Archiv für den Monat: März 2015

Was der IS Terror mit der Reformation gemein hat

Der Terror des sogenannten islamischen Staat mutet für viele als die Barbarei einer anderen Zeit an. Ein Rückfall in dunkle Zeiten des Mittelalters.

Doch dieser Eindruck täuscht, viele Aspekte des Systems sind Teil der Modernde. Die Vorstellung einer Utopie, die sich im Akt etabliert ist etwas neues. Sie passt in die Kommunikationswege unserer Zeit. Die Teilhabe an dem Terror und der Zerstörung in sozialen Netzwerken ist eine instant sichtbare Machtdemonstration.

Vieles was im Machtbereich des Terrorkalifats geschieht hat parallelen zur fehlgeleiteten Splittergruppen der Reformation. Damit sind sie Teil der Neuzeit und unseren Impulsen und Logiken nicht so weit entfernt, wie wir es gerne hätten. Apokalyptische Naherwartung, Bilderstürme und die zwangsweise Errichtung eines vermeintlich gottgefälligen Lebens durch Terror sind auch Konzepte einiger Reformatoren gewesen.

In der Welt schreibt Richard Herzinger, „Was der IS Terror mit der Reformation gemein hat“.

Der Artikel ist lesenswert. Denn der Islam hat kein Monopol auf fehlgeleitete Eiferer.

Norbert Blüm: „Die Rente ist den Finanzhaien ausgeliefert worden“

14. Januar 2014, Interview der Aachener Zeitung


Die Rente ist sicher… Sie würden ihn heute also nicht mehr wiederholen?

Blüm: Natürlich nicht. Unser Rentensystem ist in den vergangenen Jahren systematisch ramponiert worden. Je mehr es dem Kapitalmarkt ausgeliefert wird, desto größer sind die Risiken für die Menschen. Ich verteidige nach wie vor das alte, umlagefinanzierte Rentensystem. Es ist das sicherste, was wir bieten können. Es hat in den vergangenen hundert Jahren zwei Weltkriege überstanden, eine Inflation und auch die Währungsreform. Von der Privatversicherung lässt sich das nicht behaupten. Deren vergangene hundert Jahre waren hundert Jahre gebrochener Versprechungen.

Wegen des Satzes und Ihrer Haltung sind lange Zeit Kübel voll Häme und Spott über Sie ausgeschüttet worden.

Blüm: Damit muss ein Politiker leben. Aber ich wusste, dass ich Recht hatte. Vielleicht haben das andere damals nicht gesehen. Wer dies allerdings jetzt immer noch anzweifelt, der muss die vergangenen zehn Jahre auf einem Eisberg verbracht haben. Weltweit taumeln die kapitalgedeckten Rentensysteme. Von einst 130 000 US-amerikanischen Pensionsfonds haben gerade einmal 36 000 die Finanzkrise überlebt. Die anderen sind weg vom Fenster. Wenn mit unserer staatlichen Rentenversicherung Ähnliches passiert wäre, hätte die „Bild“-Zeitung vierzehn Tage lang auf Sonderseiten getobt. Zum Interview.

Die 7 Irrtümer zur Beamtenversorgung

eingestellt: 03/2015

Quelle: Deutscher Beamtenbund

Irrtum 1:
Die Pension ist doppelt und dreifach so hoch wie die Rente.

Irrtum 2:
Durchschnittspension und -rente sind direkt vergleichbar.

Irrtum 3:
Die Pension beträgt 71,75 oder 75 Prozent des
durchschnittlichen Bruttogehalts der letzten drei Jahre.

Irrtum 4:
Bei Pension und Rente fallen keine oder gleich hohe Steuern an.

Irrtum 5:
Krankenversicherungskosten der
Pensionäre werden nicht berücksichtigt.

Irrtum 6:
Keine wirkungsgleiche Übertragung der
Rentenreformen auf die Beamtenversorgung.

Irrtum 7:
Die Pensionsausgaben steigen explosionsartig
bis zum Jahr 2050.

Aufbau der Darstellung: Irrtümer, Richtigstellungen und anschließende Erläuterung der Faktenlage.

