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Basis-Mitwirkenden-Ebene

EKBO: Auflösung des Gemeindekirchenrates (Kirchenvorstand/Presbyterium) der Gemeinde Alt-Schöneberg/ Berlin durch die EKBO von Kirchengericht für nicht statthaft befunden

02/2016, von RA Georg Hoffmann, Berlin

Der Gemeindekirchenrat von Alt-Schöneberg wurde auf Wunsch des Kirchenkreises von der Kirchenleitung aufgelöst, um offenbar die bisherigen Gemeindetraditionen ohne Einhaltung demokratischer Verfahren beseitigen zu können. Der Kirchenkreis setzte einen Bevollmächtigtenausschuss ein, der die Gemeindetraditionen nach Beteiligung der Gemeinde durchaus richtig wie folgt beschrieb: „Inhaltlich war die Gemeinde über lange Zeit bestimmt durch die liturgische Tradition der Michaelsbruderschaft, ökumenische Zusammenarbeit (Alt-Katholiken, internationale Gemeinden) und eine Kirchenmusik mit berlinweiter Ausstrahlungskraft.“ In einem vom Bevollmächtigtenausschuss betriebenen Pfarrstellenbesetzungsverfahren entschied sich das Konsistorium aber trotz des zuvor zitierten, den Traditionen entsprechenden Ausschreibungstextes für eine Pfarrerin, die nicht für diese Traditionen steht und sich bereits dicht vor dem Ruhestand befindet, obwohl es einen jüngeren Bewerber gab, der für die Traditionen gestanden hätte. Die besonderen Gottesdiensttraditionen sind inzwischen auch ohne weitere Diskussion beseitigt worden.

Vor der Auflösung des Gemeindekirchenrates hatte sich der Kirchenkreis darum bemüht, die Ältesten zum Rücktritt zu bewegen, um einen Neuanfang nach den Wünschen des Kirchenkreises zu ermöglichen. Da dieses Vorhaben misslang, erfolgte die Auflösung des Gemeindekirchenrates. Gegen diese klagten die verbliebenen Ältesten vor dem Verwaltungsgericht der EKBO. Das Konsistorium ging davon aus, dass eine solche Klage nicht statthaft sein würde.

Im Gerichtstermin am 25. Januar 2016 wies das Kirchengericht aber darauf hin, dass es die Klage für statthaft halte und dass an der Rechtmäßigkeit der Auflösung des Gemeindekirchenrates erhebliche Bedenken bestünden, da nicht erkennbar sei, dass die Kirchenleitung sich des ihr zustehenden Ermessens überhaupt bewusst gewesen war. Wegen des damit einhergehenden Ermessensausfalls wäre der Bescheid aufzuheben. Das Kirchengericht sehe dringenden Bedarf für strukturierte und moderierte Gespräche zwischen den Mitgliedern des Bevollmächtigtenausschusses, dem Kirchenkreis und den Ältesten. Auf Anraten des Gerichts erklärte das Konsistorium, dass es darauf hinwirken werde, dass die Kirchenleitung auf ihrer nächsten Sitzung am 26. Februar 2016 den Auflösungsbescheid aufhebt. Außerdem befürwortete es die vom Kirchengericht für notwendig erachteten Gespräche, womit die Ältesten ebenfalls einverstanden sind.

Dieser Versuch von Landeskirche und Kirchenkreis, nicht stromlinienförmige Besonderheiten einer Kirchengemeinde abzuschaffen, ohne miteinander reden zu müssen und demokratische Verfahren einzuhalten, ist damit zunächst wohl gescheitert.

 

„Schockiert hat mich der Finanzbericht der Kirchenleitung“. Aus dem Präsesblog der EKiR.

22. Januar 2016, von Gerhard Niemeyer

Schockiert hat mich der Finanzbericht der Kirchenleitung, vorgelegt von Herrn OKR Bernd Baucks.
Er sagt nicht mehr und nicht weniger, als dass den Gemeinden in der EKiR weitere Kompetenzen genommen werden sollen und die presbyterial-synodale Ordnung schon in der Vergangenheit schon nicht mehr gegolten hat….

Zum Kommentar.

Mehr Flexibilität ist möglich. Auf der Landessynode Württemberg wird eine neue Gemeindeform beschlossen: Die „Verbundkirchengemeinde“

12/2015

Das kirchliche Gesetz zur Änderung der Kirchengemeindeordnung und anderer Gesetze wurde von der Landessynode nach einer harmonischen Aussprache einstimmig angenommen. Somit können sich künftig Kirchengemeinden zu einer Verbundkirchengemeinde zusammenschließen. Diese Möglichkeit erscheint vor allem für kleinere Gemeinden attraktiv. Als „Verbundkirchengemeinde“ wird eine Sonderform der Gesamtkirchengemeinde bezeichnet. In Verbundkirchengemeinden werden die verbundenen Kirchengemeinden einerseits selbständig bleiben, andererseits aber eng zusammen arbeiten….

vgl. S. 8

Die Folgen der Pfarreifusionen. Befragung der Mitarbeiter in XXL-Gemeinden durch die Katholische Arbeitsstelle für missionarische Pastoral.

