Archiv der Kategorie:
Verwaltungsstruktur

EKD-Statistiken: „* Stand 2013 geschätzt auf Basis der Erhebung 2005“

12/2015

Man reibt sich die Augen, findet solche Angaben in EKD- Publikationen, wie etwa den „Zahlen und Fakten zum kirchlichen Leben“ öfters. Nachdem wir von einem besonders krassen Beispiel schon berichtet hatten, hier zwei weitere Fälle:

„Einnahmen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen*

* Stand 2013 geschätzt auf Basis der Erhebung 2005.“  Zur Quelle.

oder:

„Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen und deren Kosten*
* Stand 2013 geschätzt auf Basis der Erhebung 2005.“ zur Quelle.

Begründung:

„Wegen der großen Anzahl der Erhebungseinheiten (über 16.000) und des damit verbundenen Abstimmungs- und Arbeitsaufwandes werden Finanzstatistiken in großen zeitlichen Intervallen (5 – 10 Jahre), zuletzt 2005, durchgeführt. Strukturell und volumenmäßig gibt es von Erhebung zu Erhebung nur geringe Veränderungen…“  zur Quelle.

Anmerkung F.S.: eine Administration, die nicht in der Lage ist, einfache Statistiken zeitnah zu führen, sollte tunlichst vermeiden, datentechnisch kompliziertere Vorgänge in Angriff zu nehmen, wie etwa die Umstellung eines ganzen Rechnungswesens. Selbst wenn ein solches Projekt inhaltlich sinnvoll wäre – quod erat demonstrandum – dann müsste die Realisierung schon angesichts der Anforderungen der EDV scheitern.

Nordkirche: Zahlreiche Kirchengemeinden wenden sich gegen eine Zwangsverwaltung durch den Kirchenkreis.

Für eine Stärkung des Selbstverwaltungsrechtes. 
Zahlreiche Kirchengemeinden wenden sich gegen eine Zwangsverwaltung durch den Kirchenkreis. Referat von Norbert Dierks auf dem KiKrVertretertag in Rendsburg.

Zehn Kirchengemeinden haben sich im Juni diesen Jahres in einem ‚Offenen Brief‘ an die Kirchenleitung gegen die Zwangsverwaltung von Kirchengemeinden durch die Kirchenkreisverwaltungen, wie sie im Kirchenkreisverwaltungsgesetz (KKV-wG) vorgesehen ist, gewandt. Gefordert wird eine umfassende Diskussion über diesen sogenannten „Abnahmezwang“, und zwar unter direkter Beteiligung der Kirchengemeinderäte. Zugleich wurden alle Kirchengemeinden der Nordkirche angeschrieben und um Unterstützung gebeten. Bis dato haben sich bereits 65 weitere Kirchengemeinden dem Anliegen angeschlossen…

In einem Urteil vom Mai 2013 hat das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche (VELKD) dem Abnahmezwang des KKVwG zwar bescheinigt, dass er verfassungskonform sei. In der Begründung macht das Gericht aber auch deutlich, dass es die damit geschaffenen Möglichkeiten zur Begrenzung des Selbstverwaltungsrechtes als „äußerst weitgreifend“*) ansieht… 

Pastor Norbert Dierks

Zum Wortlauf des Offenen Briefs.

EKiR: Die Zustimmung der SuperintendentInnen zu den „Reformen“ in der EKiR bröckelt: Ein Querschnitt durch die Berichte auf den Herbstsynoden der Kirchenkreise der EKiR.

NKF, Verwaltung, Sparkurs: das sagen die SuperintendentInnen
Ein Querschnitt durch Berichte von Superintendentinnen und Superintendenten der EKiR.

Beitrag vom 17. November 2014 von Andreas Reinhold

Der November ist traditionell der Monat der Herbstsynoden in den Kirchenkreisen der EKiR. Und zu den festen Riten der Kreissynoden gehören die Berichte der Superintendenten bzw. der Superintendentinnen. Die fallen in Ausführlichkeit und Stil natürlich sehr unterschiedlich aus. Inhaltlich kommt man aber in diesem Jahr an bestimmten Themen nicht vorbei. Dazu gehören u.a. auch das Neue Kirchliche Finanzwesen (NKF), die Verwaltungsstrukturreform und die aktuellen Sparvorschläge der Landeskirche.

Zum Überblick bei Andreas Reinhold, KirchenBunt.

Kommentar F.S.: Erstaunlich, dass selbst SuperintendentInnen angesichts der Resultate der der EKiR verordneten Schock-Strategie mittlerweile ihre Zweifel nicht mehr verhehlen.