Irrtum 1:
Die Pension ist doppelt und dreifach so hoch wie die Rente

Falsch:
Die Pensionen liegen doppelt und dreifach so hoch wie die Renten. Erstes
Beispiel ist die Studie des DIW (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung)
von Januar 2010: Pensionsansprüche haben einen Gegenwartswert von
400.000 Euro, Rentenansprüche aber nur von 200.000 Euro. Zweites Beispiel
BDA (Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände) aus dem Jahr 2004: Die
durchschnittliche Pension entspricht dem Dreifachen einer Durchschnittsrente.

Richtig:
Nur ein Vergleich von aktuellen Nettopensionen mit aktuellen Nettogesamt-
renten (aus gesetzlicher Rente und Betriebsrente) macht Sinn. Bei einem
solchen fairen Vergleich errechnet sich beispielsweise ein finanzielles Plus von 6
bis 16 Prozent (bei 40 Beschäftigungsjahren) je nach Familienstand zu Gunsten
der Pension, sofern ein monatliches Bruttoendgehalt von 3.000 Euro und die
Zusatzrente im öffentlichen Dienst für einen Rentner des Jahrgangs 1945
zugrunde gelegt wird. Bei 45 Beschäftigungsjahren schmilzt der finanzielle
Vorsprung bei der Nettopension gegenüber der Nettogesamtrente auf 2 bis 4
Prozent…

Die komplette Darstellung.

Entwarnung für Papst-Angestellte: die Pensionen sind sicher.

20/02/2015 

Die Deckung des vatikanischen Pensionsfonds beträgt 95 Prozent, teilte der Verwaltungsrat des Fonds an diesem Freitag mit. Es bestehe ein „grundlegendes Gleichgewicht“ zwischen den verfügbaren Mitteln und den Verpflichtungen gegenüber heutigen und zukünftigen Ruheständlern. Das sei verschiedenen Eingriffen zu verdanken, die das Staatssekretariat gebilligt habe, so die Erhöhung des Pensionsalters um zwei Jahre auf 67 Jahre für Laien und 72 Jahre für Priester und Ordensleute; beide Altersgrenzen gelten im Vatikan seit jeher für Männer wie Frauen gleichermaßen… Mehr dazu.

Hinduismus: Erstmals fünf Frauen zu Priesterinnen geweiht

Erstellt: 25.02.2015

Hinduismus/ Im Berner Hindu-Tempel des Vereins Saivanerikoodam wurden Anfang Februar erstmals fünf Frauen zu Priesterinnen geweiht.

…Im Rahmen der offiziellen Tempeleinweihung vom 1. Februar findet ein ganz besonderes Ereignis statt. Erstmals werden Frauen zu Priesterinnen geweiht. Eine von ihnen ist Tharmaseelan Kalamathy…

Sasikumar Tharmalingam erklärt: «Wir leben in der Schweiz und wollen unsere Religion den neuen Verhältnissen anpassen.» Er und seine acht Berner Mitpriester würden sich auf die Heiligen Schriften, die Veden, stützen. Gemäss diesen hätten Frauen schon in alter Zeit als Priesterinnen Rituale durchgeführt. … Zum Artikel.

Steuerzahler finanzieren private Vermögen

03/2015

Es heißt, Griechenland habe 240 Mrd. € Hilfen erhalten. Gerettet wurden damit aber nur die privaten Banken, Versicherungen und Investmenthäuser. Ihnen gehörten 2009 fast alle griechischen Staatsanleihen. 2012 – drei Jahre danach – sind diese Schulden fast gänzlich auf uns europäische Steuerzahler übertragen! Wir haben dadurch etwa 300 Mrd. € Schulden mehr. Dafür wurden viele reiche Griechen reicher und Hedgefonds, Banken, reiche Privatanleger vor jeglichen Verlusten bewahrt. Aus milliardenschweren „Hilfen“ der Steuerzahler sind private Vermögen geworden. Der ansonsten neoliberale Wirtschaftswissenschaftler Hans-Werner Sinn hat ausgerechnet, dass die Fortsetzung der Rettungsschirmpolitik sicher im Interesse der großen Finanzinstitute und der 5% reichsten Individuen der Welt ist. Aber selbst die Bürger der wirtschaftlich stärksten Länder der EU werden um ihre Altersversorgung bangen müssen. Doch Hauptsache, „die Märkte atmen auf“. Mehr dazu.