11/2015, von Hartmut Meesmann aus: Publik-Forum 22/2015 vom 20.11.2015, :

Werden die Gemeinden nach einem Fusionsprozess vielfältiger, bunter, kreativer? Die Katholische Arbeitsstelle für missionarische Pastoral hat Mitarbeiter in solchen XXL-Pfarreien befragt. Das Ergebnis ist ernüchternd

Erstaunt stellten die Mitarbeiter der Erfurter Arbeitsstelle fest, dass die meisten Befragten erst durch die Studie angeregt wurden, darüber nachzudenken, wofür diese ganzen Fusionsprozesse eigentlich gut sein sollen. Die Grundfrage, wofür die Kirche da sei, werde fast nirgends thematisiert. Die Debatte um Strukturen verhindert die Auseinandersetzung mit Inhalten.

Durch die Schaffung großer Räume würden die Pfarreien vielfältiger, kreativer, bunter, lautet ein häufiges Argument für die XXL-Struktur. Dahinter steht die Vision einer Netzwerk-Kirche, einer »Gemeinschaft von Gemeinschaften«. Doch bislang scheint diese Vision nicht recht zu zünden. Die ernüchternde Analyse eines Pastoralplaners: »Der Mehrwert dieser Zusammenführungen wird erhofft, aber nicht erlebt.«

Zum Artikel.

Braunschweigische Landeskirche: Beschluss zur Schaffung von Gestaltungsräumen geht an „Wirklichkeit der Kirchengemeinden nicht haarscharf, sondern meterweit vorbei.“

10/2015, Die Kolchos-Synode im Mai 2015

von Dietrich Kuessner

aus: Alternatives aus der/ für die Braunschweiger Landeskirche

Kirche von Unten Nr. 137 – August 2015

Die Landeskirche soll sich laut Gesetz vom 15. Juli 2015 regional in Gestaltungsräume aufgliedern, diesen wird eine Anzahl von Pfarrerinnen und Pfarrern zugeteilt, die von den jeweiligen Pröpsten in den Gestaltungsräume verteilt werden. Das ist eine undankbare Aufgabe von Mangelverwaltung, denn es schrumpfen nicht nur die Gemeinden mitgliedermäßig, sondern es bleiben auch die Pfarrerinnen und Pfarrer aus. Sie fehlen schon jetzt an allen Ecken und Kanten. Das Problem der Landeskirche sind nicht schrumpfende Kirchengemeinden vor allem auf dem Lande, sondern die auffälligen Vakanzen auf dem Lande. Großmundig wird seit Jahren verbreitet, man wolle durch neue Maßnahmen gerade die Versorgung auf dem Lande gewährleisten. Die Wirklichkeit beweist das Gegenteil.
Ende Mai beriet nun die Landessynode über den vorgelegten Gesetzestext, nicht darüber, wie man den Vakanzen zu begegnen gedenke. Der Bischof meinte in seinem ersten Bischofsbericht, die Vakanzen machten ihm Sorge. Das ist zu wenig…  Zum Synodenbericht.

Nordkirche: Aufregung auf dem Land: Pfarrstellen sollen wegfallen. Werden einer kranken Kirche „immer mehr Körperteile amputiert“?

vom 29. April 2015, Schleswiger nachrichten

HAVETOFT | Die vielen kleinen Kirchengemeinden in Angeln haben Angst. Angst davor, dass sie künftig ohne Pastor dastehen. Denn im Zuge der geplanten Einrichtung von „Gemeindlichen Handlungsräumen“ könnten der ländlichen Region zwischen Kappeln, Schleswig und Flensburg mit ihren insgesamt 40 Kirchen künftig statt 27,5 nur noch 20 Pfarrstellen zustehen. So steht es in der ersten Übersicht, die die Leitung des Kirchenkreises auf einer kircheninternen Informationsveranstaltung zum Thema in Havetoft vorgestellt hat…

Pastor Hergen Köhnke aus Kropp rechnete in Havetoft vor, dass nur gut 25 Prozent der Kirchensteuereinnahmen als Gemeindezuweisung (14 Prozent) und Gemeindepfarrstellen (11,8 Prozent) vor Ort ankämen. Er verglich die Kirche mit einem kranken Patienten, dem immer mehr Körperteile amputiert werden. „Eine Amputation des Beines – 20 Prozent der Gemeindepfarrstellen – spart drei Prozent der kirchlichen Ausgaben ein. Selbst mit der Amputation aller Gemeindepfarrstellen käme man nicht über einen Kürzungsbetrag von zwölf Prozent hinaus… Zum Artikel.

