Archiv der Kategorie:
Gehalt, Versorgungsleistungen

ELK Bayern, Landessynode: Was ist nun mit der Versorgung der Pfarrer + Kirchenbeamten?

05/2018, Korrespondenzblatt Bayern

Der Gemischte Ausschuss Versorgung hat 40 sog. „Stellschrauben“
identifiziert, mit deren Hilfe die Ruhestandsversorgung
gekürzt werden kann. …

NB: wie kommt es, dass die ausgewiesenen Kosten für die Versorgung
erstmals höher sind, als für die laufenden Aktiv-Bezüge?…

vgl. S.116 (print)

 

Baden: Zu versteuernde Mietwerte für Pfarrhäuser – Landeskirche kneift – Aufgabe müssen PfarrerInnen selbst übernehmen.

02/2018, Badisches Pfarrrvereinsblatt

Baden: Aus der Pfarrvertretung

…Wünschenswert wäre natürlich ein Überprüfungsverfahren
für alle Pfarrhäuser
der Landeskirche – die ursprüngliche
Festlegung der Mietwerte vor ca. 25 Jahren
hat sich in vielen Verfahren als zu
hoch erwiesen und war de facto eine Gehaltskürzung.
Da die landeskirchliche Initiative
allerdings gestoppt wurde, ist eine
individuelle Überprüfung durch die betroffenen
PfarrerInnen im Moment die beste
Alternative…

mehr dazu, vgl. S. 48f

„Nun wird es ernst.“ Die ELKBayern und der Vertrauensschutz.

06/2017, Korrespondenzblatt, von Corinna Hektor, 1. Vors. Pfarrer- und Pfarrerinnenverein Bayern

… Die Niedrigzinspolitik macht gerade allen kapitalstockgestützten Systemen Probleme. … Die Rückstellungen für die Versorgung als besonders großer Posten sind so schnell in den Fokus gekommen.

Die Rückstellungen für die Versorgung als besonders großer Posten sind so schnell in den Fokus gekommen.

Nun wird es ernst. Stellschrauben sind z.B. der reguläre Eintrittszeitpunkt in den Ruhestand – also eine verpflichtende Verlängerung der Lebensarbeitszeit, die Höhe der Abschläge, wenn man vorzeitig geht, der Faktor pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr, die maximal erreichbare Pensionshöhe (aktuell 71,75 %) … aber auch die Anerkennung von Vordienstzeiten, z.B. des verpflichtenden Praxisjahres oder von Familienzeiten – sowie ein Ausgleich für den rechtswidrigen zwangsweisen Teildienst. Auch der Faktor für die Anrechnung der Dienstjahre könnte abgesenkt werden, was bedeuten würde, dass mehr ruhegehaltsfähige Dienstjahre gebraucht werden, um die volle Pension zu bekommen. Ob das auch die bereits erworbenen Ansprüche betreffen kann oder nur die kommenden Jahre scheint noch offen. …
Und was heißt verlässlich? Wie handelt Kirche als Dienstgeber mit Blick auf kirchliche Sozialworte gegenüber der Wirtschaft – und wie viel Vertrauensschutz verdienen diejenigen, die in der Kirche arbeiten.

Mehr dazu, vgl. vgl. S. 101 (Print)

EKvW: Steigerung der Kirchensteuer um über 10 % – Finanzchef will auf A13 gestutzte reduktion der Pfarrgehälter totz erfreulicher Finanzlage nicht rückgängig machen – „großer Klärungsbedarf“ mit NKF (Doppik).

01/2017, Pfarrverein EKvW:, Nr. 3 / Dezember 2016
… erneute Steigerung des Kirchensteueraufkommens auf 530 MillionenEuro (ein Plus von 65 Millionen)…

Der Finanzdezernent zur Besoldung der PfarrerInnen:
»In diesem Zusammenhang muss ich eine schriftliche Forderung des Pfarrvereins an die Kirchenleitung erwähnen. Dieser fordert, die in Notzeiten aufgehobene Durchstufung nach A 14 für den Pfarrdienst wieder einzuführen und wird darin, für mich erstaunlich,
vom Verband Kirchlicher Mitarbeiter unterstützt…  Es wird sie aber nicht überraschen,
dass eine Gesetzesinitiative aus meiner haushälterischen Perspektive nicht eingebracht werden wird.«…

 
Aus dem Tagungsfinanzausschuss kam im Zusammenhang
mit dem Neuen Kirchlichen Finanzsystem
(NKF) noch die Anfrage, ob die neue Verwaltungsordnung
in der doppischen Fassung überhaupt anwendbar
ist, da sie die Gemeinden in die Haushaltssicherung
führen kann. Hier gibt es noch großen Klärungsbedarf.