„Wir machen Witze über Katholiken. Das ist kein Problem, weil die Katholiken wissen, dass wir sie mögen.“

02/2015

Die normalen Verhältnisse auf den Kopf stellen

Narrenfreiheit das ganze Jahr über genießt Pfarrer Hans-Joachim Greifenstein vom Babenhäuser Pfarrerkabarett. Welche Konsequenzen hat es, wenn er seine Meinung sagt, ohne ein Blatt vor den Mund zunehmen? Gehören dazu auch Witze über andere Religionen?…

Zum Interview mit Pfr. Hans Greifenstein.

Lutherischer Konvent in der EKiR stimmt Wormser Wort zu.

Der Lutherische Konvent im Rheinland ist eine Gemeinschaft evangelisch-lutherischer Christen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland. Der Konvent wurde während des Kirchenkampfes am 29. Dezember 1936 gegründet. Er ist Mitglied in der Lutherischen Arbeitsgemeinschaft in Deutschland.

Wie Idea (Idea Spektrum 05.03.2015, S. 40) berichtet, stimmt der Konvent dem Wormser Wort zu. Dort heißt es: „Der Lutherische Konvent im Rheinland hat sich auf seiner Frühjahrstagung in BOnn dem kirchenkritischen Wormser Wort angeschlossen. Wie ihr Vorsitzender Pfr. Winfried Krause sagte, hält der Konvent die Abbau- und Umbauprozesse in der EKD und in der rheinischen Kirche für bedenklich…“

Nach Publik Forum berichtete damit auch Idea über die Erklärung. Anzumerken ist, dass bei der Berichterstattung bei Idea der Satz „Kommunikation des Evangeliums“ der 1. These des Wormser Wortes (vgl. dazu etwa Prof. Christian Grethlein „Praktische Theologie“) ersetzt wird durch „Verkündigung des Evangeliums“. Das ist ein deutlicher Unterschied, der bei einer professionellen Berichterstattung nicht passieren sollte. F.S.

EKiR: Massiver Eingriff in die Finanzhoheit. Haushalte sind ab 2016 genehmigungspflichtig.

03/2015, von Hans-Jürgen Volk

Bei den Veränderungen der Verwaltungsordnung, die die Kirchenleitung Ende November 2014 beschlossen hat, handelt es sich um den wohl massivsten Eingriff in unsere Kirchenverfassung seit Jahren. Ab dem Haushaltsjahr 2016 muss jeder kirchliche Haushalt vom übergeordneten Leitungsgremium genehmigt werden. In Frage steht die Genehmigung wenn eine „Gefährdung des Haushaltsausgleichs“ vorliegt. Ein Indiz hierfür soll die geplante Rücklagenentnahme sein.
Nun hat die „Verordnung über das kirchliche Finanzwesen der Ev. Kirche im Rheinland“ (KF-VO) vom 26. November 2010 bereits 4 Veränderungen erfahren. Die 5. Modifikation vom November 2014 (veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt vom 17. Dezember 2014) hat erhebliche Folgen für das Verhältnis der unterschiedlichen Ebenen kirchlichen Lebens. Nach der bisherigen Fassung der KF-VO wurde ein Haushalt durch Beschluss des Leitungsgremiums rechtswirksam. Im Raum stand der Gedanke eines „Haushaltssicherungskonzepts“, dass erst dann von der nächst höheren Leitungsebene entwickelt werden sollte, wenn der Haushalt einer kirchlichen Körperschaft dauerhaft in eine Schieflage gerät und das eigene Leitungsorgan keine nachhaltigen Lösungen entwickelt. Auch dies war umstritten und wurde als Eingriff in die Kompetenzen eines Presbyteriums oder eines Kreissynodalvorstands vielfach abgelehnt, ist aber im Gegensatz zur jetzt von der Kirchenleitung beschlossenen Regelung vergleichsweise moderat. Nunmehr wird Haushaltssicherung durch aufsichtliche Intervention der nächst höheren Leitungsorgane verstetigt.