 

Leserbrief zum Artikel von Rudolf Schlüter

Betr.: „Kirche gibt die ländliche Region auf“ 3.5.2015

Um das Jahr 1300 steht die kirchliche Organisation in Angeln mit über 40 Kirchen und Pfarreien. Und daran hat sich in den nächsten 700 Jahren sehr wenig geändert. Ein Erfolgsmodell sollte man meinen. Aber die Kirchenleitung sieht das anders. Die Organisation soll grundlegend verändert werden. Man erfindet die „Gemeindlichen Handlungsräume“. Schon diese Wortschöpfung lässt bürokratisches und verwaltungstechnisches Denken erkennen. Es geht nicht mehr um Seelsorge, eigentlich Markenzeichen der Kirche, sondern um den Aufbau einer hierachischen und bürokratischen Struktur. Es wird amputiert, wie es so schön im Artikel ausgedrückt wird. Alle sogenannten Reformen der letzten Jahre haben gezeigt, sie waren nicht effektiv. Das wird von der Kirchenleitung aber nicht zugegeben, sondern man versucht die nächste Reform. Aber ohne das Fußvolk mit einzubinden. Begründet wird diese Reform mit schwindenden Einnahmen und Mitgliederzahlen. Davon wird seit Jahren geredet, aber die Einnahmen sind in den letzten Jahren sehr gestiegen.
Wenn Pröpstin Lenz-Aude vom Guten Hirten gesprochen hat, dann sei sie hier daran erinnert, dass der Gute Hirte das 100. Schaf sucht, also Seelsorge betreibt.
Mit der Schaffung der „Gemeindlichen Handlungsräume“ wird nicht nur meiner Meinung nach die Seelsorge heruntergefahren. Das kann es doch wohl nicht sein. Der hl. Ansgar dreht sich im Grabe herum, wenn er von diesen Plänen in seinem Missionsbezirk erfährt. Er hat sich nicht träumen lassen, dass sein Bistum ein Koloß der Verwaltungshierachie wird. Es sei daran erinnert, dass „er den Blinden Auge, den Lahmen Fuß und den Armen ein wahrer Vater sein wollte“. Das heißt aber bei den Menschen zu sein, das Leben mit ihnen zu teilen, mit intensiver Arbeit in der Gemeinde.
Herzlichen Dank an Herrn Köhnke, dass er einmal aufgezeigt hat, was von den Kirchensteuern bei den Zahlern wieder ankommt. Das gibt doch sehr zu denken.
Mein Vorschlag: Gründung einer „bekennenden und praktizierenden Kirche“, damit sich die „verwaltende Kirche“ einmal rechtfertigen und auseinandersetzen muß. Anfänge gibt es schon in der EKD, nachzulesen im Internet unter „Wormser Wort.de“.

Eberhard Hirschler, Unternehmer und Schatzmeister der Ev. Akademikerschaft, sorgt sich um die Kirche. Leserbrief in der Evangelischen Zeitung formuliert Unzufriedenheit mit dem Kurs der Kirche.

04/2015

Pfarrverein Hannover:

An dieser Stelle drucken wir (mit freundlicher Genehmigung des Verfassers) einen Leserbrief ab, den die Evangelische Zeitung veröffentlichte. Sein Verfasser, Eberhard Hirschler, ist freier Unternehmer mit Büros in Speyer und Hannover. Er ist Schatzmeitser der Evangelischen Akademikerschaft in Deutschland Landesverband Pfalz-Saar. Sein Brief zeigt, dass die Kritik an der Ausdünnung der Gemeindepfarrämter und der Art der „Strukturreformen“ sich nicht mehr nur auf den Kreis der Insider oder Pfarrvertreter beschränkt. Eberhard Hirschler aus Speyer-Otterstadt schreibt:

Sehr geehrte EvZ-Redaktion,


Im Quelle-Karstadt-Vergleich geht es darum, dass die jeweiligen Unternehmensführungen sich maßlos bereicherten und dadurch das Unternehmen portionsweise reduzierten und später verkauften. Die Ergebniszahlen wurden zu diesem Zweck „frisiert“.

Die Reduzierung der PastorInnenschaft, die Mehrbelastungen der PastorInnenschaft, die Zusammenlegung zahlloser Gemeinden gleichen diesem Vorgehen durchaus:

– Es werden Beratungsfirmen wie McKinsey teuer engagiert, die knallhart nach den volks-und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten der neoliberalen Gedankenwelt die Neu-Organisation der evangelischen Landeskirchen dringlich empfehlen und denen dann gefolgt wird – und wie im Vergleich werden die oberen Hierarchieebenen nicht von diesen für die Kirche langfristig tödlichen Eingriffen berührt.

– Doch die „Verkäufer“-Pastoren, also die Verkündiger der frohen Botschaft Jesu Christi bei den dafür kirchensteuer-zahlenden + brot-für-die-welt-spendenden Kirchenmitgliedern, werden von den Kirchenleitungen reduziert.

– Das ist so schrecklich falsch, wie die wichtigsten Sympathie- und Leistungsträger in einem Handels-Unternehmen, nämlich Verkaufsleiter und deren Verkäufer-Mannschaft, aus Ersparnisgründen zu kündigen.