 

Mehr dazu.

Hannover: Keine frühere Durchstufung nach A14. – Frohe Weihnachten mit ihren 6 Gottesdiensten!

01/2017, Pfarrverein Hannover, Kommentar
…Aber leider musste ich die Kollegin enttäuschen: Die Zulage nach A-16 wird kommen, Konföderation hin oder her. Die frühere Durchstufung nach A-14 jedoch wird nicht kommen. Offizielle Begründung: Davon gehe kein positiver Anreiz für die Nachwuchswerbung aus….

 

Mehr dazu

Dauerkonflikt im Bereich der Landeskirche Hannovers: Mitarbeiter demonstrieren vor der Synode.

06/2016
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche Hannovers müssen weiter auf ihre diesjährige Entgelterhöhung warten. Die Landeskirche will die reguläre Lohnsteigerung um 2,3 % (mindestens 75 Euro) erst auszahlen, wenn ein Arbeitnehmer-Eigenanteil zu den Beiträgen der kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) beschlossen ist. Siehe auch Meldung vom 1. März 2016 >> hier
Die Arbeitnehmerorganisationen lehnen diese unnötige Belastung der Beschäftigten ab. Sie gehen davon aus, dass die Landeskirche Hannovers aufgrund der gestiegenen Kirchensteuereinnahmen und der sehr positiven Haushaltslage weiterhin in der Lage ist, den Gesamtbeitrag zur Zusatzversorgung i.H.v. 4,8 % allein zu tragen. „Es ist ein Unding, die reguläre Tariferhöhung an Bedingungen zu knüpfen!“, so Dietrich Kniep, Vorsitzender des
vkm-Hannover. Mehr dazu.

„Ich beneide Sie ehrlich um diese geplante Regelung“ versus „Besoldungsumstellung bei PfarrerInnen für bestimmten Personenkreis eine besondere Härte“. Unterschiedliche Sichten zur Besodungsumstellung in Baden.

03/2016, Vors. des Bad. Pfarrvereins, „Aus der Pfarrvertretung“

„Zu meiner Bemerkung im Dezemberheft „Am deutlichsten profitieren von der Besoldungsumstellung die jüngeren Jahrgänge“ habe ich von einem jüngeren Kollegen eine kritische Rückmeldung bekommen: Diese Bemerkung (die ich im Hin blick auf die zukünftig wegfallende Reduzierung der Eingangsbesoldung um 8 % sowie auf die beim Bundesrecht ein Jahr früher erfolgende Hochstufung von A 13 auf A 14 gemacht hatte) berücksichtige nicht, dass die KollegInnen, die die drei Jahre mit 8 %-Reduktionen gerade hinter sich haben (zeitweise waren es sogar 9 %, 4 % durch die frühere Landesregelung sowie zusätzlich 5 % durch eine landeskirchliche Regelung für den Probedienst), die KollegInnen also ab dem 7. Erfahrungsjahr (Studium und Lehrvikariat gelten als Jahre 1 bis 3), bis zu 13 Jahre lang (nämlich bis zur Hochstufung nach A 14) erleben müssen, dass sie im Vergleich von altem und neuem Besoldungsrecht mit dem neuen Recht im Saldo sogar weniger Gehalt beziehen werden als beim bisherigen Landesrecht …

Ich kann die Kritik des Kollegen nachvollziehen; in der Tat stellt die Umstellung für den von ihm beschriebenen Personen kreis eine besondere Härte dar. Insofern ist mir die Äußerung in der Rede des synodalen Berichterstatters (er ist zugleich Landesbeamter) vor der Herbstsynode „Ich beneide Sie ehrlich um diese geplante Regelung“ zu undifferenziert –…“
„Aus der Pfarrvertretung“, vgl. S. 85f

Deutet der Pfarrverein der EKHN Defizite bei der Pfarrsoldung an? Vorstandsbericht des Vorsitzenden Dr. Martin Zentgraf

03/2016

Pfarrerinnen- und Pfarrerverein in der EKHN
Mitgliederversammlung am 16.02.2016
Vorstandsbericht Dr. Martin Zentgraf