Top-Down – „Aufsicht“ wird großgeschrieben
Aufmerken lassen muss bereits der deutlich erweiterte § 11 der KF-VO zum Stichwort „Aufsicht“. Kam die alte Fassung mit 2 Abschnitten aus, sind es nunmehr 7. Am klarsten deutet der neue 4. Abschnitt den bevorstehenden Kulturwandel in der EKiR an: „Aufsicht ist die bewusste Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber den der Aufsicht unterliegenden kirchlichen Körperschaften, mit dem Ziel, auf die Einhaltung von Recht und Gesetz sowie auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns zu achten. Sie wird präventiv durch Anzeige und Genehmigungsvorbehalte sowie die von den Leitungsorganen zu bestimmenden internen Kontrollsysteme ausgeübt. Nachträglich wird Aufsicht durch Beanstandungen, die Aufhebung von Beschlüssen sowie äußerstenfalls durch Ersatzvornahme wahrgenommen.“ Deutlich wird, dass die Autonomie der 1. Ebene – dort, wo Kirche in Gemeinden, Einrichtungen und Werken mit ihrer Arbeit in direktem Kontakt mit Menschen steht – drastisch reduziert und die Interventionsmöglichkeiten des übergeordneten Leitungsorgans deutlich erweitert werden. Aufsicht erhält nunmehr einen präventiven Charakter, was nicht nur die Interventionsmöglichkeiten der nächsthöheren Leitungsebene verstetigt und erweitert, sondern insgesamt die Gestaltungsräume der 1. Ebene einengt. Die Vorstellung einer klaren Hierarchie geht aus dem 5. Abschnitt von § 11 der KV-VO hervor: „Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, sich über alle ihrer Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten, dazu Berichte und Unterlagen anzufordern, an Ort und Stelle zu prüfen und den ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen Weisungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erteilen.“ Die früheren Beteuerungen, dass mit der Einführung des NKF ebenübergreifende Interventionen ausgeschlossenen seien, sind damit gegenstandslos. In Zukunft sind Kreissynodalvorstände berechtigt, Presbyterien Weisungen zu erteilen. Das Gleiche gilt im Blick auf Kirchenkreise, denen die landeskirchliche Ebene mit fürsorglicher Aufsicht in Zukunft in präventiver und damit permanenter Weise begegnen kann.

Die wichtigsten Änderungen im Haushaltsrecht
Die Änderungen der KF-VO markieren den endgültigen Bruch mit der Tradition einer basisorientierten, kollegialen und mitunter auch solidarischen Kirche, die die EKiR trotz aller Mängel in der Vergangenheit war. Gewählte Leitungsgremien mutieren konzernmäßig immer stärker zu „Aussichtsorganen“. Der zentrale Satz bezogen auf das Haushaltsrecht findet sich im § 78 der neuen KF-VO: Der Haushalt „ist vor Beginn des Haushaltsjahres dem jeweiligen Aufsichtsorgan zur Genehmigung vorzulegen“.
Im neugefassten § 77 werden die Kriterien benannt, die bei der Genehmigung von Haushalten zu beachten sind. Der entscheidende Punkt ist die „Gefährdung des Haushaltsausgleichs“. Diese liegt vor, wenn:
„1. die Bilanz gemäß § 68 Absatz 4 Nr. 1 ein negatives Reinvermögen enthält, oder
2. die mittelfristige Finanzplanung in mindestens einem Jahr nicht ausgeglichen ist, oder
3. der Haushaltsausgleich nur durch Entnahme von Rücklagen, der Erhöhung der Umlagen oder der Minderung des Vermögensgrundbestands erreicht werden kann, oder
4. die Jahresabschlüsse der Vorjahre eine negative Entwicklung des Haushaltes erwarten lassen.“
In einem Schreiben aus der Finanzabteilung des Landeskirchenamtes vom 11.12. 2014 an die Gemeinden und Kirchenkreise der EKiR wird erläutert, wie mit dem Tatbestand einer Gefährdung des Haushaltsausgleichs umzugehen ist: „Als Basis wird die Genehmigungspflicht der Haushalte festgelegt und als Regelungswerkzeug die Versagung der Genehmigung bzw. die Genehmigung mit Auflagen eingeführt, sofern der Haushaltsausgleich gefährdet ist. Ein Indiz für die Gefährdung des Haushaltsausgleich ist die geplante Rücklagenentnahme.“ Hierbei gesteht man offenbar Rücklagenentnahmen dann zu, wenn es sich um Investitionen handelt, für die Mittel angespart wurden. Eine geplante Rücklagenentnahme zum Haushaltsausgleich ist dagegen in Zukunft nicht mehr zulässig.
In § 78 wird der Aktionsrahmen benannt, der den übergeordneten Leitungsorganen im Falle einer Gefährdung des Haushaltsausgleichs zur Verfügung steht. In Absatz 4 heißt es: „Im Falle der Gefährdung des Haushaltsausgleichs kann die Genehmigung mit einer Auflage oder Bedingung verbunden werden.“ In Absatz 5 wird weiter formuliert: “ Ist der Haushaltsausgleich nicht zu erreichen, ist die Genehmigung mindestens mit der Auflage zu verbinden, dem Aufsichtsorgan bis spätestens zum 30. Juni des Planjahres einen Plan vorzulegen, der erkennen lässt, dass der Ausgleich des Haushaltes innerhalb eines festgelegten Zeitraumes wieder erreicht werden kann (Haushaltskonsolidierungsplan). Die Entscheidung über dessen Genehmigung muss durch das Aufsichtsorgan bis zum 30. September erfolgt sein.“
Seit der NKF-Einführung gibt es zahlreiche kirchliche Körperschaften, in denen sich die Beschlussfassung über Haushalte erheblich verzögert und mit Beginn eines Haushaltsjahres kein rechtsgültiger Haushalt vorliegt. Welche Konsequenzen dies hat, ist im § 80 der KF-VO unter der Überschrift „Vorläufige Haushaltsführung“ geregelt. Die Kernaussage: „Ist der Haushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres nicht beschlossen (haushaltslose Zeit), so darf die kirchliche Körperschaft ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, die erforderlich sind, um die notwendigen Aufgaben weiterzuführen und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.“
Diese Neureglungen haben zur Folge, dass unsere Kirche insgesamt schwerfälliger, bürokratischer und hierarchischer wird. Unschwer lässt sich erkennen, dass durch den folgenschweren Zwischenschritt der Genehmigungspflicht sich der Zeitraum bis zur Rechtswirksamkeit eines Haushalts erheblich dehnt – bei einer „Gefährdung des Haushaltsausgleichs“ bis weit ins neue Haushaltsjahr hinein. In Zukunft werden wohl vielfach Gemeinden und Kirchenkreise die wenig befriedigende Erfahrung machen müssen, was es heißt, eine „haushaltslose Zeit“ zu überstehen. Erneut kommen erhebliche Belastungen auf die Verwaltungen und insbesondere die Kreissynodalvorstände zu, was den Kostenaufwand für Verwaltung und Organisation zu Lasten der kirchlichen Arbeit mit Menschen weiter steigern dürfte.