– Das Argumentieren mit „zurückgehenden Einnahmen“ muss als „Frisieren“ angesehen werden, wenn man die seit Jahren sprudelnden Kircheneinnahmen und die mit unserem Staat bestehenden zusätzlichen Zuwendungsverträge betrachtet.

– Statt massiv für Pastoren-Nachwuchs in den Gymnasien zu werben, obwohl der Beruf des Pfarrers hochattraktiv wäre, wird auf den Rückgang der Kirchenmitgliederzahl verwiesen, den das o.a. „Management“ selber mitverschuldet.

– Stattdessen werden die noch geduldeten Pfarrer mit immer mehr pastoral unfruchtbarer Verwaltungsarbeit belastet.

– Zusätzlich wird ihnen zugemutet, mehrere oder viele bisherige Pfarreien gleichzeitig zu betreuen – mit allen Aufgaben eines Gemeindepfarrers.

– Die nahezu von jeder Gemeindearbeit freigesetzten SuperintendentInnen verstehen sich vor allem als anweisungsberechtigte Vorgesetzte, statt täglich in den Gemeinden zur Unterstützung und Motivierung ihrer PfarrkollegInnen selbst hilfreich mitzuarbeiten.

– Unzählige Pfarrer werden in scheinbar bedeutungsschweren Spezialaufgaben eingesetzt, statt im Dienst in und an der Gemeinde; denn vor Ort, in den Gemeinden, spielt das evangelische Leben und dort gehört der Pfarrer hin. Und von dort aus sollte er in überschaubaren Pfarrbezirken den regelmäßigen Kontakt zu seinen Gemeindegliedern halten…

Mehr dazu. (auf der sich öffnenden Seite nach unten scrollen)

Substanzerhaltungsaufwand für Gebäude einer durchschnittlichen Kirchengemeinde bei rund 200.000 €/ Jahr (so Bistum Freiburg) ?

03/2015, von Friedhelm Schneider

In der Zeitschrift für Kirche und Recht (KuR, S. 515ff) erschien 2014 der Aufsatz „Bewertung und Bilanzierung kirchlicher Gebäude“ von Dipl. Finanzwirt Linus Becherer.

Der Autor bewertet den finanziellen Aufwand einer Kirchengemeinde für den herkömmlichen Gebäudebestand aus Kirche, Pfarrhaus, Gemeindehaus und Kindergarten und stellt die bilanziellen Folgen (und erwartete Wirkungen bei den Betroffenen) dar. Damit werden also auch die Absichten der an „kirchlichen Notwendigkeiten orientierte(n) vollständige(n) Bewertung und Bilanzierung der kirchlichen Immobilien bzw. des kirchlichen Vermögens und der Schulden“ deutlich. Das Ergebnis gilt selbstredend nicht allein für das Bistum Freiburg, sondern für alle katholischen Bistümer und evangelischen Landeskirchen, darüber hinaus aber auch für Kommunen und Staat in gleicher Weise.

Die Ermittlung des Aufwandes zur Erhaltung der Gebäude erfolgte nach der Immobilienwertvordnung, ein Verfahren, das mit pauschalen Ansätzen operiert. Angeblich würde sich das rechnerische Ergebnis mit dem empirischen Befund aus der Praxis im Bistum Freiburg decken. Danach wird für die Erhaltung p.a. benötigt 
für eine Kirche (2235 qm BGF) 61.149 €
für ein Pfarrhaus (640 qm BGF) 20.121 €
für ein Kindergarten (1071 qm BGF) 48.709 €
für ein Gemeindehhaus (2031 qm BGF) 67.266 €

Fazit: „Somit müßte die Kirchengemeinde jährlich rund 200.000 € zurückstellen, um die langfristigen baulichen Verpflichtungen der Immobilien gerecht zu werden. Allerdings sind die Kirchengemeinden auf Grund ihrer finanziellen Gesamtsituation in der Regel gar nicht in der Lage diese Rückstellungen zu bilden und einzustellen. Deshalb obliegt es den örtlichen Gremien selbst einen Betrag festzulegen, der in der Bilanz berücksichtigt wird.“

Wie also geht die Kirchengemeinde mit dem Problem der Darstellung in der Bilanz um? In diesem Fallbeispiel stellt sie den größeren Teil des rechnerischen Betrages, der faktisch mit Haushaltsmitteln etc. nicht erbracht werden kann, auf der Passivseite als Fremdkapital ein (Verbindlichkeiten aus Bausbstanzerhaltung, im Beispiel: 110.000 €), auf der Aktivseite als „fehlendes Vermögen für Bausubstanzerhaltung“. Unterstellt wird also, die Kirchengemeinde könne 90.000 € tatsächlich als Finanzanlagen (aktiv) zurückstellen. Der größere Betrag wird als „fiktive  Verschuldung“ in die Bilanz eingestellt. Bei einem Wertansatz kirchlicher Gebäude mit 1 € pro Objekt ist die Kirchengemeinde damit schon bei der Eröffnungsbilanz in den Miesen.