Betreffend Pfarrbesoldung bzw. Verringerung des tatsächlich verfügbaren Einkommens:

„.. Immerhin ist auch daran zu erinnern, dass die
Verschiebung der Durchstufungen Richtung A 14 eine innerkirchliche Maßnahme in
finanziell schwierigerer Situation waren – eine Verschlechterung, die bisher noch nicht
rückgängig gemacht wurde, obwohl sich die finanzielle Lage der EKHN deutlich entspannt
hat. Während sich die wirtschaftliche Situation der Gesamtkirche bei den Vergütungen der
anderen Angestellten der EKHN durchaus auswirkt, ist dies bei den Pfarrerinnen und Pfarrern
nicht der Fall. Hinzu kommt, dass der Anteil der Einnahmen, der in der EKHN für unsere
Berufsgruppe ausgegeben wird, sich im Vergleich zu der Bedeutung und öffentlichen
Wahrnehmung dieser Gruppe für die Kirche, gering ausnimmt…“

Der vollständige Bericht.

EKHN/Beihilfe: Einschnitte bei den stationären Wahlleistungen: Kürzung des verfügbaren Einkommens um 230 € p.a.

Hess. Pfarrerblatt 6/2015, von Werner Böck

Verschlechterung der Beihilfe kommt überraschend

Am Reformationstag 2015 wurden die beihilfeberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN von einem Schreiben der Kirchenverwaltung überrascht. Leider ging es darin nicht um die Bedeutung des Gedenktages, sondern um eine „Änderung“ der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) mit gravierenden Folgen für die Pfarrerschaft: Denn die Einführung des so genannten „Wahlleistungseigenbeitrags“, der ab sofort Voraussetzung dafür ist, dass stationäre Wahlleistungen auch künftig beihilfefähig bleiben, bedeutet de facto eine Kürzung des verfügbaren Einkommens um 18,90 Euro pro Monat oder beinahe 230 Euro jährlich….

zum Beitrag, vgl. S. 172f

Die Einschnitte in die Pfarrgehälter bzw. die Leitungen gehen also – indirekt – weiter. Das schwarz-grün regiert Hessen geht  bei der Kürzung der Beamtenleistungen voran. Der EKHN folgt…

Der neoliberal formierte Staat baut u.a. auf diese Weise scheibchenweise den Mittelstand, das Rückgrat dieser Gesellschaft ab. Man muss kein Prophet sein, um die Fortsetzungen, etwa bei Kürzungen der Ruhestandsbezüge vorauszusehen.

Vielleicht erinnert sich der eine oder andere Teilnehmer an das jährliche Treffen des Pfarrvereins der EKHN im Jahr 2013. Dort posaunte ein Pfarrer, EKHN- und EKD-Synodaler, im Brustton der Überzeugung heraus, (weitere) Kürzungen der Ruhestandsbezüge seien ausgeschlossen. Und schon wird die Beihilfe angehoben. Der Kollege: Ein Beispiel für den Grad an Naivität in der  Organisation Kirche, die jetzt dem Wohnstift Augustinum von der Staaatsanwaltschaft München I in einem Gutachten bescheinigt wurde.

„Beihilfe-Skandal im Lande Hessen perfekt: Heimliche Beihilfe-Änderung für Beamte wird ohne vorherige Anhörung zum 01.11.2015 umgesetzt! Kirchenbeamte und PfarrerInnen betroffen.

11/2015

Wie vorher schon berichtet, wird zum 01.11.2015 die Hessische Beihilfeverordnung (§ 6 Abs. 1 HBeihVO ) geändert. Dadurch müssen die Beamte des Landes Hessen 18,90 Euro im Monat für die Wahlleistung Chefarzt und Zweibettzimmer selber bezahlen!

Die Schwarz-Grüne Landesregierung setzt den Beschluss zur Änderung des Beihilferechts für Beamte durch, ohne eine Anhörung zu ermöglichen!

Die Landesregierung will den Beamten die Möglichkeit offen halten, die bisherige Wahlleistungen durch eigene Versicherungsbeiträge weiter zu erhalten! Mehr dazu.

Beamten-Informationen:

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen eines Krankenhauses (Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) und von Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (Bayern). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden. Sieben Länder haben eigenständige Beihilferegelungen. Dennoch orientieren sich viele der entsprechenden Landesregelungen an den meisten Grundsätzen, die auch für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gelten. Deshalb kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden.
Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir auf dieser Website zusammen.

Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter www.beihilfe-online.de