Staat bedeuten kein Kooperationsverbot“, heißt es im Bericht, man wolle das Modell aber „weiterentwickeln“. Sogar die Kirchensteuer hat Fans unter den Kommissionsgrünen…

Die grünen Vorschläge zum kirchlichen Arbeitsrecht freilich, das gibt auch die Chefin zu, “werden den Kirchen nicht gefallen: Die Kommission will zum Beispiel, dass das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich auch für Angestellte der Kirche, von Diakonie und Caritas gilt. Schließlich seien sie mit 1,2 Millionen Beschäftigten nach dem Staat der größte Arbeitgeber, in vielen Gegenden hätten sie ein Monopol. Außerdem sollen die Kirchen, wie Unternehmen auch, ihre Finanzen offenlegen. Bisher sind Religionsgemeinschaften per Gesetz nicht zur Rechnungslegung verpflichtet… Zum Artikel.

Der Abschlussbericht der Kommission.

Drei Bischöfe und ein Arbeitsrecht. BR.

01.08.2015, Bayer. Rundfunk
Ab dem 1. August gilt das neue kirchliche Arbeitsrecht. Doch drei bayerische Bischöfe ziehen nicht mit und düpieren damit den Vorsitzenden der Bayerischen und Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Reinhard Marx.
.“..
Keine neue Heirat, keine Lebenspartnerschaft
Darüber hinaus fordern sowohl die katholische wie die evangelische Kirche von ihren Mitarbeitern eine besondere Loyalitätspflicht. …
In der katholischen Kirche heißt das zum Beispiel ganz konkret, dass Lebensformen, die mit der kirchlichen Lehre nicht in Einklang stehen, zur Kündigung führen können. Dies trifft Geschiedene, die wieder heiraten oder Menschen, die in homosexuellen Beziehungen leben…“

Mehr dazu.

 

Die Kirche hat wirklich vom Staat das Recht erhalten, zu diskriminieren! Da sind hunderttausende von Menschen betroffen.

09/2015: 3.8.2015 – Bayernchronik Bayern2 (www.br.de)
Johannes Grabmeier von „Wir sind Kirche“ „Bischof Oster liegt ganz verkehrt“
Drei bayerische Bistümer wollen das neue kirchliche Arbeitsrecht nicht umsetzen. Der Bischof von Regensburg verweigert sich mit fadenscheinigen Argumenten, sagt Johannes Grabmeier von der Kirchenvolksbewegung „Wir sind Kirche“. Von Markus Wolf. Mehr dazu.

Öffnen – aber wie? Deutsche Bischöfe ringen um das Kirchen-Arbeitsrecht.

Von Christoph Renzikowski (KNA 23.4.2015)

München (KNA) Zwei aktuelle Fälle in Bayern haben das kirchliche Arbeitsrecht diese Woche erneut in die Schlagzeilen gebracht. In Holzkirchen durfte die Leiterin eines katholischen Kinderhortes nicht in dieser Funktion weitermachen, nachdem sie angekündigt hatte, sich mit ihrer Lebensgefährtin offiziell verpartnern zu wollen. In München bestätigte das Landesarbeitsgericht die Kündigung einer Erzieherin der Diakonie Neuendettelsau, die in ihrer Freizeit Pornos gedreht und veröffentlicht hatte. Das ging selbst dem sonst relativ liberalen evangelischen Arbeitgeber zu weit….

Während in den Medien die Kritik am kirchlichen Arbeitsrecht ein Dauerbrenner ist, kommt von der deutschen Rechtsprechung her kaum Reformdruck. Erst im vergangenen Oktober bestätigte das Bundesverfassungsgericht die kirchlichen Regeln und entschied: Es fällt unter das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, ihren Bediensteten solche Loyalitätspflichten aufzuerlegen. Die weltlichen Gerichte könnten nur prüfen, ob die Kirche ihre eigenen Regeln auch korrekt anwende.

Das Karlsruher Urteil war Wasser auf die Mühlen jener Minderheit von katholischen Bischöfen und Generalvikaren, die vor einer übereilten und unausgegorenen Lockerung der Vorschriften warnen. Seither ist die Diskussion wieder aufgeflammt…  Mehr dazu.