Als wesentliches Ergebnis der Operation wird festgehalten

„Die wirtschaftliche Situation in der Bilanz der Kirchengemeinde wird transparent dargestellt, so dass sichtbar wird, ob und ggf. in welchem Umfang sie sich den heutigen Gebäudebestand noch leisten (fett und kursiv im Original!) kann.“

Solche Zahlen sagen also: die Kirchengemeinde kann sich den Gebäudebestand nicht leisten. Sie muss sich in der Folge von den „Lasten der Gebäude“ (das alte Thema der Kirche in neuem Gewand) befreien. Hätte man diese Bilanz vor 30 aufgestellt, was wäre dann passiert? Die Gemeinde hätte schon vor 30 Jahren angefangen, Ihre Immobilien zu verkaufen… In vielen Fällen hätte sie dann ihre Tafelsilber schon frühzeitig verscherbelt. Das gilt insbesondere für das Bistum Freiburg – einer Region mit den heute höchsten (und in den letzten Jahren mit am stärksten gestiegenen) Immobilienpreisen in Deutschland. Gut also, dass man auf die Idee der Bilanzierung erst heute kommt und nicht schon vor 30 Jahren kam. So wurden zumindest in der zurückliegenden Zeit Schäden durch unnötige Desinvestitionen verhindert. Denn die Wertsteigerungen der zurückliegenden Jahre hätten bei einem früheren Verkauf ja nicht realisiert werden können.

Hier geht es aber mehr noch um die Bewertung der Gebäude und ihres Instandhaltungsaufwandes. Dazu kann man aus drei Perspektiven Stellung nehmen.

1. Immobilienwirtschaftliche Perspektive.  Die Immobilienwirtschaftliche Perspektive unterscheidet sich von der finanzwirtschaftlichen dadurch, dass sie nicht pauschalen Ansätzen operiert, sondern auf der Basis von realen Daten vorauschauend kalkuliert. Zusätzliches Instrument ist dann die Definition von angestrebten Instandhaltungsniveaus für die Gebäude. Die Immobilien müssen nicht – wie die finanzwirtschaftliche Perspektive unterstellt – immer auf höchstem Niveau instand gehalten werden. Eine entsprechende Untersuchung in einem Kirchenkreis der EKiR (Kkrs Ottweiler) im Jahr 2005 von K.IM. Kirchliches Immobilienmanagement hat bestätigt, dass der Bestand auf der Basis der immobilienwirtschaftlichen Perspektive mit deutlich weniger finanziellem Aufwand auf ausreichendem Niveau gehalten werden kann als die doppische Pauschalbewertung/NKF rechnerisch fordert.  

2. Man vergleiche dazu die Erkenntnis der kirchlichen Bauämter der ehemaligen DDR. In Ostdeutschland lag die letzte Bau- und Sanierungsepoche kirchlicher Gebäude vor der Wende 80 Jahre zurück – es war die Kaiserzeit. Die empirisch belegte Erkenntnis:  gerade kirchliche Immobilien (historische Gebäude) müssen hinsichtlich der Substanzerhaltung nicht nur mit hohem Aufwand (s. die Berechnung einer reichen Diözese) auf höchstem Niveau erhalten werden, sondern können über Jahrzehnte auf niedrigem (bzw. in der DDR_Zeit niedrigstem) Stand mit geringstem Aufwand erhalten werden. (Darunter gäbe es dann als Strategie noch die sog. „Überwinterung“, die Erhaltung ohne Budget.) Nimmt man diese Erfahrung aus Ostdeutschland, dann entpuppen sich auf finanzwirtchaftliche Weise errechnete fiktive bilanzielle Millionenprobleme („fehlendes Vermögen für Bauinstandhaltung“) als reine Panikmache.

3. Näher und greifbarer als die beiden ersten Betrachtungen liegt dem Badener Bürger und Christ wahrscheinlich der Vergleich mit dem eigenen Häusle, für das er unter Berücksichtigung unterschiedlicher Größe gegenüber dem Pfarrhaus einen deutlich niedrigeren Ansatz im eigenen Budget einplant. Was er kopfrechnend selbst überschlagen und erkennen kann.

Fazit: Der Blick in die Bilanz reicht ganz offensichtlich nicht, um die Realität der Immobilienlage realitätsnah zu erkennen, darzustellen und daraus eine plausible Immobilienstrategie für die Kirche abzuleiten. Kein professioneller Immobilienbesitzer würde allein mit bilanziellen oder finanzwirtschaftlichen Zahlen seinen Bestand steuern. Auch die Kirche will dies nicht. Mit der Bilanz wird offensichtlich eine ganz andere, leicht durchschaubare  Absicht verfolgt. Aber: man erkennt die Absicht und man ist verstimmt. Leute mit gesundem Menschenverstand, von denen es vor Ort sehr viele Menschen gibt, werden sich durch solche bilanzielle Dramatisierungen und Panikmache also nicht blenden lassen. Was aber bei und mit solchen Operationen passieren wird: die betroffenen Menschen werden verstimmt, sie werden den Glauben verlieren. Nicht den Glauben an Gott, aber den Glauben an die (real existierende) Kirche. Man vergleiche dazu das Anwachsen der Kirchenmitglieder, die sich der Kirche nur noch wenig Verbundenen  in der 5. KMU (evangelischerseits) und die Kirchenaustrittszahlen. Diese Ergebnisse resultieren natürlich nicht hauptsächlich aus der aus der bilanziellen Darstellung abgeleiteten falschen Immobilienstrategie, aber sie werden dadurch gefördert.