Außer Spesen nichts gewesen? Ein Zwischenruf zum Thema Verwaltungsstrukturreform in Oldenburg

Wenn der Pastor hinschmeißt. Ein Zwischenruf zum Thema Verwaltungsstrukturreform.

von Jürgen Westerhoff, Wilhelmshaven

Wie bitte? Verwaltungsstrukturreform? Ein Wendepunkt?  Kein Scherz? Kein Scherz! Schließlich hat sich die evangelische Kirche im Oldenburger Land gut und gern zwei Jahrzehnte mit dem Thema beschäftigt. Wirklich gut und gern? Na ja, vielleicht nicht ganz so gern, sondern eher auch etwas ungern, weil nicht freiwillig, sondern gezwungenermaßen. Und vielleicht auch nicht so gut? Nun, die einen sagen so, die anderen so. Je nach Blickwinkel und Perspektive sowie der Art und Intensität der Betroffenheit. Und die Sicherheit des persönlichen Urteils steigt manchmal mit der Entfernung zum Problem. Wer am weitesten weg ist, weiß natürlich am besten Bescheid. Meint er oder sie. Eine Einschätzung der Verwaltungsstrukturreform eint aber nahezu alle: Es ist durchaus kein Thema, das vergnügungssteuerpflichtig wäre. Eher eine gewaltige Spaßbremse, die sich da in den Gemeinden und kirchlichen Verwaltungsstellen zwischen Nordsee und Dammer
Berge breit gemacht hat.

Zur Startseite der Oldenburg. Landeskirche klicken Sie hier.  Und nun weiter: Klicken Sie dort zuerst auf „Aktuell“, dann dort auf „Horizont E“. Dort werden verschiedene Ausgaben der Publikation angezeigt. Gehen Sie auf die 11. Ausgabe und scrollen dort auf S. 16

Anmerkung F.S.: Der Beitrag zeichnet ein sehr ernüchterndes Bild des Resultats nach Einführung der Verwaltungsstrukturreform in der Oldenburgischen Landeskirche im Jahr 2006. Die frustrierende Wirkung auf das Personal wird deutlich. Ähnlich hatte schon früher Christoph Meyns, ehemals Pfarrer der Nordkirche, heute Bischof in der Brunschweigischen Landeskirche, im Deutschen Pfarrerblatt die Erfahrungen mit Strukturreformen in der Nordkirche beschrieben.
Angesichts des immensen Aufwandes, der für diese Reform betrieben wurde, ist es verständlich, dass der Autor versucht, dem Prozess trotz des verursachten großes Frusts dem Prozess dennoch Positives abzugewinnen. Dazu werden sinnvolle Einzelaspekte benannt, die mit dem eigentlichen Prozess der Verwaltungsstrukturreform allerdings nichts zu tun haben. Hier ist das die koordinierte Gottesdienstplanung der PfarrerInnen. Dass sie eine von der Verwaltungsstrukturreform völlig unabhängige Maßnahme darstellt beweist die Tatsache, dass solche Abstimmungen in gewissen Regionen teilweise schon seit Jahrzehnten üblich sind. Auch der Hinweis auf verbesserte Ergebnisse in der Zukunft wirken eher hilflos. Denn auch sie belegt: von Anfang an war die Mitarbeiterschaft in den Prozess nicht integriert. Und erst eine neue Generation wird sich mit den neuen Strukturen identifizieren. Und ob die Ergebnisse dann in Zukunft dann tatsächlich besser sein werden, ist eher unwahrscheinlich. Denn der Ansatz der Strukurreform ging und geht an den eigentlichen Problemen der Organisation vorbei.

EKiR: Landeskirchenrätin Antje Hieronimus droht in Sachen Verwaltungsstrukturreform mit Zwangsmaßnahmen auf der Veranstaltung im Kirchenkreis Moers

Von Hans-Jürgen Volk

Bei einer Veranstaltung im Kirchenkreis Moers zur Verwaltungsstrukturreform vom 20. Mai 2014, die in Vorbereitung einer am darauffolgenden Wochenende stattfindenden Kreissynode durchgeführt wurde, standen plötzlich Drohungen im Raum, die jeden offenen Diskurs abwürgen. Landeskirchenrätin Antje Hieronimus bedrohte Leitungsgremien, die nicht der der Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform mitarbeiten würden, mit dem Disziplinarrecht und deren Auflösung.

Wer handelt eigentlich fortgesetzt rechtswidrig?