„Kirche muss auf Privilegien verzichten, wenn sie glaubwürdig sein will“. Wir sind Kirche zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht

„Kirche muss auf Privilegien verzichten, wenn sie glaubwürdig sein will“

Wir sind Kirche zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht

München, 21. November 2014

Die in der Verfassung garantierten Grundrechte bezüglich der persönlichen Lebensführung müssen nach Ansicht der KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche endlich auch in kirchlichen Arbeitsverhältnissen gelten.
Die katholische Reformbewegung begrüßt deshalb die differenzierenden kirchlichen Äußerungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2014, die eine baldige und hoffentlich positive Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts für nach Scheidung wiederverheiratete und homosexuell lebende Menschen erwarten lassen.
Auch um der eigenen Glaubwürdigkeit willen sollte die römisch-katholische Kirche auf staatliche Privilegien wie das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verzichten, denn das Einfordern von Privilegien widerspricht dem Zweiten Vatikanischen Konzil (GS 76).

Zur Stellungnahme.

Verrat an der Aufklärung. Prof. Dieter-Jürgen Löwisch und Petra Hitze zum BVG Urteil zum Arbeitsrecht der Kirchen.

Leserbrief von Prof. Dieter-Jürgen Löwisch und Petra Hitze, Düsseldorf in der SZ, 03.12.14 zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitsrecht der Kirchen.

Der Leserbrief bezieht sich auf die Artikel „Kirchen dürfen leichter kündigen“ und „Noch mal gewonnen“ vom 21. November in der SZ:

Was in Karlsruhe entschieden worden ist, ist für den geistesgeschichtlich Interessierten – trotz und gerade auch wegen Reichskonkordat und Landeskonkordat – ein Verrat an den Ergebnissen der weltwirksamen Aufklärungsepoche und zugleich eine Missbilligung der Menschenrechte. Es ist bekannt, dass formalrechtliche Entscheidungen nicht nur juristische Differenzen beenden, sondern dass auch der Jurist dabei ohne Moral auskommt. Und so heißt es auch konsequenterweise bei Matthias Drobinski, dass es in Karlsruhe ein erwartbarer Sieg für die Kirche war. Erwartbar, weil gegenwärtig Justiz wie Politik ihre jeweiligen Geschäfte mehr pragmatistisch verwalten statt innovativ inhaltlich gestalten. In diesem Fall wurden daher gegenseitige Rechtstitel auf pragmatisch formale Weise abgewogen, wobei es zu inhaltlichen Schieflagen kommen musste…. Zum Leserbrief.

Staat und Religion: Verfassungsgericht bestätigt die Sonderrechte der Kirchen im Arbeitsrecht

20. November 2014,

Zweite Ehe – Kirche durfte Chefarzt kündigen

Karlsruhe. Weil ein geschiedener Düsseldorfer Mediziner erneut heiratete, entließ ihn die katholische Klinik. Das ist rechtens, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Von Reinhold Michels und Frank Vollmer.

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12 –


2. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen. Die Formulierung des kirchlichen Proprium obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt.

Zur Quelle.

Kirche nicht durch Grundrechte gebunden?

Ein Brief der INITIATIVE für ein gerechtes Kirchenrecht in der Ev. Kirche in Hessen und Nassau

an das Präsidium der EKD- Synode betreffend das

Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften – Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV

„… Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV “ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Mit diesen rechtlichen Schranken können demzufolge nur die Grundrechte und die darauf basierenden Rechtsnormen gemeint sein. Welche denn sonst? Für diese Annahme spricht auch der Gottesbezug in der Präambel unseres Grundgesetzes. Denn bekanntlich sind diese staatsbürgerlichen Grundrechte von unseren christlichen Grundwerten abgeleitet (Menschenwürde, Achtung des Nächsten, Wahrheit, Gerechtigkeit u. a.). Unzählige Menschen weltweit beneiden uns darum.

Umso unfassbarer ist es, dass ausgerechnet die Kirche sie missachtet, anstatt sie zu schützen. So schreibt z. B. die Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland in einem Urteil (VK 16/2006):

“Die Kirche ist nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV in der Ausgestaltung ihres Dienstrechtes unabhängig. Daraus folgt, dass sie generell weder durch die Grundrechte noch durch … gebunden ist“…“ Lesen Sie den Brief an das EKD-Präsidium_Art-140 GG.