EKiR: Massiver Eingriff in die Finanzhoheit. Haushalte sind ab 2016 genehmigungspflichtig.

03/2015, von Hans-Jürgen Volk

Bei den Veränderungen der Verwaltungsordnung, die die Kirchenleitung Ende November 2014 beschlossen hat, handelt es sich um den wohl massivsten Eingriff in unsere Kirchenverfassung seit Jahren. Ab dem Haushaltsjahr 2016 muss jeder kirchliche Haushalt vom übergeordneten Leitungsgremium genehmigt werden. In Frage steht die Genehmigung wenn eine „Gefährdung des Haushaltsausgleichs“ vorliegt. Ein Indiz hierfür soll die geplante Rücklagenentnahme sein.
Nun hat die „Verordnung über das kirchliche Finanzwesen der Ev. Kirche im Rheinland“ (KF-VO) vom 26. November 2010 bereits 4 Veränderungen erfahren. Die 5. Modifikation vom November 2014 (veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt vom 17. Dezember 2014) hat erhebliche Folgen für das Verhältnis der unterschiedlichen Ebenen kirchlichen Lebens. Nach der bisherigen Fassung der KF-VO wurde ein Haushalt durch Beschluss des Leitungsgremiums rechtswirksam. Im Raum stand der Gedanke eines „Haushaltssicherungskonzepts“, dass erst dann von der nächst höheren Leitungsebene entwickelt werden sollte, wenn der Haushalt einer kirchlichen Körperschaft dauerhaft in eine Schieflage gerät und das eigene Leitungsorgan keine nachhaltigen Lösungen entwickelt. Auch dies war umstritten und wurde als Eingriff in die Kompetenzen eines Presbyteriums oder eines Kreissynodalvorstands vielfach abgelehnt, ist aber im Gegensatz zur jetzt von der Kirchenleitung beschlossenen Regelung vergleichsweise moderat. Nunmehr wird Haushaltssicherung durch aufsichtliche Intervention der nächst höheren Leitungsorgane verstetigt.

Top-Down – „Aufsicht“ wird großgeschrieben
Aufmerken lassen muss bereits der deutlich erweiterte § 11 der KF-VO zum Stichwort „Aufsicht“. Kam die alte Fassung mit 2 Abschnitten aus, sind es nunmehr 7. Am klarsten deutet der neue 4. Abschnitt den bevorstehenden Kulturwandel in der EKiR an: „Aufsicht ist die bewusste Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber den der Aufsicht unterliegenden kirchlichen Körperschaften, mit dem Ziel, auf die Einhaltung von Recht und Gesetz sowie auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns zu achten. Sie wird präventiv durch Anzeige und Genehmigungsvorbehalte sowie die von den Leitungsorganen zu bestimmenden internen Kontrollsysteme ausgeübt. Nachträglich wird Aufsicht durch Beanstandungen, die Aufhebung von Beschlüssen sowie äußerstenfalls durch Ersatzvornahme wahrgenommen.“ Deutlich wird, dass die Autonomie der 1. Ebene – dort, wo Kirche in Gemeinden, Einrichtungen und Werken mit ihrer Arbeit in direktem Kontakt mit Menschen steht – drastisch reduziert und die Interventionsmöglichkeiten des übergeordneten Leitungsorgans deutlich erweitert werden. Aufsicht erhält nunmehr einen präventiven Charakter, was nicht nur die Interventionsmöglichkeiten der nächsthöheren Leitungsebene verstetigt und erweitert, sondern insgesamt die Gestaltungsräume der 1. Ebene einengt. Die Vorstellung einer klaren Hierarchie geht aus dem 5. Abschnitt von § 11 der KV-VO hervor: „Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, sich über alle ihrer Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten, dazu Berichte und Unterlagen anzufordern, an Ort und Stelle zu prüfen und den ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen Weisungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erteilen.“ Die früheren Beteuerungen, dass mit der Einführung des NKF ebenübergreifende Interventionen ausgeschlossenen seien, sind damit gegenstandslos. In Zukunft sind Kreissynodalvorstände berechtigt, Presbyterien Weisungen zu erteilen. Das Gleiche gilt im Blick auf Kirchenkreise, denen die landeskirchliche Ebene mit fürsorglicher Aufsicht in Zukunft in präventiver und damit permanenter Weise begegnen kann.