Gewiss, die Kirchenordnung sieht schon immer für Leitungsgremien, die fortgesetzt rechtswidrig handeln, Sanktionen vor. Insofern sind die Ausführungen von Hieronimus nicht weiter aufregend. Dennoch kann man getrost davon ausgehen, dass ein Mitglied des Kollegiums mit ähnlichen Äußerungen in den 90-er Jahren kaum auf Verständnis gestoßen wäre…

Die entscheidende Frage ist doch, wer handelt hier eigentlich fortgesetzt rechtswidrig? Hier haben die Kirchengemeinden Alpen und Rheinberg ein Rechtsgutachten zur Verwaltungsstrukturreform in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass begründete Zweifel an der Konformität dieses Projekts mit wesentlichen Grundlagen unserer Kirchenordnung bestehen. Die Kirchenordnung wurde zwar in einigen Punkten durch Beschlüsse der Landessynode verändert, um sie den Anforderungen der im Wesentlichen durch das Beratungsinstitut Kienbaum entwickelte Verwaltungsstrukturreform anzupassen. Das Gutachten bestreitet allerdings ein Recht der Landessynode, den Gemeinden wesentliche Kompetenzen zu entziehen. Somit müssten sich die Äußerungen von Hieronimus eigentlich gegen die Leitungsorgane der Landeskirche richten…

Zum Artikel.

EKiR: Verwaltungsstrukturreform steht im Widerspruch zur rheinischen Kirchenverfassung – Rechtsgutachten weist erhebliche Mängel nach

Von Hans-Jürgen Volk

Die Kirchengemeinden Alpen und Rheinberg haben ein Rechtsgutachten zur Verwaltungsstrukturreform in Auftrag gegeben, dass seit Anfang des Jahres vorliegt. In einem von den Presbyterien der beiden Kirchengemeinden verantworteten Begleitschreiben wird darauf hingewiesen, dass der 2005/2006 in der Ev. Kirche im Rheinland eingeleitete Umbauprozess den „Wesenskern unserer rheinischen Kirchenverfassung“ berührt. „Das sich hier abzeichnende Anliegen einer zentralen Steuerung widerspricht grundlegend unserem bewährten Ansatz der dezentralen Subsidiarität“. In dem von der Kanzlei Peberes Moers erstellten Gutachten wird der Nachweis erbracht, „dass die presbyterial-synodale Ordnung und die Kirchenverfassung durch das Verwaltungsstrukturgesetz verletzt werden“.

Die Verwaltungsstrukturreform gehört mit zu einem der problematischsten Umbauvorhaben des seit spätestens seit 2006 intensivierten Umgestaltungsprozesses in der EKiR. Im Verbund mit anderen Projekten wie NKF trägt sie dazu bei, den Charakter der rheinischen Kirche wesentlich zu verändern. Die Impulse zu diesen Projekten kamen und kommen samt und sonders von der landeskirchlichen Ebene und von der EKD. Die rheinische Kirche ist heute keine basisorientierte „Kirche von unten“ mehr. Im Gegenteil: die Spielräume der Akteure vor Ort, sei es in Gemeinden, Kirchenkreisen oder Einrichtungen wurden immer mehr eingeengt und die Kreativität für eigene Problemlösungen und Ansätze blockiert. Die Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform wird diesen Trend verstärken. Und es brennt. Am 1. April 2014 soll das Verwaltungsstrukturgesetz in Kraft treten. Kirchenkreise und Gemeinden sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2015 die nötigen Beschlüsse zur Umsetzung zu fassen. Bis zum 1. Januar 2017 soll das Gesetz umgesetzt sein. Den Kirchengemeinden Rheinberg und Alpen gebührt Dank für ihren Vorstoß, der rechtzeitig kommt vor den Beschlussfassungen der Presbyterien und Kreissynoden zur Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform. Diese sollten sich fragen, ob man Projekte tatsächlich umsetzen kann, wenn sie erkennbar im Widerspruch zu zentralen Elementen der Kirchenordnung stehen.