Bewertungen
Was mit der „Haushaltskonsolidierung“ auf der Ebene der Landeskirche begonnen hat, soll nun offenbar auf dem Verordnungswege bis hin zu kleinsten Kirchengemeinde vor Ort durchgedrückt werden: ein Leitungshandeln, das sich in fataler Einseitigkeit an Finanzgrößen orientiert, Menschen immer mehr aus dem Blick verliert und sich trotz deutlich steigender Kirchensteuereinnahmen einem für die kirchliche Arbeit schädlichen Finanz- und Spardruck hingibt. Folgendes ist darüber hinaus anzumerken.
1. Der Finanzdruck ist hausgemacht und von einigen Akteuren gewiss auch gewollt, da man der Ansicht ist, nur so strukturelle Veränderungen durchsetzen zu können. Die gleiche Kirchenleitung, die sich jetzt Kirchenkreise und Gemeinden mit fiskalischer Strenge zur Brust nehmen will, hat vor kurzem erst wenig kostenbewusst auf dem Verordnungsweg die teure Verwaltungsstrukturreform auf den Weg gebracht. Die landeskirchliche Ebene hat ebenfalls durch die immer komplexere und kostenintensive NKF-Implementierung die Verantwortung dafür, dass viele Kirchenkreise am Rand der finanziellen Handlungsfähigkeit stehen. Angesichts dessen, dass man Kirchenkreisen und Gemeinden außerordentlich kostenaufwendige Aufgaben zuschustert, wirken die Änderungen der KF-VO perfide und destruktiv.
2. Seit Jahren planen zahlreiche Kirchenkreise und Gemeinden mit Rücklagenentnahmen zum Haushaltsausgleich. Dennoch konnten sie vielfach – jedenfalls bis zur Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform – ihre Rücklagensituation sogar stetig verbessern. Der Grund: die in der letzten Zeit sogar noch gewachsene Diskrepanz zwischen den Planungsvorgaben der Landeskirche und dem tatsächlichen Ergebnis. Die Zahlen für das Haushaltsjahr 2014 belegen dies einmal mehr. Planungsgrundlage war ein Betrag von 585 Mio. €, das Ergebnis liegt bei einem Netto-Kirchensteueraufkommen von tatsächlich 655 Mio. € – also ca. 70 Mio. € mehr als geplant, was einer Abweichung von fast 12% entspricht. Wer hier von „unerwarteten Mehreinnahmen“ spricht, wie es der Finanzchef der EKiR Bernd Baucks gerne tut, muss erklären, welche überraschenden ökonomischen Effekte diese Mehreinnahmen verursacht haben. Dies wird jedenfalls im Blick auf die zurückliegenden Haushaltsjahre nicht gelingen, denn seit Jahren haben wir eine sehr solide Beschäftigungssituation, in letzter Zeit eine wenig überraschende positive Lohn- und Gehaltsentwicklung und ein eher moderates Wirtschaftswachstum. Wenn unter stabilen ökonomischen Rahmenbedingungen bei kaum spürbaren Veränderungen im Steuerrecht eine derartige Diskrepanz zwischen Planung und Ergebnis auftritt, handelt es sich eben nicht um „unerwartete Mehreinnahmen“, sondern um eine Fehlplanung. Kirchenkreise und Gemeinden zum Ernstnehmen dieser fragwürdigen Planungsgrundlagen verdonnern zu wollen, ist eine Zumutung! Wünschenswert wären in der Tat Planungsgrundlagen der Landeskirche, die man wieder ernst nehmen kann, wo also die Abweichung zwischen Planung und Ergebnis nicht bei 12% und mehr liegt sondern zwischen tolerablen 2-3%.
3. Es wird Regionen in unserer Landeskirche geben, in denen es kirchlichen Körperschaft gelingt, bereits trotz dieser offenkundigen Mängel bereits bei der Planung ausgeglichene Haushalte vorzulegen. Es handelt sich hierbei um ökonomisch starke Gebiete mit geringen Gemeindegliederverlusten und sogar wachsenden Gemeindegliederzahlen. Die Mehrzahl der Kirchenkreise vor allem in den strukturschwachen Regionen sind in einer völlig anderen Situation. Hier sinken die Gemeindegliederzahlen auf Grund der ökonomischen Schwäche teilweise drastisch. Steigende Kirchensteuereinnahmen kommen hier kaum an, da sich die Verteilung von Finanzmitteln beim übersynodalen Finanzausgleich an der Anzahl der Gemeindeglieder orientiert. Die Veränderungen der KF-VO erhöhen hier, wo Solidarität nötig wäre, den Druck in unerträglicher Weise.