Die wichtigsten Änderungen im Haushaltsrecht
Die Änderungen der KF-VO markieren den endgültigen Bruch mit der Tradition einer basisorientierten, kollegialen und mitunter auch solidarischen Kirche, die die EKiR trotz aller Mängel in der Vergangenheit war. Gewählte Leitungsgremien mutieren konzernmäßig immer stärker zu „Aussichtsorganen“. Der zentrale Satz bezogen auf das Haushaltsrecht findet sich im § 78 der neuen KF-VO: Der Haushalt „ist vor Beginn des Haushaltsjahres dem jeweiligen Aufsichtsorgan zur Genehmigung vorzulegen“.
Im neugefassten § 77 werden die Kriterien benannt, die bei der Genehmigung von Haushalten zu beachten sind. Der entscheidende Punkt ist die „Gefährdung des Haushaltsausgleichs“. Diese liegt vor, wenn:
„1. die Bilanz gemäß § 68 Absatz 4 Nr. 1 ein negatives Reinvermögen enthält, oder
2. die mittelfristige Finanzplanung in mindestens einem Jahr nicht ausgeglichen ist, oder
3. der Haushaltsausgleich nur durch Entnahme von Rücklagen, der Erhöhung der Umlagen oder der Minderung des Vermögensgrundbestands erreicht werden kann, oder
4. die Jahresabschlüsse der Vorjahre eine negative Entwicklung des Haushaltes erwarten lassen.“
In einem Schreiben aus der Finanzabteilung des Landeskirchenamtes vom 11.12. 2014 an die Gemeinden und Kirchenkreise der EKiR wird erläutert, wie mit dem Tatbestand einer Gefährdung des Haushaltsausgleichs umzugehen ist: „Als Basis wird die Genehmigungspflicht der Haushalte festgelegt und als Regelungswerkzeug die Versagung der Genehmigung bzw. die Genehmigung mit Auflagen eingeführt, sofern der Haushaltsausgleich gefährdet ist. Ein Indiz für die Gefährdung des Haushaltsausgleich ist die geplante Rücklagenentnahme.“ Hierbei gesteht man offenbar Rücklagenentnahmen dann zu, wenn es sich um Investitionen handelt, für die Mittel angespart wurden. Eine geplante Rücklagenentnahme zum Haushaltsausgleich ist dagegen in Zukunft nicht mehr zulässig.
In § 78 wird der Aktionsrahmen benannt, der den übergeordneten Leitungsorganen im Falle einer Gefährdung des Haushaltsausgleichs zur Verfügung steht. In Absatz 4 heißt es: „Im Falle der Gefährdung des Haushaltsausgleichs kann die Genehmigung mit einer Auflage oder Bedingung verbunden werden.“ In Absatz 5 wird weiter formuliert: “ Ist der Haushaltsausgleich nicht zu erreichen, ist die Genehmigung mindestens mit der Auflage zu verbinden, dem Aufsichtsorgan bis spätestens zum 30. Juni des Planjahres einen Plan vorzulegen, der erkennen lässt, dass der Ausgleich des Haushaltes innerhalb eines festgelegten Zeitraumes wieder erreicht werden kann (Haushaltskonsolidierungsplan). Die Entscheidung über dessen Genehmigung muss durch das Aufsichtsorgan bis zum 30. September erfolgt sein.“
Seit der NKF-Einführung gibt es zahlreiche kirchliche Körperschaften, in denen sich die Beschlussfassung über Haushalte erheblich verzögert und mit Beginn eines Haushaltsjahres kein rechtsgültiger Haushalt vorliegt. Welche Konsequenzen dies hat, ist im § 80 der KF-VO unter der Überschrift „Vorläufige Haushaltsführung“ geregelt. Die Kernaussage: „Ist der Haushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres nicht beschlossen (haushaltslose Zeit), so darf die kirchliche Körperschaft ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, die erforderlich sind, um die notwendigen Aufgaben weiterzuführen und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.“
Diese Neureglungen haben zur Folge, dass unsere Kirche insgesamt schwerfälliger, bürokratischer und hierarchischer wird. Unschwer lässt sich erkennen, dass durch den folgenschweren Zwischenschritt der Genehmigungspflicht sich der Zeitraum bis zur Rechtswirksamkeit eines Haushalts erheblich dehnt – bei einer „Gefährdung des Haushaltsausgleichs“ bis weit ins neue Haushaltsjahr hinein. In Zukunft werden wohl vielfach Gemeinden und Kirchenkreise die wenig befriedigende Erfahrung machen müssen, was es heißt, eine „haushaltslose Zeit“ zu überstehen. Erneut kommen erhebliche Belastungen auf die Verwaltungen und insbesondere die Kreissynodalvorstände zu, was den Kostenaufwand für Verwaltung und Organisation zu Lasten der kirchlichen Arbeit mit Menschen weiter steigern dürfte.