Das Rechtsgutachten – wichtige Inhalte

Seit 2006 ist eine Vielzahl von Bemühungen gescheitert, durch Anträge von Kreissynoden Umbaumaßnahmen zu korrigieren. Dies fand seinen Höhepunkt 2011/2012, als fast ein Drittel der Kirchenkreise bei den umstrittenen Themen Verwaltungsstrukturreform und Personalplanung ein Proponendum forderten, also Stellungnahmen der Presbyterien und Kreissynoden zu den umstritten Projekten ermöglichen wollten. Dies wurde ebenso abgeschmettert wie das Bemühen zuvor, statt dem NKF die erweiterte Kameralistik einzuführen. Im Gutachten heißt es auf S. 21: „Der Begriff ‚presbyterial-synodale Ordnung‘ ist ein Verfassungsprinzip, nach dem die einzelne Gemeinde in ekklesiologischer und kirchenrechtlicher Hinsicht für die Evangelische Kirche im Rheinland konstitutiv ist. Die Gemeinde ist das Subjekt, nicht das Objekt kirchlichen Handelns. … Aus den Presbyterien der einzelnen Gemeinden erwächst der synodale Aufbau der Rheinischen Kirche, die eine Gemeindekirche ist.“ Hieraus folgt, dass eine Willensbildung, die wesentliche Belange der einzelnen Gemeinden berührt, aus den Presbyterien heraus erfolgen und in die Synoden hereingetragen werden muss. Der umgekehrte Weg, dass Kirchenleitung und/oder Landessynode kirchliche Körperschaften nötigen, Maßnahmen entgegen der eigenen Überzeugung und oft genug zum Schaden der Situation vor Ort umzusetzen, widerspricht der presbyterial-synodalen Ordnung.

Bis heute wird argumentiert, dass natürlich die presbyterial-synodale Ordnung gewahrt und „lediglich“ das synodale Element dieser Ordnung gestärkt werden müsse. Faktisch bedeutet dies aber eine Umkehrung der Wertigkeit der verschiedenen Leitungsebenen: Vor allem in Finanz- und Strukturfragen ergibt sich eine Dominanz von KL und Landessynode, der sich Kreissynoden und Presbyterien unterzuordnen haben. Nach Ansicht der Gutachter wird hiermit der Boden der presbyterial-synodalen Ordnung verlassen. Sie verweisen auf Artikel 130 der Kirchenordnung, der die Kompetenz der Landessynode zu Rechtssetzungen regelt. Hieraus ergibt sich keine Verwaltungszuständigkeit. In Artikel 126, 3 der Kirchenordnung wird auf die Pflicht der Landessynode hingewiesen, die presbyterial-synodale Ordnung zu wahren und hiermit als Begrenzung der eigenen Rechtsetzungskompetenz anzuerkennen. „ … der Terminus ‚Wahrung der presbyterial-synodalen Ordnung‘ beinhaltet eine Verpflichtung der Landeskirche, dafür Sorge zu tragen, dass diese Ordnung nicht verletzt wird.“ Aus dieser Einschätzung der Gutachter ergibt sich faktisch eine Pflichtverletzung der landeskirchlichen Ebene gegenüber der eigenen Kirchenverfassung – und dies sicher nicht nur bei der Verwaltungsstrukturreform.

Gutachten Fassung-F

Finanz-Tohuwahbohu in der EKiR nach der Einführung der Doppik

von Friedhelm Schneider.

Vorab: Hut ab vor dem neuen Finanzdezernenten der EKiR, Bernd Bauks.
Er berichtet vor der Synode offen und ehrlich über Turbulenzen, die mit
der Einführung der Doppik und der Software MACH in der EKiR entfacht wurden.
Hut ab also vor dem Mut.
Wenn man sich aber diesen Vortrag zu Gemüte führt, wird man zu tiefst
erschrecken. Denn sie wußten nicht, was sie taten. Wissen
sie denn wenigstens heute was sie tun? Die Frage wird man stellen dürfen.
Man wird sie stellen müssen. Und man wird fragen müssen: macht es Sinn,
auf dem falschen, unbekannten Weg weiterzugehen? Macht es Sinn, ständig
gutes Geld dem schlechten hinterherzuwerfen? In der EKiR spricht man
offziell von Kosten von 50 Mio. für die Doppik. Offiziell. In Bundesländern
stellten Rechnungshöfe immer wieder die offziellen Angaben der Finanzverwaltungen
in Frage und errechneten bspw. im Land Baden-Württemberg Kosten in
fast doppelter Höhe. Das dürfte in der Kirche auch realistisch sein.
Summen für – für momentan noch fast nichts. Und das bei hohem
verschleiß an Personal und Ehrenamtlichen. Das ist die bittere Realität.

