Stellungnahme zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrerzum Entwurf eines Kirchengesetzes zur gemeinsamen Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
„Grundsätzlich begrüßt der PV den Versuch der EKD mit diesem Kirchengesetz das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Gliedkirchen auf der Basis des Bundesrechts zusammen zu führen. Eine Reduzierung der vielfältigen Unterschiede und Problemstellungen, die sich in der differenzierten Gestaltungen dieses Rechts innerhalb der Gliedkirchen langfristig ergeben haben, wäre dabei wünschenswert. Doch lässt dieser Entwurf erkennen, dass auch in naher Zukunft der Weg zu einer einheitlichen Besoldung und Versorgung der Pfarrschaft – seit langem vom Verband evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland (Pfarrerverband) und einzelnen Pfarrvertretungen gefordert – unerreicht bleibt. Darauf lassen schon die vielfältigen Öffnungsklauseln, von denen auch die EKvW Gebrauch macht, schließen ( vgl. dazu die soeben verabschiedete „Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger“ vom 13. März 2014 -Kirchliches Amtsblatt 4/30.04.2014- und die Stellungnahme des PV zum Entwurf derselben vom 14.02.2014). So bleibt es bestenfalls bei einem gemeinsamen, allgemeinen Rahmen der Besoldung und Versorgung für diejenigen Kirchen, die es anwenden wollen. Wie damit das im Entwurf vorrangig angestrebte Ziel einer allgemeinen Anwendung von Bundesrecht erreicht werden soll, bleibt unklar. So wird das Gesetz in der vorgelegten Form mittelfristig nicht zu einer vergleichbaren und gerechteren Besoldungsstruktur innerhalb der einzelnen Gliedkirchen führen mit einem verbindlichen Grundgehalt ab dem Probedienst von A 13 und einer verbindlichen Höhergruppierung nach A 14 – immer wieder vom PV angemahnt und gefordert. Eine angemessene Alimentation – gerade im Vergleich zu anderen Landeskirchen – ist eine wesentliche Voraussetzung für die Attraktivität des Pfarrdienstes auch in Zukunft.“ Zur Quelle.
Vereinheitlichung und Amtsangemessenheit Pfarrbesoldung
Jahresbericht für die Mitgliederversammlung des Verbandes ev. Pfarrerinnen und Pfarrer in
Deutschland e.V., 23.9.2013 in Bad Herrenalb: „Dimensionen des Pfarrberufes“
„An einer Vereinheitlichung wird der Verband allerdings unbedingt festhalten, nämlich auf die amtsangemessene Pfarrbesoldung nach A 14. Im Vergleich mit anderen Beamten und deren Ausbildungen ist diese Einstufung unstrittig, auch wenn der Weg dorthin unterschiedlich ist und bestimmt auch bleiben wird. So ist es erfreulich, dass in Hannover die Besoldungsgruppe A 14 wieder eingeführt wird, allerdings erst ab dem 53. Lebensjahr. Es geht dabei sowohl um ein angemessenes Einkommen, als auch um ein ausgewogenes Gehaltsgefüge in den kirchlichen Ämtern…“ Zur Quelle.