Studie zur Kirchenmitgliedschaft in der Schweiz. Interview dazu mit dem Religionssoziologen Jörg Stolz.

Forschung/ Die Volkskirche hat es in Zeiten der Ich-Gesellschaft schwer. So lautet das Fazit einer Studie, in welcherder Religionssoziologe Jörg Stolz die Glaubenslandschaft Schweiz durchleuchtet.

? In welche Richtung müssten die Reformen gehen?
Stolz: Längerfristig ist die Kirche nur überlebensfähig, wenn die Leute sich sagen können: Kirche bringt mir persönlich etwas. Das ist nun mal der Tarif in der individualisierten Gesellschaft, wo jeder und jede sich fragt: Was kostet es mich, was nützt es mir?

? Erstaunlich ist aber, dass laut Ihren Forschungsergebnissen nur die wenigsten Kirchen distanzierten an einen Austritt denken. Eine Restverbundenheit scheint zu spielen.
Stolz: Ja, viele Distanzierte sagen sich heute noch: Ich selbst brauche zwar die Kirche nicht, aber sie tut ja Gutes für andere, ist sozusagen ein solidarisches Hilfswerk für Menschen am Rand der Gesellschaft. Darum unterstütze ich sie weiterhin mit der Kirchensteuer. Werden das deren Kinder auch noch sagen? Ich bezweifle es. Die säkulare «Drift» weg von der Kirche nimmt von Generation zu Generation zu. Zudem steht die Kirche auch auf dem Gebiet der Solidarität in Konkurrenz zu diversen weltlichen Hilfswerken…. Zum Intverview.