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EKD

Pfarrdienstgesetz § 35 – Hintergründe der VELKD-Regelung

Hinsichtlich der 10 (Bayern: 15-)- Jahresbilanz hatte die EKD den Landeskirchen aufgrund konträrer Aufassungen eine Öffnungsklausel eingeräumt. Wie diese die VELKD ausfüllte und welchen Zumutungen sich dabei PfarrerInnen ausgesetzt fühlen, schildert Pfr. Dr. Eberlein im bayr. Korrespondenzblatt (s.u.). Über – durchaus interessante und aufschlussreiche – Hintergründe der Genese der bayrischen Lösung berichtet  in einem Leserbrief „Keine Sternstunde der Synode“ Pfr. Dr. Weber im folgenden Korrespondenzblatt 12/2012.

In der Ausgabe 01/2013 liest man nun:

Der Pfarrerausschuss wird in der Ev.-Luth Landeskirche Bayern im Verfahren einer Versetzung nach 15 Jahren auf einer Gemeindepfarrstelle wieder wie zuvor während der Geltung des VELKD-Pfarrergesetzes beteiligt wird (§ 35 Abs. 5 Satz 3 PfDAG).

 

Dr. Eberwein (s.o.): § 35 PfDAG eine wesentliche Neuerung: Bezüglich des Kirchenvorstands ist es jetzt nicht mehr nur so, dass dieser von sich aus(!) beratend und beschließend inititativ werden kann (und solches eben auch lassen kann). Er wird explizit dazu aufgefordert und muss ausdrücklich darüber befinden, ob der Pfarrer / die Pfarrerin nun gehen soll oder bleiben darf. Sein Antragsrecht wird nun mit einer Beratungspflicht gekoppelt: Du, der KV X, musst nun eine Sitzung abhalten, in der Du nicht wie sonst zusammen mit Deinem Pfarrer / Deiner Pfarrerin anstehende Dinge durchgehst, sondern über ihn bzw. sie zu befinden hast…

 

Ein Pfarrer /eine Pfarrerin, der/die vielleicht schon mehrmals Mitarbeiter für ihr langjähriges Wirken in der Gemeinde geehrt hat, ist im Fall eigenen langjährigen Wirkens an einem Ort einem Verfahren unterzogen, das nun keineswegs nach Wertschätzung und Ehrung riecht.

Von den Landeskirchentümern zum Bundeskirchentum

Das Gewicht des Regionalen und des Überregionalen in den deutschen evangelischen Landen einst und jetzt. Vortrag von Prof. Jürgen Kampmann, Universität Tübingen. vgl. Synodenthema „Anerkennung der EKD als Kirche“ der EKBO – Drucksache 15 in dieser Ausgabe von Wort-Meldungen.

Prof. Kampmann:

„Evangelische Kirche bedarf … konstitutiv einer lokalen Verortung – einer nationalen nicht. Dafür Sorge zu tragen, daß der zentrale Dienst der Kirche, derin Artikel 7 der Confessio Augustana beschrieben wird, lokal in rechter und verläßlicher Weise wahrgenommen wird, ist eine Aufgabe, die bisher stets regional hat bewältigt werden können.“

Lesen Sie den vollständigen Vortrag.

EKiR: Duisdorfer Thesen

Ein Arbeitskreis der Gemeinde Bonn-Duisdorf hat gegenüber dem Reformprozess der EKD und dem Impulspapier „Kirche der Freiheit“ folgende Forderungen aufgestellt:

1. Sprache des Evangeliums statt Sprache der Wirtschaft

2. Vielfalt von unten statt Vorgaben von oben

3. Vorrang der Inhalte statt Vorrang der Wirtschaftlichkeit

4. Belebung der Ortsgemeinde statt Konzentration auf regionale Zentren

5. Beteiligungskirche statt Servicekirche

Lesen Sie die Erläuterungen.

Wohin führt der Weg der EKD?

Ein kritischer Diskurs von Prof. Eberhard Mechels über das Impulspapier Kirche der Freiheit mit den Themen

  1. Eine positive Bilanz?
  2. Die Strategie der Geringschätzung und der Überforderung der Pfarrer und Pfarrerinnen. Die Abwertung der Ortsgemeinde
  3. Das Übel der Selbstsäkularisierung der Kirche

Kirche der Freiheit oder Kirche der Distanz?

Das Reformpapier ist gekennzeichnet durch einen Geist, der gezielt dem Geist der Mutlosigkeit und Verzagtheit entgegen wirken und die Chancen und Möglichkeiten der Kirche beherzt ausloten möchte.

Diese Leitintention ist ausdrücklich zu begrüßen und zu würdigen. Auf diesem Hintergrund benennt die Autorin Prof.in Isolde Karle, Bochum, in einem Beitrag drei kritische Punkte im Hinblick auf den konkreten Inhalt des Impulspapiers.

1. Kirche der Distanz

2. Veränderungspathos

3. Die Krise der Kirche – ein Managementproblem?

Zur Genese des Pfarrdienstgesetzes der EKD

Die zuständigen Gremien der EKD erstellten – nach jahrelanger Vorarbeit – einen ersten Entwurf: Stand 18. August 2009. Vom selben Datum stammt auch die erste amtliche Begründung zu diesem Entwurf. Darin hielten die EKD-Gremien noch am Jahrhunderte bewährten Grundsatz der Unabhängigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer fest. Sie sollten als Personen in Verkündigung und Seelsorge unabhängig sein…

Im Jahr 2010 dagegen ist dieser Grundsatz aufgegeben. Lediglich die Verkündigung soll unabhängig sein. Nur noch das Amt wird geschützt. Und das nicht einmal in vollem Umfang: Von allen Aufgabenfeldern des Amts nur die Verkündigung. Diese kleine Unabhängigkeitserklärung ist nur noch eine kleine Mauer vor der „beliebigen Versetzbarkeit“.

Lesen Sie den ganzen Beitrag von Rainer Mischke.