Bewertungen
Was mit der „Haushaltskonsolidierung“ auf der Ebene der Landeskirche begonnen hat, soll nun offenbar auf dem Verordnungswege bis hin zu kleinsten Kirchengemeinde vor Ort durchgedrückt werden: ein Leitungshandeln, das sich in fataler Einseitigkeit an Finanzgrößen orientiert, Menschen immer mehr aus dem Blick verliert und sich trotz deutlich steigender Kirchensteuereinnahmen einem für die kirchliche Arbeit schädlichen Finanz- und Spardruck hingibt. Folgendes ist darüber hinaus anzumerken.
1. Der Finanzdruck ist hausgemacht und von einigen Akteuren gewiss auch gewollt, da man der Ansicht ist, nur so strukturelle Veränderungen durchsetzen zu können. Die gleiche Kirchenleitung, die sich jetzt Kirchenkreise und Gemeinden mit fiskalischer Strenge zur Brust nehmen will, hat vor kurzem erst wenig kostenbewusst auf dem Verordnungsweg die teure Verwaltungsstrukturreform auf den Weg gebracht. Die landeskirchliche Ebene hat ebenfalls durch die immer komplexere und kostenintensive NKF-Implementierung die Verantwortung dafür, dass viele Kirchenkreise am Rand der finanziellen Handlungsfähigkeit stehen. Angesichts dessen, dass man Kirchenkreisen und Gemeinden außerordentlich kostenaufwendige Aufgaben zuschustert, wirken die Änderungen der KF-VO perfide und destruktiv.
2. Seit Jahren planen zahlreiche Kirchenkreise und Gemeinden mit Rücklagenentnahmen zum Haushaltsausgleich. Dennoch konnten sie vielfach – jedenfalls bis zur Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform – ihre Rücklagensituation sogar stetig verbessern. Der Grund: die in der letzten Zeit sogar noch gewachsene Diskrepanz zwischen den Planungsvorgaben der Landeskirche und dem tatsächlichen Ergebnis. Die Zahlen für das Haushaltsjahr 2014 belegen dies einmal mehr. Planungsgrundlage war ein Betrag von 585 Mio. €, das Ergebnis liegt bei einem Netto-Kirchensteueraufkommen von tatsächlich 655 Mio. € – also ca. 70 Mio. € mehr als geplant, was einer Abweichung von fast 12% entspricht. Wer hier von „unerwarteten Mehreinnahmen“ spricht, wie es der Finanzchef der EKiR Bernd Baucks gerne tut, muss erklären, welche überraschenden ökonomischen Effekte diese Mehreinnahmen verursacht haben. Dies wird jedenfalls im Blick auf die zurückliegenden Haushaltsjahre nicht gelingen, denn seit Jahren haben wir eine sehr solide Beschäftigungssituation, in letzter Zeit eine wenig überraschende positive Lohn- und Gehaltsentwicklung und ein eher moderates Wirtschaftswachstum. Wenn unter stabilen ökonomischen Rahmenbedingungen bei kaum spürbaren Veränderungen im Steuerrecht eine derartige Diskrepanz zwischen Planung und Ergebnis auftritt, handelt es sich eben nicht um „unerwartete Mehreinnahmen“, sondern um eine Fehlplanung. Kirchenkreise und Gemeinden zum Ernstnehmen dieser fragwürdigen Planungsgrundlagen verdonnern zu wollen, ist eine Zumutung! Wünschenswert wären in der Tat Planungsgrundlagen der Landeskirche, die man wieder ernst nehmen kann, wo also die Abweichung zwischen Planung und Ergebnis nicht bei 12% und mehr liegt sondern zwischen tolerablen 2-3%.
3. Es wird Regionen in unserer Landeskirche geben, in denen es kirchlichen Körperschaft gelingt, bereits trotz dieser offenkundigen Mängel bereits bei der Planung ausgeglichene Haushalte vorzulegen. Es handelt sich hierbei um ökonomisch starke Gebiete mit geringen Gemeindegliederverlusten und sogar wachsenden Gemeindegliederzahlen. Die Mehrzahl der Kirchenkreise vor allem in den strukturschwachen Regionen sind in einer völlig anderen Situation. Hier sinken die Gemeindegliederzahlen auf Grund der ökonomischen Schwäche teilweise drastisch. Steigende Kirchensteuereinnahmen kommen hier kaum an, da sich die Verteilung von Finanzmitteln beim übersynodalen Finanzausgleich an der Anzahl der Gemeindeglieder orientiert. Die Veränderungen der KF-VO erhöhen hier, wo Solidarität nötig wäre, den Druck in unerträglicher Weise.

„Diagramm zur Pfarrstellen-Anpassung“ in der EKKW (Ev. Kirche Kurhessen-Waldeck).

01/2015, Pfarrvertretung der EKKW

Nachdem es immer wieder Nachfragen zum Aublauf der Pfarrstellen-Anpassung aus dem Kreis der Pfarrerinnen und Pfarrer an die Pfarrvertretung herangetragen wurden, haben wir ein Diagramm entwickelt, das die wichtigsten Schritte der Pfarrstellen-Anpassung aufzeigt.

Eine Checkliste über die einzelnen Schritte bei der Aufhebung einer Pfarrstelle ist derzeit in Arbeit.

Zum „Diagramm zur Pfarrstellen-Anpassung“