FINANZBERICHT der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland
vorgelegt von Oberkirchenrat Bernd Baucks ; EKiR, Landessynode Januar 2014

Kostprobe:
Projektfortschritt
Es gibt eine spürbare Lücke zwischen dem empfundenen Fortschritt und dem
Fortschritt laut Projektplan. Insgesamt wird deutlich, dass nach an sich erfolgrei-
cher Einführung eine unterschiedlich ausgeprägte Phase der Fremdheit folgt.
Die genannten Performanceprobleme sind eine Ursache, aber auch der nachhal-
tige Eindruck Funktionalitäten, die man vorher hatte, stehen mit MACH und dem
Web-Vorsystem entweder gar nicht, oder in nicht geeigneter Form zur Verfü-
gung.
Schließlich gibt es jedoch einen weiteren Aspekt, nämlich die Konzeptionierung
und Umsetzung flankierender Maßnahmen, die notwendig sind, um Wirkungen,
die vom NKF langfristig ausgehen sollen, auch zu entfalten.
Solche Maßnahmen sind nicht nur im Landeskirchenamt notwendig, sondern
auch in den Verwaltungsämtern der Kirchenkreise.

Der vollständige Bericht.

Synode der EKiR: Landeskirche „vor der Wegscheide“ – Pfr. i.R. Manfred Alberti

Die Synode der EKiR Mitte Januar wirft ihre Schatten voraus. Für die EKir steht so gut wie alles auf dem Spiel:

„Liebe an der Zukunft der EKiR Interessierte,
Liebe Synodale und beratende Mitglieder der Landessynode 2014,

die EKiR steht auf dieser Landessynode 2014 an einer bedeutenden Wegscheide:

Wird der Weg unserer Kirche zu einem von oben geleiteten Kirchenkonzern zu Ende gebracht oder

Stoppt die Synode diesen Weg und besinnt sich auf die Grundordnung unserer Kirche als Kirche, die auf lebendigen Gemeinden aufgebaut ist.

Nach dieser Synode wird es vermutlich vorerst keine Umkehr mehr geben, da Personalentscheidungen für den Ausbau der Verwaltung und somit gegen die Stärkung der Gemeinden viele Finanzen unserer Kirche auf Jahre und Jahrzehnte binden werden.“

Lesen Sie die Beiträge von Pfr. i.R. Manfred Alberti zu den bevorstehenden Synodenthemen:

1. Rundbrief 30 vom 08.01.14

2. Doppik/ NKF vom 08.01.14

3. Verwaltungsstrukturgesetzänderung (Glosse) -08.01.14

4. Informationstechnologie -08.01.14

5. Niemand nimmt sich gerne das Leben -08.01.14

Brisantes Kirchengerichtsurteil in der Nordkirche bringt eine Säule der Kirchenreform ins Wanken

Eine Säule der Kirchenreformen ist das für zentrale Verwaltungsaufgaben zuständige Verwaltungsamt (Regionalverwaltung etc.) auf der mittleren Ebene des Kirchenkreises. Ihre wachsenden Ausgaben wälzte sie bisher auf die Kirchengemeinden ab. Dem ist durch ein richtungweisendes Gerichtsurteil in der Nordkirche durch das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD nun ein Riegel vorgeschoben. Das Urteil hat nicht nur Auswirkungen auf die Kostenübernahme der Leistungen. Das Urteil spricht auch Bände über die Bürokratisierung der Kirche infolge der sog. Reformen und einen offensichtlichen Kardinalfehler im Reformkonzept. Weil es sich in diesem Falle aber um einen zentralen Pfeiler der Reformkonzeption handelt, kommt durch das Urteil des Kirchengerichts letztlich das gesamte Reformgebäude in Schieflage. Und das möglicherweise nicht nur in der Nordkirche. Bald dürften andere Landeskirchen folgen.

Friedhelm Schneider

„Seit vielen Jahren bestehen Auseinandersetzungen darüber, ob die Kirchengemeinde Lütjensee verpflichtet ist, ihre Verwaltungsaufgaben durch ein Kirchliches Verwaltungszentrum ausführen zu lassen. Schon der frühere Kirchenkreis Stormarn hatte verlangt, dass alle Verwaltungsaufgaben von ihm übernommen werden. Dies konnte zunächst durch eine Übergangs-vereinbarung im Kompromisswege geregelt werden…

Durch das von der Kirchengemeinde Lütjensee eingeleitete kirchengerichtliche Verfahren ist festgestellt worden , dass das bisherige Modell der Finanzierung der Kirchlichen Verwaltungszentren durch Gebühren ineffizient und nicht geeignet ist, Kosten zu reduzieren. Dies wird der Kirchengesetzgeber bei zukünftigen Regelungen zu beachten haben.

Lesen Sie den Bericht von Einar von Harten, Anwalt der Gemeinde